28. Oktober 2022

Lockerungen im Insolvenzrecht beschlossen

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Die fortbestehende Energiekrise sorgt seit Beginn des Jahres für enorme Preissteigerungen und belastet die Wirtschaft zunehmend. Viele Unternehmer:innen sorgen sich um den Fortbestand ihrer Betriebe, da die Kosten für Energie nicht mehr kalkulierbar sind. Der Bundestag hat vor diesem Hintergrund eine Lockerung des Insolvenzrechts beschlossen. Was Sie dazu wissen sollten, finden Sie hier.  

Insolvenzrecht wird gelockert

Die jetzige Regelung des Insolvenzrechtes besagt im Falle der sogenannten Überschuldung, eine Insolvenz ist dann anzuzeigen, wenn ein Betrieb vermutlich keine 12 Monate mehr fortgeführt werden kann (§15a InsO). Mit der neuen Regelung wird dieser Prognosezeitraum vorübergehend auf vier Monate verkürzt. Unternehmen, die unter den aktuellen Situationen leiden, können so einer Insolvenz entgehen, wenn Sie den Betrieb für mindestens vier Monate wahrscheinlich fortführen können. Diese Regelung soll an sich gesunde Unternehmen schützen, bis eine Normalisierung der wirtschaftlichen Lage eintritt. 

Mehr Luft für Unternehmen durch längere Antragsfristen

Ebenso wird die maximale Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt. Ziel der Lockerung ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, eine Sanierung durchzuführen.

Die Lockerung des Insolvenzrechtes gilt bis zum 31.12.2023.

Vorsicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit Ende 2023

Auch wenn die Lockerung des Insolvenzrechts bis zum 31.12.2023 gilt, müssen Unternehmer:innen, die in Schwierigkeiten sind, aufpassen. Denn ab dem 01.01.2024 gilt wieder die 12-Monats-Regelung. Dies gilt insbesondere, wenn eine Fortführung nach dem 01.01.2024 unwahrscheinlich ist.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während Coronapandemie

Die neuen Lockerungen erinnern an die Maßnahmen in der Coronapandemie. Damals war das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht eine Maßnahme der Regierung, um angeschlagenen Unternehmen zu helfen. Diese gesetzliche Regelung (COVinsAG) galt zwischen März 2020 und April 2021. Die aktuell beschlossenen Lockerungen greifen weniger stark in das Insolvenzrecht ein.

Unsere Einschätzung

Gesunde Unternehmen, die durch stark schwankende Preise – gerade im Energiemarkt in Ihrer Planungssicherheit eingeschränkt sind, werden durch die vorübergehende Lockerung des Insolvenzrechtes geschützt. Gleichzeitig gibt es mehr Zeit, um eine mögliche Sanierung durchzuführen. Wir teilen die Einschätzung des BMJ zu diesen Punkten. Unternehmer:innen sollten genau prüfen, ob Sie von diesen Regelungen Gebrauch machen. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Insolvenzrecht oder Sanierung haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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