Welche Pflichten haben externe Lohnbuchhaltungen?
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5. März 2024

Welche Pflichten haben externe Lohnbuchhaltungen?

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Das BGH Urteil vom 08.Februar 2024 zur Lohnbuchhaltung stellt noch einmal fest, dass eine Lohnbuchhaltung keine Rechtsberatung leisten darf. Was Sie von uns erwarten dürfen und wie wir im Sinne unserer Mandanten damit umgehen, das erfahren Sie hier.

Dürfen externe Lohnbuchhaltungen rechtlich beraten?

Die Frage, ob Lohnbuchhaltungen ihre Mandanten rechtlich beraten sollen, stellt sich meistens bei nachträglichen Forderungen. Beliebtes Beispiel: Die Deutsche Rentenversicherung stellt fest, dass ein vermeintlich selbstständiger Mitarbeiter tatsächlich fest angestellt war und fordert die entsprechenden Lohnnebenkosten für mehrere Jahre nach. In diesen Fällen werden dann die externen Lohnbuchhalter:innen und Steuerberater:innen kritisch gefragt, warum sie nicht geprüft und aufgeklärt haben.

Diese drei Pflichten haben Lohnbuchhaltungen bezüglich der Sozialversicherungspflicht

Mit Urteil vom 08. Februar 2024 hat der BGH die Situation nun noch einmal klargestellt. Er hat drei elementare Pflichten für Lohnbuchhaltungen festgestellt:

  1. Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht zur selbständigen Klärung der Sozialversicherungspflicht.
  2. Lohnbuchhalter:innen müssen bei ihren Berechnungen nach einer verbindlichen Vorgabe ihres Auftraggebers verfahren.
  3. Fehlt es an einer verbindlichen Vorgabe oder ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeitenden nicht zweifelsfrei geklärt, muss die externe Lohnbuchhaltung auf eine Statusklärung durch den Auftraggeber hinwirken. Sie muss ihren Mandanten auch die Möglichkeiten einer rechtssicheren Klärung aufzeigen.

So funktioniert die Statusklärung eines Mitarbeitenden durch die Lohnbuchhaltung

Die geforderte Statusklärung kann auf drei Wegen erfolgen:

  1. Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV
  2. Einleitung eines Verfahrens vor den Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV
  3. Oder durch Einholung eines anwaltlichen Rats.

Lohnbuchhalter:innen oder Steuerberater:innen können keinen rechtlichen Rat erteilen. Das hat der BGH nun noch einmal bekräftigt.

Wie wir das für Sie lösen; unsere Einschätzung

Unsere Mandant:innen verlassen sich auf einen ganzheitlichen Beratungsansatz. In der Praxis arbeiten unsere Lohnbuchhalter:innen und Steuerberater:innen Hand in Hand mit den Jurist:innen zusammen. Das gilt für die Beurteilung des Status zur Sozialversicherung wie für andere spezifische Detailfragen. Insbesondere für die statusrechtliche Einstufung von Mitarbeitern und bei Bedarf auch für ihre fortwährende Überwachung haben wir spezialisierte Beratungsangebote entwickelt. Unsere Mandanten verlassen sich damit zurecht darauf, dass entsprechende Anpassung bei Änderungen der Rechtslage direkt vorgenommen werden. Wenn Sie daran Interesse haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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