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14. Januar 2025

Kurzarbeitergeld verlängert: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber:innen und Beschäftigte

Kategorien: Rechtsberatung

Das Bundeskabinett hat kürzlich eine bedeutende Entscheidung getroffen: Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist seit dem 1. Januar 2025 von 12 auf 24 Monate verdoppelt worden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2025 und bietet sowohl Arbeitgeber:innen als auch Beschäftigten mehr Planungssicherheit in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. 

Hintergrund der Entscheidung 

Die Verlängerung ist eine Reaktion auf die gestiegenen Kurzarbeiterzahlen und soll andernfalls unvermeidbaren Entlassungen vorbeugen. Im September 2024 waren rund 268.000 Menschen in Kurzarbeit – ein deutlicher Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld soll Unternehmen ermöglichen, auch unter andauernden wirtschaftlich schwierigen Umständen Personalabbau zu vermeiden und Krisen zu überstehen.  

Vorteile für Arbeitgeber:innen 

Für Unternehmen bietet die verlängerte Kurzarbeit mehrere Vorteile: 

  • Flexibilität: Schnelle Anpassung an schwankende Auftragslagen 
  • Kostensenkung: Reduzierung der Personalkosten ohne Entlassungen 
  • Mitarbeiterbindung: Erhalt qualifizierter Arbeitskräfte 
  • Vermeidung von Zusatzkosten: Keine Ausgaben für Neueinstellungen oder Abfindungen 

Was Beschäftigte wissen müssen 

Arbeitnehmer:innen profitieren ebenfalls von der Verlängerung: 

  • Arbeitsplatzsicherheit: Der Job bleibt trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten erhalten 
  • Finanzielle Unterstützung: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% (ohne Kind) oder 67% (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts 
  • Weiterbildungsmöglichkeiten: Die zusätzliche Zeit kann für berufliche Fortbildung genutzt werden 

Unsere Einschätzung und wichtige Hinweise 

Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist ein wichtiges Instrument zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes. Unternehmen wird die Möglichkeit geboten, Fachkräfte zu halten. Beschäftigten wird eine Perspektive in unsicheren Zeiten geboten. Dennoch versteht sich Kurzarbeit als vorübergehende Maßnahme, die Betriebe und Arbeitnehmer:innen durch temporäre Krisen begleitet. 

Die Einführung von Kurzarbeit ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem dürfen Arbeitgeber:innen Kurzarbeit grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Notwendig ist die Zustimmung des Betriebsrats oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, eine einzelvertragliche Vereinbarung.  

Für individuelle Fragen zu den Voraussetzungen der Kurzarbeit und deren Auswirkungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.  

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