
13. Oktober 2025
CSRD Umsetzung Deutschland 2025: Neuer Regierungsentwurf
Inhaltsverzeichnis
- Hintergrund zur CSRD: Von der EU-Richtlinie zum Regierungsentwurf 2025
- Wen trifft die Berichtspflicht? Die zwei Wellen
- Welche Befreiungen und Übergangsregeln für Unternehmen sind vorgesehen?
- Gibt es bei der Umsetzung des CSRD deutsche Besonderheiten?
- Was sind die Unterschiede zum Umsetzungsentwurf der vergangenen Legislaturperiode
- Wer prüft die Nachhaltigkeitsberichte?
- Unsere Einschätzung zur gestaffelten Einführung: Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Kontaktformular
Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 den neuen Regierungsentwurf (RegE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht beschlossen. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu standardisieren, transparenter zu gestalten und gleichzeitig die Bürokratiebelastung so gering wie möglich zu halten.
Hintergrund zur CSRD: Von der EU-Richtlinie zum Regierungsentwurf 2025
Die CSRD ist eine EU-Richtlinie, die 2022 beschlossen wurde. Sie verpflichtet vor allem größere Unternehmen, über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten. Damit sollen Investor:innen, Verbraucher:innen und Geschäftspartner:innen nachvollziehen können, welchen Beitrag ein Unternehmen zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz leistet.
Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht ist verpflichtend. Deutschland liegt hierbei allerdings hinter vielen EU-Mitgliedsstaaten zurück, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben. Diese Verzögerung führte bereits zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.
Bereits in der vorherigen Legislaturperiode waren ein Referenten- und ein Regierungsentwurf erarbeitet worden. Aufgrund des Regierungswechsels und des Diskontinuitätsprinzips konnten diese Entwürfe jedoch nicht übernommen werden. Daher wurde ein vollständig neuer Referentenentwurf veröffentlicht (10. Juli 2025), auf dessen Basis nun der neue Regierungsentwurf erstellt wurde.
Wen trifft die Berichtspflicht? Die zwei Wellen
Die Einführung der Berichtspflicht erfolgt gestaffelt:
- Erste Welle (ab 2026): Betroffen sind große Unternehmen, darunter kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. In Deutschland sind dies rund 240 Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen.
- Zweite Welle (ab 2028): Umfasst weitere Unternehmen, die ursprünglich bereits ab 2025 berichtspflichtig gewesen wären. Die genaue Zahl wird noch auf EU-Ebene festgelegt. Die gestaffelte Einführung soll Unternehmen zeitlich entlasten und die Anpassung an EU-Erleichterungen ermöglichen.
Welche Befreiungen und Übergangsregeln für Unternehmen sind vorgesehen?
Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur Entlastung vor:
- Umsetzung der Stop-the-Clock-Richtlinie, die EU-Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen verschiebt.
- Ausnahmen für bestimmte Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sind in der ersten Welle für die Jahre 2025 und 2026 ausgenommen. Der Regierungsentwurf orientiert sich hierbei an der auf EU-Ebene vorgeschlagenen Omnibus-Initiative, die Erleichterungen für Unternehmen vorsieht.
- Einführung einer Übergangsregelung (sog. Moratorium) für elektronische Berichte im Geschäftsjahr 2025.
Diese Maßnahmen verhindern eine kurzfristige Überlastung der Unternehmen und schaffen Planungssicherheit.
Gibt es bei der Umsetzung des CSRD deutsche Besonderheiten?
Nein. Deutschland setzt die CSRD nach dem 1:1-Prinzip um, das heißt, es werden keine zusätzlichen nationalen Vorgaben eingeführt. Frühere Pläne für ein Ersetzungsrecht, das doppelte Berichte mit dem Lieferkettengesetz (LkSG) vermeiden sollte, sind nicht mehr notwendig, da die LkSG-Berichtspflicht entfällt.
Aufgrund des Regierungswechsels und des Diskontinuitätsprinzips sind rückwirkende Berichtspflichten für 2024 verfassungsrechtlich nicht möglich. Die erste Berichterstattung ist daher auf das Geschäftsjahr 2025 verschoben.
Was sind die Unterschiede zum Umsetzungsentwurf der vergangenen Legislaturperiode
Der neue Entwurf unterscheidet sich in mehreren Punkten von früheren Plänen:
- Beginn der Berichterstattung der ersten Welle verschoben auf Geschäftsjahr 2025 statt 2024
- Berücksichtigung der Stop-the-Clock-Richtlinie für die zweite Welle
- Anpassungen an die neuen European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
- Weitere rechtsförmliche Klarstellungen
Damit reagiert der Entwurf auf verfassungsrechtliche Vorgaben, zeitliche Verzögerungen und EU-rechtliche Anpassungen.
Wer prüft die Nachhaltigkeitsberichte?
Der Entwurf sieht vor, dass weiterhin Wirtschaftsprüfer:innen die Berichte prüfen. Eine Erweiterung auf andere unabhängige Prüfer:innen ist derzeit nicht vorgesehen, da die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen voraussichtlich stark sinkt.
Unsere Einschätzung zur gestaffelten Einführung: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die gestaffelte Einführung, die Ausnahmen und die zeitliche Anpassung der Berichtspflichten sorgen für eine Entlastung der Unternehmen. Wer jetzt die Weichen stellt, kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung effizient umsetzen und sich auf künftige Anforderungen vorbereiten.
Unternehmen sollten daher frühzeitig Prozesse aufsetzen, die Datenquellen prüfen und Verantwortlichkeiten intern klären. Auch die Beobachtung der EU-Entwicklungen bleibt entscheidend, da die finale Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen noch angepasst werden kann. Sie haben Fragen zur CSRD nach ihrer Umsetzung in deutsches Recht? Unser:e Expert:in unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit Thilo Marenbach oder Kay Hüneke auf.