
19. Dezember 2025
Faktische Fristverlängerung: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 bis Mitte März 2026
Inhaltsverzeichnis
Nun also doch – die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 19.12.2025 bestätigt: Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2024 wird faktisch eine Fristverlängerung gewährt.
Was bedeutet die Fristverlängerung konkret für die Offenlegung der Jahresabschlüsse?
- Gesetzliche Frist: 31.12.2025 bleibt bestehen.
- Faktische Frist: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB werden erst nach Mitte März 2026 eingeleitet.
- Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) betont: Diese Verschiebung ist letztmalig.
Damit wird der Druck zum Jahresende etwas gemildert – dennoch gilt: Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, und die Abschlüsse müssen an den Bundesanzeiger übermittelt werden.
Hintergrund der Entscheidung
Die BStBK hatte sich seit Monaten für eine Fristverlängerung eingesetzt. Zwar wurde der ursprünglich geforderte längere Zeitraum nicht umgesetzt, aber die faktische Verschiebung bringt mehr Luft und Planungssicherheit für Unternehmen und Berater.
Unsere Empfehlung
- Nutzen Sie die zusätzliche Zeit, aber schieben Sie die Offenlegung nicht unnötig hinaus.
- Bereiten Sie die Jahresabschlüsse zeitnah vor, um Engpässe im Frühjahr zu vermeiden.
- Beachten Sie: Für kommende Jahre ist eine solche Kulanz nicht mehr zu erwarten.
Fazit
- Gesetzliche Frist: 31.12.2025
- Faktische Frist: Mitte März 2026
- Letzte Schonfrist – ab 2026 wird es wieder streng.
Hier die Pressemeldung im Wortlaut:
BStBK, Mitteilung vom 19.12.2025
Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt. Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
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