
31. März 2026
Kapitalwahlrecht in der bAV: Keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Einmalzahlung
Inhaltsverzeichnis
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind steuerlich heikel, vor allem wenn statt einer lebenslangen Rente eine Einmalzahlung gewählt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in seinem Urteil vom 30.10.2025 (Az. XR 25/23) klar: Wird die Kapitalabfindung auf Grundlage eines freien, voraussetzungslosen Kapitalwahlrechts bezogen, liegt keine „außerordentliche Einkunft" im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der ermäßigte Steuersatz greift nicht.
Entscheidend ist damit: Besteht ein freies Kapitalwahlrecht ohne Einschränkungen, wird eine Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig voll nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert – die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kommt nicht zur Anwendung.
Was war der Sachverhalt im BFH-Urteil zur bAV-Kapitalauszahlung?
2005 vereinbarte die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung: Ein Teil des Gehalts floss als Beitrag in eine Direktversicherung nach dem BetrAVG. Die Beitragsphase war auf 14 Jahre angelegt. Der Vertrag sah für den Leistungsbezug zwei Optionen vor:
- entweder eine lebenslange Monatsrente ab Rentenbeginn oder
- auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung
Das Kapitalwahlrecht war an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Im Veranlagungszeitraum 2019 nutzte die Klägerin das Kapitalwahlrecht und erhielt eine Einmalzahlung von rund 44.500 €. Das Finanzamt behandelte die Auszahlung als Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte sie zum regulären Einkommensteuertarif. Dem hielt die Klägerin entgegen, der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG sei anzuwenden: Der Wortlaut „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" sei erfüllt; ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Atypik (ungewöhnlich/außergewöhnlich) enthalte das Gesetz nicht. Die geforderte Zusammenballung in einem Jahr liege vor. Eine Heranziehung statistischer Daten zur Bestimmung von Atypik verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Gebot von Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.
Warum versagt der BFH die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG?
Die aus der Direktversicherung stammende Kapitalzahlung ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig steuerpflichtig und eröffnet nicht die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Zwar sind die im Gesetz ausdrücklich genannten Merkmale („Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten") erfüllt, aber § 34 EStG – die sogenannte Fünftelregelung – verlangt dem Wortlaut und der Systematik nach zusätzlich, dass die Einkünfte „außerordentlich" sind. Diese Außerordentlichkeit fungiert als notwendiges Korrektiv zur weiten Auslegung des Vergütungsbegriffs; eine bloße Zusammenballung mit Progressionswirkung reicht dafür nicht aus.
Im konkreten Fall fehlt es an dieser Außerordentlichkeit: Die Einmalzahlung trat an die Stelle einer laufenden Rentenleistung aufgrund eines freien, voraussetzungslosen Kapitalwahlrechts und entspricht damit dem typischen Ablauf solcher Produkte. Eine Begünstigung nach § 34 lässt sich weder aus speziellen gesetzlichen Regelungen noch aus älterer BFH‑Rechtsprechung, einem statistisch belegten Atypik‑Nachweis, systematischen Erwägungen oder Förderargumenten herleiten.
Auch auf die Kapitalisierung von Altersvorsorgeansprüchen kann der ermäßigte Steuersatz zu gewähren sein, wenn eine solche Kapitalisierung für den jeweiligen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.
Die BFH-Rechtsprechung knüpft daher im Kern nicht an die Einkunftsart, sondern an den Grad der typischen oder einzelfallbezogenen Entscheidungsbefugnis des/der Steuerpflichtigen an.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen?
Eine einmalige Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge mit freiem Wahlrecht wird regelmäßig voll nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG besteuert; der § 34 greift nur in atypischen Ausnahmefällen.
Wann kann § 34 EStG dennoch greifen?
Atypik kann vorliegen, wenn keine echte Dispositionsfreiheit, also eine freie Entscheidungsbefugnis besteht.
Bei einer Kapitalabfindung für eine:n Arbeitnehmer:in für den Arbeitsplatzverlust kann die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG greifen, da der Unterschied darin besteht, dass der/die Arbeitnehmer:in typischerweise eine geringere Dispositionsfreiheit hat. Dies ist meist ein Indiz für die Atypik.
In dem vorgenannten Urteil hatte die Klägerin ein freies Wahlrecht zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer Rentenzahlung. Eine Einschränkung hat hier daher nicht vorgelegen.
Unsere Einschätzung: § 34 EStG greift nur bei atypischer Kapitalisierung
Der BFH hat in seinem Urteil verstärkt auf die Wichtigkeit des Tatbestandsmerkmals „Außerordentlichkeit" verwiesen. Eine einzelfallbezogene Betrachtung der vertraglichen Bestimmungen ist unumgänglich, da es auf die Entscheidungsbefugnis des/der Steuerpflichtigen ankommt, und darauf, ob diese im Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Wer unsicher ist, ob die entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, sollte fachlichen Rat einholen.
Haben Sie Fragen zum Thema und möchten sich beraten lassen? Unser Steuerberater Eric Jonas steht Ihnen gerne zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.





