
22. Mai 2026
LSG Bayern bestätigt: Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit durch Rentenversicherung unzulässig
Inhaltsverzeichnis
Mit Urteil vom 26.01.2026 (L 7 BA 71/24) hat das Landessozialgericht Bayern (LSG) im Berufungsverfahren bestätigt, dass Nachforderungsbescheide der Rentenversicherung nach Betriebsprüfungen aufgrund von Schwarzarbeit in Privathaushalten unzulässig sind.
Die Rentenversicherung darf Arbeitgeber:innen wegen Beschäftigter in privaten Haushalten mangels gesetzlicher Grundlage nicht prüfen. Ohne Prüfbefugnis ergangene Rückforderungsbescheide sind unzulässig und folglich rechtswidrig.
Der Sachverhalt: Zollprüfung in Privathaushalt gegen Schwarzarbeit, Betriebsprüfung durch Rentenversicherung
Die Zollprüfung hatte bei einer Kontrolle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit festgestellt, dass die im Privathaushalt der Kläger:innen tätige rumänische Haushalts- und Pflegehilfe nicht ordnungsgemäß angemeldet ist. Daher leitete das Hauptzollamt die gesammelten Unterlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Auswertung und Prüfung an die Rentenversicherung weiter.
Die Rentenversicherung stellte sodann, auf Grundlage der übermittelten Unterlagen, in einer eigens durchgeführten Betriebsprüfung fest, dass für die häusliche Pflegefachkraft keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, obwohl es sich angesichts dessen, dass die Haushalts- und Pflegehilfe gegen Entgelt beschäftigt worden ist, um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelte, für welche die Arbeitgeber:innen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet gewesen sind. Daher forderte die Rentenversicherung für einen Zeitraum von vier Jahren die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 66.222,94 € nach.
Der von den Erben dagegen gerichteten und vor dem Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage wurde stattgegeben und die Nachforderungsbescheide aufgehoben, da diese mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig waren.
Die Begründung: Abgrenzung von Betriebsprüfung im Privathaushalt zur regulären Betriebsprüfung
Beide Instanzen bestätigten, dass die Rentenversicherung keine Betriebsprüfung im Privathaushalt wegen Schwarzarbeit durchführen darf, da diese dazu gesetzlich nicht befugt sei. Zwar werden die Träger der Rentenversicherung durch §28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV grundsätzlich zur Prüfung von Arbeitgeber:innen ermächtigt, jedoch sind durch die Sonderregelung des §28p Abs. 10 SGB IV Arbeitgeber:innen von Beschäftigten in privaten Haushalten ausdrücklich davon ausgenommen.
Die Ausnahme gelte dabei für beide Arten der Betriebsprüfung. Es werden demnach sowohl turnusgemäße als auch, wie vorliegend, anlassbezogene Betriebsprüfungen erfasst. Etwaige daraus folgende Verwaltungsakte, wie z.B. Nachforderungsbescheide sind unzulässig und rechtswidrig.
Unsere Einschätzung
Das Urteil des bayrischen Landessozialgerichts (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Dies bedeutet, dass nach aktueller Rechtsprechung eine Betriebsprüfung bei Schwarzarbeit durch die Rentenversicherung in Privathaushalten ausgeschlossen ist.
Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtslage um Betriebsprüfungen in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundessozialgericht (BSG), Bundesfinanzhof (BFH) oder Bundesgerichtshof (BGH) noch nicht entschieden worden ist. Dahingehend bleibt abzuwarten, ob sich das Bundessozialgericht (BSG) den Vorinstanzen anschließt, sollte vom Revisionsrecht Gebrauch gemacht werden.
Allgemein sind Finanzkontrollen durch die Zollprüfung von Betriebsprüfungen durch Versicherungsträger abzugrenzen. Durch eine Betriebsprüfung wird überprüft, ob ein/e Arbeitgeber:in seine/ihre Beitrags-, Melde- und Aufzeichnungspflichten korrekt eingehalten hat. Finanzkontrollen wegen Schwarzarbeit sollen illegale Beschäftigung, Scheinselbständigkeit oder Mindestlohnverstöße aufdecken.
Wie auch im vorliegenden Fall sind Finanzkontrollen wegen Schwarzarbeit oftmals der Auslöser für eine Steuerprüfung oder Betriebsprüfung durch das Finanzamt bzw. die Kranken- oder Rentenversicherungen. Rechtliche Folgen einer Prüfung können Nachforderungen, Bußgelder und gegebenenfalls Freiheitsstrafen sein.
Was bedeutet die aktuelle Rechtsprechung für private Auftraggeber:innen konkret? Handlungsempfehlungen
Trotz der aktuellen Rechtsprechung bleibt aber zu beachten, dass eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Fällen der Schwarzarbeit in Privathaushalten gem. §28h Abs. 1 SGB IV durch die Krankenkassen grundsätzlich möglich ist. Daher sollten Sie ihre private Haushalts- oder Putzhilfe in jedem Fall ordnungsgemäß anmelden, um Nachforderungen und empfindliche Sanktionen zu vermeiden.
Sollten Sie bereits Nachforderungsbescheide eines Rentenversicherungsträgers oder der Krankenkasse erhalten haben, kann sich eine Nachprüfung und gegebenenfalls das Ergreifen fachlicher Rechtsmittel lohnen. Unsere Expert:innen um Louisa Reitemeier beraten Sie dazu umfassend und prüfen, ob der gegen Sie ergangene Zahlungsbescheid rechtmäßig ist.
Weiterhin stehen wir Ihnen zu vielen weiteren sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens, beratend zur Verfügung. Nehmen Sie diesbezüglich einfach Kontakt zu uns auf.
FAQ zum Thema Betriebsprüfung im Privathaushalt
Warum finden bei Schwarzarbeit keine Betriebsprüfungen in Privathaushalten statt?
Eine Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen. § 28p Abs. 10 SGB IV nimmt Arbeitgeber:innen von Beschäftigten in Privathaushalten ausdrücklich von der Prüfbefugnis aus. Daher ist keine Betriebsprüfung im Privathaushalt rechtlich vorgesehen – selbst bei Verdacht auf Schwarzarbeit.
Welche rechtlichen Folgen drohen Auftraggeber:innen bei Schwarzarbeit im Privathaushalt?
Schwarzarbeit im Haushalt kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Möglich sind:
- Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen (z.B. durch Krankenkassen)
- Bußgelder
- steuerliche Konsequenzen
- in schweren Fällen Freiheitsstrafen
Darüber hinaus gibt es Mitwirkungspflichten im Privathaushalt, um Schwarzarbeit einzudämmen. Hauptpflicht ist die ordnungsgemäße Anmeldung der Arbeitskraft.






