BMF‑Entwurf zum Betriebsstättenbegriff
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21. Mai 2026

BMF-Entwurf zum Betriebsstättenbegriff: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtigt, die Verwaltungsgrundsätze zum steuerlichen Betriebsstättenbegriff grundlegend neu zu fassen. Ein entsprechender Entwurf vom 13. Februar 2026 liegt vor – und sorgt in der steuerlichen Praxis für erheblichen Diskussionsbedarf. 

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 02/26 vom 16. März 2026 zentrale Schwachstellen herausgearbeitet. Wir ordnen ein, was der Entwurf für Unternehmen bedeutet und wo aus unserer Sicht besonderer Handlungsbedarf besteht. 

Warum ist die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, steuerlich so folgenreich? 

Ob ein Unternehmen an einem bestimmten Ort eine Betriebsstätte begründet, ist steuerlich von erheblicher Bedeutung. Davon hängt ab, welche Gemeinde Gewerbesteuer erheben darf und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – welchem Staat Besteuerungsrechte zustehen.  

Betroffen sind damit nicht nur international tätige Konzerne, sondern auch der Mittelstand: vom Handwerksbetrieb, der regelmäßig bei Kund:innen vor Ort tätig wird, bis hin zu Geschäftsführer:innen, die ihre Leitungsaufgaben regelmäßig aus dem Homeoffice wahrnehmen. 

Was bezweckt das BMF mit seinem neuen Schreiben zu Betriebsstätten? 

Mit dem neuen Schreiben will das BMF die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der vergangenen Jahre systematisieren und für die Finanzverwaltung praktikabel aufbereiten. Dieses Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Der vorliegende Entwurf wirft jedoch aus Praxissicht mindestens ebenso viele Fragen auf, wie er zu beantworten versucht. 

Gesamtwürdigung statt Checkliste: Warum führt der Entwurf in der Praxis zu Unsicherheit? 

Bislang konnten Unternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsstätte anhand relativ klar definierter Kriterien prüfen: feste Geschäftseinrichtung, zeitliche Dauer und Verfügungsmacht. Der Entwurf übernimmt nun die Linie des BFH, wonach diese Merkmale nicht isoliert zu prüfen, sondern im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung in ihrer Wechselwirkung zu betrachten sind. 

Was zunächst nach größerer Flexibilität klingt, führt in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit. Ein schwächer ausgeprägtes Merkmal kann durch ein anderes kompensiert werden – ohne dass klar ist, welche Gewichtung die Finanzverwaltung im Einzelfall vornimmt. Eine schematische „Aufrechnung" ist zwar nicht gemeint, doch fehlen im Entwurf belastbare Leitlinien, welche Kombinationen als ausreichend angesehen werden sollen. Für Unternehmen und ihre Berater:innen steigen damit Prüfungs- und Dokumentationsaufwand spürbar. 

Ort der unternehmerischen Tätigkeit: Wird ein Spind zum Indiz? 

Nach dem Entwurf können auch personenbeschränkte Nutzungsstrukturen – etwa ein persönlicher Spind oder ein Schließfach bei dem/der Auftraggeber:in – als Indiz für eine Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit am Tätigkeitsort berücksichtigt werden. Damit übernimmt der Entwurf die jüngere BFH-Rechtsprechung. 

Diese Ausweitung des Besteuerungsrechtes auch im Falle qualitativ geringer Anknüpfungspunkte spiegelt jedoch oftmals nicht die unternehmerische Realität wider und führt zu einer unverhältnismäßigen Behandlung einzelner Steuerpflichtiger. Ein Spind dient in der Regel vorrangig den organisatorischen Interessen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und erlaubt keine belastbaren Rückschlüsse auf Umfang oder Dauer der Tätigkeit.  

Zudem ergeben sich schwer handhabbare Abgrenzungsfragen: Zwei Unternehmen mit identischer Tätigkeit könnten steuerlich unterschiedlich behandelt werden – allein abhängig davon, ob ihnen ein Spind zur Verfügung gestellt wird. 

Desk-Sharing: Auslastungsprognosen als neues Compliance-Thema? 

Flexible Arbeitsplatzmodelle gehören längst zum Arbeitsalltag. Der Entwurf greift Desk-Sharing-Modelle auf und knüpft die Frage der Betriebsstättenbegründung daran, ob eine „verlässliche Aussicht" besteht, regelmäßig einen Arbeitsplatz zu erhalten. Maßgeblich soll dabei unter anderem die typische wöchentliche Büroauslastung sein. 

Für Unternehmen hätte das weitreichende Folgen: Es müssten Prognosen zur Arbeitsplatzverfügbarkeit erstellt und dokumentiert werden – ein Aufwand, der gerade bei dynamischen, flexiblen Modellen kaum praxistauglich erscheint. Der DStV schlägt daher vor, auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und klare Schwellenwerte einzuführen, etwa bei einer Nutzung von mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit. Ein solcher Ansatz wäre deutlich einfacher umzusetzen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 

Wie kann das Homeoffice zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte werden? 

Dass ein Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründen kann, ist nicht neu. Der Entwurf stellt nun jedoch ausdrücklich klar, dass die Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice dazu führen kann, dass dieses zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte wird. Betroffen sind insbesondere Geschäftsführer:innen und leitende Angestellte, die regelmäßig von zu Hause aus tätig sind. 

Problematisch ist hierbei die fehlende Abgrenzung. Weder wird klar definiert, was unter „Leitungsfunktionen" zu verstehen ist, noch wie diese vom operativen Tagesgeschäft abzugrenzen sind. Auch eine zeitliche Mindestschwelle fehlt. Unklar bleibt damit, ob bereits gelegentliches Arbeiten im Homeoffice ausreicht oder ob dort ein erheblicher Teil der Arbeitszeit erbracht werden muss. 

Für international tätige Unternehmen ist dies besonders brisant: Übt ein:e Geschäftsführer:in Leitungsfunktionen regelmäßig aus einem Homeoffice im Ausland aus, kann dies sowohl nach nationalem Recht als auch nach Maßgabe einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen zur Begründung einer Betriebsstätte im Ausland führen – mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. 

Keine Übergangsregelung: Besteht Recht auf Vertrauensschutz für bestehende Strukturen? 

Der Entwurf sieht vor, dass die neuen Grundsätze in allen offenen Fällen Anwendung finden sollen. Damit besteht das Risiko, dass auch bestehende Strukturen in offenen Fällen neu beurteilt werden und sich daraus nachteilige steuerliche Folgen ergeben können – selbst wenn die zugrunde liegenden Geschäftsmodelle seit Jahren unverändert praktiziert werden. 

Der DStV fordert daher zu Recht einen Vertrauensschutz für bestehende Strukturen und schlägt vor, die neuen Grundsätze erst auf Geschäftsmodelle anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 begründet werden. 

Ist eine grundsätzliche Reform des Betriebsstättenbegriffs geboten? 

Über den konkreten Entwurf hinaus regt der DStV eine grundlegende Reform des Betriebsstättenbegriffs an. Vorgeschlagen wird eine stärker tätigkeitsbezogene Definition mit klaren zeitlichen Anforderungen, orientiert am OECD-Musterabkommen (Art. 5 OECD-MA). Ein solcher Ansatz würde die internationale Anschlussfähigkeit verbessern und den Feststellungsaufwand sowohl für Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung deutlich reduzieren. 

Welche Strukturen sollten Unternehmen jetzt auf Betriebsstättenrisiko prüfen? Unsere Einschätzung 

Auch wenn der Entwurf noch nicht final ist, empfehlen wir Unternehmen, ihre bestehenden Strukturen frühzeitig zu überprüfen – insbesondere in folgenden Konstellationen: 

  • Mitarbeiter:inneneinsätze bei Kund:innen: Werden dort Schreibtische, Spinde oder IT-Infrastruktur genutzt? 
  • Desk-Sharing-Modelle: Wie ist die tatsächliche Nutzung organisiert und dokumentiert? 
  • Homeoffice von Führungskräften: Werden Leitungsfunktionen regelmäßig von zu Hause – möglicherweise aus dem Ausland – ausgeübt? 
  • Grenzüberschreitende Tätigkeiten: Besteht das Risiko einer Betriebsstättenbegründung im Ausland? 

Sie haben Fragen zur steuerlichen Einordnung Ihrer bestehenden Strukturen und bei der Entwicklung praxistauglicher Dokumentations- und Organisationslösungen. Unsere Experten Lars Rinkewitz und Christian Kappelmann unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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