
3. Juni 2026
Umsatzsteuerbefreiung bei Containervermietung – FG Düsseldorf setzt enge Maßstäbe
Inhaltsverzeichnis
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Containern steht zunehmend im Fokus der Rechtsprechung. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Oktober 2025 (Az. 1 K 1801/21 U) die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung restriktiv ausgelegt – mit erheblichen praktischen Folgen für betroffene Unternehmen.
Vermietung von Grundstücken: Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?
Ausgangspunkt ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform auszulegen, insbesondere im Lichte von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der unionsrechtlichen Definition des unbeweglichen Vermögens.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass
- eine Überlassung von unbeweglichem Vermögen vorliegt,
- keine Betriebsvorrichtung vermietet wird und
- die Leistung insgesamt als steuerfreie Vermietungsleistung zu qualifizieren ist.
Das FG Düsseldorf verneint in seiner Entscheidung sämtliche dieser Voraussetzungen.
Warum Container nicht als unbewegliches Vermögen einzustufen sind
Zentral für die Entscheidung war die Frage, ob die Container als unbewegliches Vermögen anzusehen sind. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass es an einer hinreichenden festen Verbindung mit dem Grund und Boden fehlt. Zwar ist nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht zwingend eine klassische Fundamentierung erforderlich, jedoch bleibt entscheidend, dass die Container grundsätzlich beweglich sind und eine Entfernung – wenn auch mit erheblichem Aufwand – möglich bleibt.
Zudem bleibt die umgebende Immobilie, etwa eine Lagerhalle, auch nach Entfernung der Container weiterhin eigenständig nutzbar. Diese Gesichtspunkte sprechen nach Auffassung des Gerichts gegen eine Qualifikation als unbewegliches Vermögen.
Sind Container eine Betriebsvorrichtung?
Darüber hinaus stuft das Gericht die Container als Betriebsvorrichtungen ein. Maßgeblich ist hierbei deren funktionale Einbindung in das Geschäftsmodell. Die Container dienen nicht lediglich der Nutzung eines Gebäudes, sondern stellen den zentralen Leistungsgegenstand dar und prägen die wirtschaftliche Tätigkeit wesentlich. Damit fehlt es an der für die Steuerbefreiung erforderlichen passiven Überlassung von Raum.
Warum das FG Düsseldorf eine steuerfreie Vermietungsleistung ausschließt
Schließlich verneint das Finanzgericht im Streitfall das Vorliegen einer steuerfreien Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs setzt eine solche Leistung voraus, dass ein bestimmter Raum für eine vereinbarte Dauer gegen Entgelt überlassen wird und dem Nutzer eine eigentümerähnliche Nutzungsmacht eingeräumt wird.
Das Gericht stellt insoweit insbesondere auf bestehende Zugangsbeschränkungen sowie auf Elemente der betrieblichen Kontrolle ab und gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind.
Warum ruft die Entscheidung des FG Düsseldorf Fragen auf?
Die Entscheidung des FG Düsseldorf wird in der Fachwelt nicht einheitlich beurteilt. Es bestehen Zweifel, ob die restriktive Auslegung mit der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist.
Insbesondere schließen Zugangsbeschränkungen eine Vermietung nicht zwingend aus, und zusätzliche Leistungen wie Sicherheits- oder Zugangssysteme werden regelmäßig als Nebenleistungen zur Vermietung angesehen. Auch die Annahme, dass keine eigentümerähnliche Nutzung vorliegt, erscheint vor dem Hintergrund exklusiver Nutzungsrechte diskussionswürdig. Das FG Düsseldorf hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Einschätzung des FG Düsseldorf im anhängigen Revisionsverfahren folgt.
Warum eine pauschale Betrachtung zu kurz greift: Unsere Einschätzung
Für die Praxis ergibt sich, dass die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender Modelle weiterhin sorgfältig im Einzelfall zu prüfen ist. Maßgeblich sind insbesondere der Grad der baulichen Integration, die konkrete vertragliche Ausgestaltung sowie die tatsächliche Leistungsstruktur. Eine pauschale Beurteilung ist nicht möglich.
Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass eine abschließende höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Bis dahin empfiehlt es sich, bestehende Strukturen kritisch zu überprüfen und die gewählte umsatzsteuerliche Behandlung fundiert zu dokumentieren, um auf mögliche Änderungen der Rechtsprechung vorbereitet zu sein. Sie haben Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung und ähnlichen Fällen? Unsere Experten Marcus Sauer, Tino Wunderlich und Sebastian Vogt unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






