Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
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1. Juni 2026

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen – BFH schafft Klarheit

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Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 04.12.2025, V R 38/23) sorgt für mehr Klarheit beim Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was gilt, wenn eine bezahlte Leistung am Ende nicht erbracht wird – und der/die Unternehmer:in davon nichts wusste? Die Antwort des BFH stärkt den Vertrauensschutz gutgläubiger Unternehmer:innen. 

Greift der Vorsteuerabzug auch, wenn die spätere Leistung nicht erbracht wird? 

Im Streitfall hatte eine Investorin Anzahlungen für eine Photovoltaikanlage geleistet, die nie geliefert worden war. Hintergrund war ein betrügerisches Anlagemodell. Dennoch machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den geleisteten Zahlungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine tatsächliche Lieferung erfolgt war. Der Fall landete schließlich vor dem BFH. Der BFH klärte daraufhin zwei grundlegende Fragen: Unter welchen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug bei Anzahlungen möglich – und wann darf er bei ausgebliebener Leistung versagt werden?

Ist ein Vorsteuerabzug auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf „Vorkasse" möglich?

Der BFH stellte klar, dass eine Rechnung auch dann als Vorauszahlungsrechnung gelten kann, wenn sie keinen expliziten Hinweis wie „Vorkasse" enthält. Entscheidend ist vielmehr, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Zahlung für eine noch zu erbringende Leistung erfolgt. Damit widerspricht der BFH einer streng formalen Sichtweise und stärkt die Praxisfreundlichkeit für Unternehmer:innen. 

Müssen Rechnungsempfänger:innen von einer Leistungserbringung ausgehen? 

Ein zentraler Grundsatz des Urteils: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der/die Leistungsempfänger:in im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung noch erbracht wird. Für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Leistung, bereits bekannt und somit der Leistungsinhalt zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21.02.2006 – C-419/02, EU:C:2006:122, Rz 48; Skarpa Travel vom 19.12.2018 – C-422/17, EU:C:2018:1029, Rz 34).  

Allerdings ist, selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dem Leistungsempfänger bzw. der Leistungsempfängerin der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er bzw. sie zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 – C-660/16, C-661/16, EU:C:2018:372, Rz 49; BFH-Urteile vom 05.12.2018 – XI R 44/14, BFHE 263, 359; Rz 41 ff.; vom 17.07.2019 – V R 9/19 (V R 29/15), BFHE 265, 565, Rz 20 ff.). 

Warum das spätere Ausbleiben der Leistung einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen muss 

Positiv für Steuerpflichtige: Der BFH betont, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die Leistung später ausbleibt – etwa im Fall eines Betrugs. Entscheidend ist, dass der/die Unternehmer:in zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig war und keine Anhaltspunkte für eine unsichere Leistungserbringung hatte. Damit stärkt das Urteil den Vertrauensschutz für Unternehmer:innen. 

Warum trotz praxisfreundlicher Rechtsprechung Dokumentation wichtig ist: Unsere Einschätzung 

Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für den Vorsteuerabzug bei Anzahlungen. Besonders wichtig ist die Klarstellung, dass formale Begriffe wie „Vorkasse" nicht zwingend erforderlich sind. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und die Sicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin zum Zahlungszeitpunkt.  

Trotz der praxisfreundlichen Rechtsprechung empfehlen wir: Achten Sie auf eine klare Dokumentation von Anzahlungen und der zugrunde liegenden Leistungsbeziehung. Im Zweifel sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden, um Risiken beim Vorsteuerabzug zu vermeiden. Sie haben Fragen zum Vorsteuerabzug? Unsere Experten Tino WunderlichMarcus Sauer und Sebastian Raphael Vogt unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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