
30. Juni 2026
Verrechnungspreise im Konzern
Inhaltsverzeichnis
Verrechnungspreise und Umsatzsteuer galten lange Zeit als zwei völlig getrennte steuerliche Welten. Doch spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Arcomet im September 2025 war klar, dass Nachberechnungen von Verrechnungspreisen unter bestimmten Umständen der Mehrwertsteuer unterliegen können.
Mit Spannung wurde daher das Urteil in der Rechtssache C‑603/24, Stellantis Portugal, S.A. vom 14. Mai 2026 erwartet. Bereits in den Schlussanträgen vom 15. Januar 2026 hatte Generalanwältin Kokott versucht, die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen im Umsatzsteuerrecht grundlegend zu systematisieren – ein Ansatz, der von der Fachwelt als überfälliger Schritt begrüßt wurde.
Der EuGH‑Fall Stellantis Portugal verdeutlicht, dass gerade nachträgliche Preisanpassungen zu umsatzsteuerlichen Konflikten führen können.
Die portugiesische Gesellschaft Stellantis Portugal (früher General Motors Portugal) bezog Fahrzeuge von anderen Konzerngesellschaften und verkaufte diese in Portugal an unabhängige Händler weiter. Innerhalb des Konzerns galt eine Vereinbarung, die sicherstellen sollte, dass die Vertriebsgesellschaft eine bestimmte Mindestgewinnspanne erzielt. Am Ende jedes Abrechnungszeitraums wurden die Verrechnungspreise nachträglich angepasst, wenn die tatsächlichen Ergebnisse von der vereinbarten Marge abwichen.
In die Berechnung flossen unter anderem Kosten für Garantiereparaturen und Pannenhilfe ein, die zunächst von Stellantis Portugal getragen worden waren. Die portugiesische Steuerbehörde wertete dies als umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung von Stellantis Portugal gegenüber den Herstellergesellschaften und forderte rund 1,5 Millionen Euro Mehrwertsteuer nach.
EuGH: Wann wird eine Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig?
Der EuGH stellte klar, dass eine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne nur dann gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen der Leistung und einer tatsächlich empfangenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang setzt voraus, dass zwischen den beteiligten Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden – und die Vergütung muss den tatsächlichen Gegenwert für eine konkret bestimmbare Dienstleistung bilden. Einfach ausgedrückt: Es muss klar sein, wer was für wen tut und dafür bezahlt wird.
Im konkreten Fall fehlte es nach Ansicht des EuGH an genau diesem Rechtsverhältnis. Die konzerninterne Vereinbarung aus dem Jahr 2004 regelte ausschließlich die Berechnung der Verrechnungspreise und die Sicherstellung einer bestimmten Gewinnspanne – sie enthielt jedoch keine Verpflichtung von Stellantis Portugal, gegenüber den Herstellern Reparaturdienstleistungen zu erbringen. Zudem flossen in die Preisanpassungen nicht nur Reparaturkosten ein, sondern auch allgemeine Betriebskosten wie Personal, Strom und Marketing. Die Reparaturkosten waren damit nur einer von mehreren Berechnungsparametern – ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Reparaturleistung und Vergütung bestand daher nicht. Der EuGH stufte den möglichen Zusammenhang ausdrücklich als allenfalls mittelbarer Natur ein.
Warum können nachträgliche Preisanpassungen dennoch von umsatzsteuerlicher Relevanz sein?
Der EuGH wies ergänzend darauf hin, dass solche nachträglichen Preisanpassungen zwar keine separate umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung darstellen, aber gleichwohl umsatzsteuerliche Konsequenzen haben können: Werden die Verrechnungspreise nachträglich geändert, kann dies die Steuerbemessungsgrundlage der ursprünglichen Fahrzeuglieferungen beeinflussen.
Das bedeutet: Unternehmen müssen prüfen, ob und wie sich solche Anpassungen auf bereits abgegebene Umsatzsteuererklärungen auswirken. Die zuständigen nationalen Behörden sind hierfür verantwortlich – ein weiterer Grund für sorgfältige Dokumentation.
Was bedeutet das EuGH-Urteil für internationale Konzernstrukturen?
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Konzerne mit grenzüberschreitenden Liefer- und Vertriebsstrukturen. Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen zur Sicherstellung vereinbarter Margen lösen nicht automatisch eine Umsatzsteuerpflicht aus. Entscheidend ist stets die konkrete vertragliche Ausgestaltung: Liegt lediglich eine Preiskorrektur vor, ohne dass eine eigenständige Dienstleistungsverpflichtung vereinbart wurde, spricht vieles gegen eine zusätzliche Dienstleistung.
Die konzerninterne Vereinbarung regelte lediglich die Ermittlung der Verrechnungspreise und die Sicherstellung einer bestimmten Gewinnmarge. Sie enthielt jedoch keine Verpflichtung der Vertriebsgesellschaft, Reparaturleistungen gegenüber den Herstellerunternehmen zu erbringen. Damit fehlte nach Ansicht des EuGH der für die Umsatzsteuer erforderliche unmittelbare Leistungsaustausch.
Wann Sie Verrechnungspreisvereinbarungen genau prüfen sollten
Der EuGH betonte zudem, dass die Preisadjustierungen von mehreren Faktoren abhingen – etwa auch von allgemeinen Betriebs- und Vertriebskosten. Dadurch bestand kein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Reparaturkosten und den vorgenommenen Zahlungen.
Unternehmen sollten ihre Verrechnungspreisvereinbarungen daher genau prüfen – insbesondere, wenn darin Garantie-, Service- oder sonstige Kostenerstattungen enthalten sind, die als Dienstleistungskomponente ausgelegt werden könnten.
Trennung von Preisanpassungsklauseln und Dienstleistungsverpflichtungen: Unsere Einschätzung
Das Urteil des EuGH stärkt die Position international tätiger Unternehmensgruppen: Verrechnungspreisanpassungen zur Margenabsicherung sind keine automatisch steuerbaren Dienstleistungen. Ausschlaggebend ist, ob ein klares Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Leistungspflichten und einem direkten Zusammenhang zwischen Leistung und Vergütung besteht.
Unsere Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre bestehenden konzerninternen Vereinbarungen auf eine klare Trennung zwischen Preisanpassungsklauseln und echten Dienstleistungsverpflichtungen. Besonders bei Garantie-, Reparatur- oder Kostenweiterbelastungen sollte die vertragliche Grundlage eindeutig geregelt und gut dokumentiert sein. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob Preisanpassungen Korrekturbedarf bei der Bemessungsgrundlage früherer Lieferungen auslösen.
Haben Sie Fragen zu konzerninternen Verrechnungspreisen und deren umsatzsteuerliche Behandlung? Unsere Experten Georg Wenz, Tino Wunderlich, Marcus Sauer und Sebastian Raphael Vogt unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






