Innergemeinschaftliche Lieferung: BFH stärkt Vertrauensschutz
Innergemeinschaftliche Lieferung: BFH stärkt Vertrauensschutz

5. Juni 2026

Wichtige Neuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: BFH stärkt Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

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Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. V R 3/25) eine praxisrelevante Entscheidung zur Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen getroffen. Besonders für Unternehmen, die Waren ins EU-Ausland liefern, bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit beim Thema Nachweis und Vertrauensschutz. 

Innergemeinschaftliche Lieferung: Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerfreiheit? 

Damit eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist, dass die Ware tatsächlich von Deutschland in einen anderen EU-Staat gelangt, der/die Abnehmer:in Unternehmer:in ist und seine/ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Außerdem muss der Erwerb im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.  

Zusätzlich verlangt das Gesetz entsprechende Buch- und Belegnachweise. Diese müssen belegen, dass die Ware tatsächlich ins EU-Ausland transportiert wurde – etwa durch Frachtpapiere, Empfangsbestätigungen oder andere geeignete Unterlagen. In der Praxis spielt dabei die sogenannte „Gelangensbestätigung" eine zentrale Rolle. Viele Finanzämter sahen diese bislang als zwingende Voraussetzung an, um die Steuerfreiheit zu sichern. 

Fehlende Gelangensbestätigung: Was sind die Folgen? 

Im Streitfall verkaufte ein Unternehmer (hier: ein Steuerberater) ein Fahrzeug an eine Gesellschaft in Rumänien. Er prüfte die Umsatzsteuer-ID, ließ sich einen Handelsregisterauszug vorlegen und kontrollierte die Identität des Abholers. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, das Fahrzeug nach Rumänien zu verbringen. 

Allerdings erhielt der Verkäufer die ursprünglich vorgesehene Gelangensbestätigung nie zurück. Später stellte sich zudem heraus, dass das Fahrzeug nicht im EU-Ausland erfasst wurde. Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerfreiheit – und auch das Finanzgericht folgte zunächst dieser Auffassung. 

Warum ist die Gelangensbestätigung laut BFH nicht zwingend erforderlich? 

Der BFH stellt nun klar: Für den Vertrauensschutz ist eine Gelangensbestätigung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob der/die Unternehmer:in zum Zeitpunkt der Lieferung gutgläubig gehandelt und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.  

Das bedeutet: Auch ohne diesen speziellen Beleg kann eine Lieferung steuerfrei bleiben, wenn andere Nachweise vorliegen, die den Transport ins EU-Ausland plausibel machen. 

Wann greift der Vertrauensschutz? 

Der BFH betont, dass der sogenannte Vertrauensschutz greift, wenn der/die Unternehmer:in die Unrichtigkeit von Angaben des Käufers bzw. der Käuferin nicht erkennen konnte – selbst wenn sich später herausstellt, dass die Ware doch nicht ins EU-Ausland gelangt ist.  

Wichtig ist dabei: Der/die Unternehmer:in muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bzw. einer ordentlichen Kauffrau einhalten. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer z. B. die Umsatzsteuer-ID geprüft, Handelsregisterauszüge eingeholt und die Identität des Käufers kontrolliert. 

Steuerfreiheit: Welche alternativen Nachweise akzeptiert der BFH? 

Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils: Der Nachweis der Steuerfreiheit ist auch durch andere Unterlagen möglich. So kann beispielsweise eine vertragliche Zusicherung des Käufers bzw. der Käuferin über den Transport ins EU-Ausland ausreichend sein, wenn sie durch weitere Indizien gestützt wird. Damit bestätigt der BFH, dass Unternehmen nicht ausschließlich an formale Einzelnachweise gebunden sind, sondern eine Gesamtbetrachtung aller Belege möglich ist. 

Wie Sie sich den Vertrauensschutz sichern: Unsere Einschätzung 

Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen deutlich. Die fehlende Gelangensbestätigung führt nicht mehr automatisch zum Verlust der Steuerfreiheit. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation und ein sorgfältiges Vorgehen beim Geschäft. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie weiterhin Ihre Geschäftspartner:innen gründlich und dokumentieren Sie alle relevanten Unterlagen. So sichern Sie sich im Zweifel den wichtigen Vertrauensschutz und vermeiden unnötige steuerliche Risiken. 

Sie haben steuerliche Fragen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen? Marcus Sauer, Sebastian Vogt und Tino Wunderlich unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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