Vorsteuerabzug: EuG-Urteil ermöglicht frühere Geltendmachung
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13. August 2026

EuG zum Vorsteuerabzug: Neue Grundsätze für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs?

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Am 11. Februar 2026 hat das Europäische Gericht (EuG) ein wegweisendes Urteil zum Vorsteuerabzug gefällt – mit deutlichen Verbesserungen für Unternehmen und Steuerpflichtige. Das Gericht klärte die Frage, für welchen Voranmeldungszeitraum der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung erst nach diesem Voranmeldungszeitraum eintrifft. 

Das praktische Problem kennen viele Unternehmen: Darf die Vorsteuer schon im Zeitraum des Leistungsbezugs abgezogen werden – oder erst für den Monat, wenn die Rechnung tatsächlich vorliegt?  

Welche Kernaussagen hat das EuG zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs getroffen? 

Das polnische Oberste Verwaltungsgericht legte dem EuG die Frage vor: Darf eine nationale Regelung den Vorsteuerabzug hinauszögern, weil die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum zugeht? 

Geltende Grundsätze, die das Gericht bestätigte: 

  • Das Recht auf Vorsteuerabzug ist eine materielle Voraussetzung. Es entsteht in dem Zeitraum, in dem die Lieferung oder Leistung tatsächlich bewirkt wurde, unabhängig vom Besitz einer Rechnung.
  • Die Rechnung ist lediglich formelle Voraussetzung: Sie ermöglicht die Ausübung des Abzugsrechts, begründet es aber nicht. 
  • Geltend machen kann der/die Steuerpflichtige den Abzug erst, wenn ihm/ihr die Rechnung vorliegt. 

Was sich jetzt – auch aus deutscher Sicht – ändern würde:

  • Liegt die Rechnung bei Abgabe der Voranmeldung vor, darf der Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs erfolgen, nicht erst für den Zeitraum des Rechnungserhalts. 
  • Nationale Regelungen, die dies verhindern, verstoßen gegen die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit im Mehrwertsteuersystem. 
  • Auch Art. 273 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) – die Ermächtigung zu zusätzlichen steuerlichen Pflichten – rechtfertigt keine unangemessenen Einschränkungen. 

Wie wirkt sich das EuG-Urteil auf den Vorsteuerabzug aus?

Für Unternehmen wäre das Urteil höchst relevant – auch wenn die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum eingeht, aber noch vor Abgabe der Voranmeldung vorliegt. Bisher verlangt die deutsche Finanzverwaltung, dass beide Voraussetzungen kumulativ für den Vorsteuerabzug vorliegen: Leistungsbezug und Rechnungseingang. Da Rechnungen oft erst nach dem Leistungsmonat eintreffen, war der Abzug bislang erst im Folgemonat möglich. Das EuG-Urteil würde es nun ermöglichen, den Vorsteuerabzug zeitlich vorzuziehen.

Zu bedenken ist jedoch, dass dieses Urteil von der herrschenden deutschen Rechtslage abweicht. Unseres Erachtens sollte die weitere Entwicklung diesbezüglich abgewartet werden. 

Überprüfung des Urteils durch den Europäischen Gerichtshof 

Zudem ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Erste Generalanwalt hatte ein sogenanntes Überprüfungsverfahren beim EuGH eingeleitet (Aktenzeichen: C-167/26 RX). Dieser Vorschlag der Überprüfung ist nach Artikel 256 Absätze 2 und 3 AEUV möglich, wenn der Generalanwalt Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht.

Der EuGH ist diesem Vorschlag gefolgt und hat beschlossen, das Urteil des EuG vom 11.2.2026 – T-689/24 "Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej" zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zu überprüfen (EuGH, Entscheidung v. 26.3.2026 – C-167/26 RX). Solange dieses Verfahren anhängig ist, wird das EuG-Urteil nicht wirksam und Steuerpflichtige können sich noch nicht darauf berufen (sollten aber ggf. streitige Fälle bis zum Abschluss des Verfahrens offenhalten).

Wir beobachten den weiteren Fortgang des Verfahrens und halten Sie auf dem Laufenden. 

Wann droht der Verlust des Vorsteuerabzugs?

Wichtig: Saubere Buchführung und Dokumentation bleiben Pflicht. Die Rechnung muss vor Abgabe der Voranmeldung vorliegen. Spätere Berichtigungen schaden nicht – solange zum Abgabezeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllt sind.  

Die neue Rechtsprechung birgt allerdings ein Risiko zum Jahreswechsel: Was, wenn die Leistung im Dezember erfolgt, die Rechnung aber erst Anfang Januar im Folgejahr eingeht? Ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung, wäre der Abzug nur noch im Dezember zulässig. Ist für dieses Kalenderjahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, bliebe der Vorsteuerabzug versagt. Solange der Anwendungserlass unverändert bleibt, kann sich der/die Steuerpflichtige aber auf die bisherige Praxis berufen.

Was Sie beachten sollten: Unsere Einschätzung zum Vorsteuerabzug

Ganz generell sollte, unabhängig vom Ausgang des Überprüfungsverfahrens, das aktuelle Urteil zum Anlass genommen werden, die unternehmensinternen Prozesse zum Rechnungseingang und zum Vorsteuerabzug noch einmal zu prüfen.  

  • Prüfen Sie Ihre Buchhaltungsprozesse: Wird bei der Rechnungserhalt und dem Vorsteuerabzug klar dokumentiert, in welchem Zeitraum die Leistung erbracht wurde? 
  • Sorgen Sie dafür, dass alle Rechnungen rechtzeitig zum Zeitpunkt der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorliegen. 
  • Klären Sie bei verspätetem Rechnungseingang, ob Sie den Vorsteuerabzug noch für den Ursprungszeitraum ausüben können. 

Wie gehen Sie aktuell mit verspäteten Eingängen von Rechnungen um – haben Sie schon eine Compliance-Routine implementiert?  

Bei Fragen zur optimalen Einbindung der neuen Rechtsprechung in Ihre Buchhaltungsabläufe oder zur Handhabung komplexer Vorsteuerfälle unterstützen Sie unsere Ansprechpartner:innen aus unserer Service Group Indirekte Steuern. Nehmen Sie zu Tino Wunderlich, Marcus Sauer und weiteren Expert:innen Kontakt auf.

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

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