
31. Juli 2026
Zahnarztpraxis mit vielen angestellten Zahnärzt:innen: Liegt hier noch eine freiberufliche Tätigkeit vor?
Inhaltsverzeichnis
Zahnärzt:innen mit eigener Praxis sind im Regelfall Freiberufler:innen. Gerade in größeren Praxen werden oftmals eine Vielzahl an angestellten Zahnärzt:innen beschäftigt. Was passiert aber, wenn in einer Zahnarztpraxis zusätzlich mehrere angestellte Behandler:innen beschäftigt werden? Liegt dann weiterhin eine Freiberuflichkeit für die Praxisinhaber:innen vor? Diese Frage musste das sächsische Finanzgericht (FG) klären.
Führt die Anzahl angestellter Zahnärzt:innen zur Gewerblichkeit? Die Ausgangslage
In dem Urteilsfall betrieben Zahnärzt:innen im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis eine Zahnarztpraxis. In den Streitjahren 2015 bis 2020 waren in der Praxis neben den Praxisinhaber:innen zudem noch fünf bis sechs angestellte Zahnärzt:innen sowie in jeweils unterschiedlichem Umfang drei bis vier angestellte Vorbereitungszahnärzt:innen tätig.
Zudem war von Anfang 2015 bis Mitte 2016 noch eine Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Teilzeit eingestellt.
Das Finanzamt versagte für die Gemeinschaftspraxis die Freiberuflichkeit und stufte die Tätigkeit der gesamten Praxis als insgesamt gewerblich ein. Das Finanzamt argumentierte, dass die Anzahl der angestellten Zahnärzt:innen und Vorbereitungszahnärzt:innen eine freiberufliche Tätigkeit der Praxisinhaber:innen ausschließen.
Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese bei den Routinebehandlungen der Patient:innen ausreichend mit eingebunden wären und die Voruntersuchungen entsprechend durchführen. Hinsichtlich der in der Praxis zudem tätigen Kieferorthopädin führte das Finanzamt an, dass diese den Praxisinhaber:innen mit ihrem Fachwissen überlegen sei und daher eine ausreichende Kontrolle nicht möglich sei.
Die Gemeinschaftspraxis klagte gegen die Auffassung des Finanzamts bzw. gegen die auf dieser Basis erlassenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung.
Warum aus Sicht des sächsischen FG der freiberufliche Status trotz zahlreicher angestellter Zahnärzt:innen erhalten bleibt?
Das sächsische FG gab der Klage der GbR statt und entschied, dass diese – trotz einer Anzahl an beschäftigten Zahnärzt:innen – auch weiterhin freiberuflich einzustufen ist.
Die Freiberuflichkeit ist in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist geregelt, dass sich ein/e Angehörige/r eines freien Berufs (in diesem Fall die Praxisinhaber:innen) auch fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen kann, ohne dass der Status der Freiberuflichkeit gefährdet wird.
Freiberuflichkeit vs. Gewerblichkeit: Was bedeutet die „Stempel-Theorie“?
Wichtig ist, dass hierbei stets die sogenannte „Stempel-Theorie“ eingehalten wird. Sprich, dass jede in der Zahnarztpraxis durchgeführte Behandlung „den Stempel des oder der Praxisinhaber:in“ trägt.
Die Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts stellt somit klar, dass hinsichtlich der Einstufung einer Freiberuflichkeit nicht alleine darauf abgestellt werden kann, ob in einer Praxis viele angestellte Zahnärzt:innen tätig sind. Die Delegierung von Routinebehandlungen ist hierbei steuerlich zulässig.
Es kommt vielmehr darauf an, dass die erbrachten Behandlungsleistungen des angestellten Fachpersonals auch weiterhin den „Stempel“ der Praxisinhaber:innen tragen. Es muss zudem eine Planung und auch Kontrolle der angestellten Zahnärzt:innen durch die Praxisinhaber:innen gewährleistet sein. Zudem müssen diese auch die Voruntersuchungen durchführen.
Welche Folgen hätte eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb?
Der größte Unterschied zwischen Freiberufler:innen und Gewerbetreibenden ist, dass Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde vornehmen müssen. Sie unterliegen zudem mit ihrem Gewinn (anders als Freiberufler:innen) der Gewerbesteuer. Sie müssen also Einkommen- und Gewerbesteuer zahlen, wobei die zu zahlende Gewerbesteuer (teilweise) auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wird.
Freiberufler:innen hingegen müssen ihren Gewinn nur der persönlichen Einkommensteuer unterwerfen.
Freiberufler:innen vs. Gewerbetreibende: Welche Unterschiede bestehen in der Gewinnermittlung?
Ein weiterer Unterschied ist die Gewinnermittlungsmethode: Freiberufler:innen können ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Rahmen einer vereinfachten Gewinnermittlung ermitteln: Der sogenannten „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“.
Gewerbetreibende müssen im Regelfall eine doppelte Buchführung machen und bilanzieren. Eine Ausnahme gilt hier für Kleingewerbetreibende, die ihren Gewinn ebenfalls im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung ist, dass der jährliche Umsatz unter EUR 800.000 und der Gewinn unter EUR 80.000 liegt.
Ein weiterer Unterschied ist, dass Gewerbetreibende Pflichtmitglieder in der IHK sind und somit zusätzlich IHK-Beiträge zu entrichten haben. Bemessungsgrundlage für die Erhebung dieser Beiträge ist die Höhe der erzielten Gewinne aus Gewerbebetrieb.
Warum das Urteil des sächsischen FG der heute gängigen Praxisstruktur Rechnung trägt: Unsere Einschätzung
Es ist zu begrüßen, dass das sächsische Finanzgericht in seinem Urteil die Freiberuflichkeit für die Gemeinschaftspraxis nicht versagt hat. Anderenfalls hätte das für viele Zahnarztpraxen steuerliche Folgen gehabt, denn immer weniger Zahnärzt:innen betreiben eine Einzelpraxis. Der Trend geht zunehmend zu größeren Einheiten und zu Anstellungsverhältnissen.
Sie haben Fragen zur Freiberuflichkeit und zu Praxiskonzepten sowie zu den unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden? Unsere Expertin Stefanie Anders unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zum Thema: Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis?
Zahnarztpraxis freiberuflich oder gewerblich: Warum ist die Abgrenzung für Praxisinhaber:innen relevant?
Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob die Praxisinhaber:innen zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen müssen. Zudem dürfen Freiberufler:innen ihren Gewinn unabhängig von der Umsatzhöhe im Rahmen der vereinfachten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Eine Einstufung als Gewerbebetrieb führt hingegen im Regelfall zur Pflicht einer aufwendigen doppelten Buchführung und Bilanzierung.
Freiberufliche Tätigkeit Zahnarztpraxis Rechtslage: Welche Kriterien entscheiden über den Freiberuflerstatus?
Maßgeblich ist nach § 18 EStG, dass die Behandlungen trotz des Einsatzes von Fachpersonal den „Stempel“ der Praxisinhaber:innen tragen. Das bedeutet, dass die Inhaber:innen die Behandlungsleistungen der Angestellten aktiv planen, überwachen und im Regelfall auch die Voruntersuchungen selbst durchführen müssen. Eine reine Überlassung des Betriebs an angestellte Kräfte ohne diese eigenverantwortliche Mitwirkung gefährdet den Status der Freiberuflichkeit.
Zahnarztpraxis mit vielen angestellten Zahnärzt:innen: Ab wann sprechen Personalstrukturen für Gewerblichkeit?
Die bloße Anzahl an angestellten Zahnärzt:innen und Vorbereitungszahnärzt:innen führt laut der Rechtsprechung des sächsischen Finanzgerichts noch nicht automatisch zur Gewerblichkeit. Kritisch wird es erst dann, wenn die Personalstruktur so groß ist, dass eine persönliche Planung und Kontrolle der einzelnen Behandlungen durch die Praxisinhaber:innen unmöglich wird. In solchen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass die Inhaber:innen nur noch als reine Manager:innen agieren.
Berufsausübungsgemeinschaft vs. Kapitalform: Wann führt die Rechtsform zur Gewerblichkeit?
Wird eine Zahnarztpraxis als Personengesellschaft oder Gemeinschaftspraxis (GbR) geführt, entscheidet die tatsächliche Ausgestaltung der ärztlichen Mitwirkung über den Status. Sollte die Tätigkeit auch nur eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin als gewerblich eingestuft werden, führt dies zur sogenannten Infektion der gesamten Gemeinschaftspraxis hin zur Gewerblichkeit. Wird die Praxis hingegen als Kapitalgesellschaft (wie eine GmbH) betrieben, ist sie kraft Rechtsform stets vollumfänglich gewerblich.
Umsatzsteuer und Wahlleistungen: Welche Leistungen beeinflussen die freiberufliche Einordnung?
Heilbehandlungen von Zahnärzt:innen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, während rein kosmetische Wahlleistungen oder der Verkauf von Mundhygieneartikeln umsatzsteuerpflichtig sein können. Wenn solche gewerblichen Elemente innerhalb einer Gemeinschaftspraxis nicht strikt getrennt werden, droht die steuerliche Infektion der gesamten freiberuflichen Einkünfte. Praxisinhaber:innen müssen daher genau darauf achten, welche Leistungen über die Praxis abgerechnet werden.
Praxisübertragung und Steuerfolgen: Welche Konsequenzen hat Gewerblichkeit bei Verkauf oder Nachfolge?
Liegt ein Gewerbebetrieb vor, kann bei einer Praxisübertragung zusätzlich Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen, was die Steuerlast erheblich erhöht. Zudem entfallen für die Nachfolgenden bei einer Betriebsübernahme die steuerlichen Privilegien der Freiberuflichkeit, sofern das Praxiskonzept gewerblich infiziert bleibt. Dies kann den Gesamtwert der Zahnarztpraxis mindern und die Suche nach einer Nachfolgerin bzw. einem Nachfolger erschweren.
Praxiskonzepte zur Absicherung: Welche organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen sichern den Freiberuflerstatus?
Praxisinhaber:innen müssen organisatorisch sicherstellen, dass sie bei jedem Fall die Letztentscheidung und medizinische Verantwortung behalten, was beispielsweise durch dokumentierte Voruntersuchungen belegt werden kann. Zudem sollten Verträge mit angestellten Zahnärzt:innen klare Weisungs- und Kontrollrechte vorsehen, um die Vorgaben der „Stempel-Theorie“ zu erfüllen. Gewerbliche Sonderleistungen oder der Verkauf von Produkten sollten zur Sicherheit über eine rechtlich getrennte Einheit abgewickelt werden.






