
3. August 2026
Transfergesellschaft und Umsatzsteuer – Aufstockungsbeträge sind steuerpflichtig
Inhaltsverzeichnis
BFH-Urteil vom 20. November 2025 (Az. V R 10/23)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Aufstockungsbeträge in Transfergesellschaften grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Das Urteil ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Restrukturierungen und Personalabbaumaßnahmen durchführen.
Mit Urteil vom 20. November 2025 hat der BFH eine für die Restrukturierungspraxis bedeutsame Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Transfergesellschaften getroffen. Aufstockungsbeträge, die der bisherige Arbeitgeber im Rahmen eines Transfergesellschaftsmodells zahlt, sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine steuerbare Leistung des Trägers – auch dann, wenn die Aufstockungsbeträge wirtschaftlich den Arbeitnehmer:innen zugutekommen oder über Treuhandkonten abgewickelt werden. Eine Steuerbefreiung scheidet aus.
Was ist eine Transfergesellschaft?
Transfergesellschaften (beE – betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten) sind ein bewährtes Instrument des sozialverträglichen Personalabbaus. Betroffene Arbeitnehmer:innen wechseln in eine vom bisherigen Arbeitgeber getrennte Gesellschaft, die von einem spezialisierten Träger betrieben wird. Sie erhalten Transferkurzarbeitergeld (i. d. R. 60–67 % des letzten Nettoentgelts); ergänzend zahlen Unternehmen Aufstockungsbeträge – im Streitfall auf 80 % des letzten Nettoeinkommens.
Wie war der Sachverhalt im BFH-Urteil?
Eine als Träger zur Arbeitsförderung zugelassene GmbH führte in den Jahren 2014–2016 für mehrere Unternehmen Transfergesellschaften durch. Sie behandelte die Aufstockungsbeträge als nicht steuerbar, da sie insoweit lediglich als Zahlstelle fungiere. Das Finanzamt sah die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse als einheitliche steuerpflichtige Leistung an; das FG Baden-Württemberg bestätigte dies. Der BFH wies die Revision zurück.
Wie begründet der BFH die Umsatzsteuerpflicht?
Der BFH stellt in zwei Leitsätzen klar: Der Träger erbringt gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber eine Leistung, zu deren Entgelt auch die Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als mit der Sozialvorsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung in Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
Leistungsaustausch bejaht: Der Durchführungsvertrag ist das maßgebliche umsatzsteuerrechtliche Rechtsverhältnis. Der Arbeitgeber erlangt durch die Übernahme der Arbeitnehmer:innen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil – nämlich die Befreiung von seinen Arbeitgeberpflichten und die Möglichkeit, Sachmittel ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf Dritte zu übertragen. Die Treuhandkonstruktion ändert daran nichts, da der Träger eine eigene Schuld gegenüber den Arbeitnehmer:innen tilgt.
Steuerbefreiung verneint: Das Hauptziel der Leistung ist wirtschaftlicher, nicht sozialer Natur. Die Übernahme von Beschäftigungsverhältnissen in ein Transferarbeitsverhältnis stellt keine dem Gemeinwohl dienende Leistung im sozialen Sektor dar. Auch die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 15b UStG (aktive Arbeitsförderung) und nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG (Übernahme von Verbindlichkeiten) greifen nicht.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil für die Praxis?
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die Mehrbelastung in der Regel neutral. Erhebliche Mehrkosten können hingegen für Unternehmen mit eingeschränktem Vorsteuerabzug entstehen (z. B. Banken, Versicherungen, Gesundheitssektor).
Durchführungsverträge sollten künftig ausdrücklich regeln, ob Aufstockungsbeträge als Netto- oder Bruttobeträge vereinbart werden – fehlt diesbezüglich eine eindeutige Regelung, kann dies zu Diskussionen zwischen den betroffenen Parteien führen. Offene Veranlagungszeiträume sollten im Licht des Urteils überprüft werden.
Unsere Einschätzung: BFH stärkt Rechtssicherheit bei Transfergesellschaften
Leistungsempfänger ist das restrukturierende Unternehmen, maßgebendes Rechtsverhältnis ist der Durchführungsvertrag. Das Urteil hat strukturelle Bedeutung für alle Akteur:innen im Transfergesellschaftsmarkt und erfordert eine Überprüfung bestehender Verträge und Abrechnungspraktiken.
Sie haben Fragen zu dem oben genannten Urteil? Marcus Sauer, Sebastian Vogt und Tino Wunderlich unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






