EmpCo-Richtlinie 2026: Neue UWG-Regeln für Umweltaussagen
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4. September 2026

Die EmpCo-Richtlinie tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt tun müssen

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Inhaltsverzeichnis

Ab dem 27. September 2026 gilt die EmpCo-Richtlinie verbindlich. Wer weiterhin mit „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder einem selbst gestalteten Öko-Siegel wirbt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder, wenn die Aussage nicht belegt ist. Hiermit soll das sogenannte Greenwashing in Werbung und Marketing eingedämmt werden, mit dem Unternehmen sich als umweltbewusster verkaufen, als sie eigentlich sind.

Nachhaltigkeit verkauft – und genau deshalb wird sie oft überstrapaziert. Die EU-Kommission hatte bereits 2020 festgestellt, dass mehr als die Hälfte der untersuchten Umweltaussagen in der Werbung vage, irreführend oder unbelegt waren. Mit der EmpCo Richtlinie (Empowering Consumers Directive) zieht der Gesetzgeber nun die Konsequenzen: Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel unterliegen ab dem 27. September 2026 deutlich strengeren Regeln. Für Unternehmen, die ihre Marketingkommunikation nicht rechtzeitig anpassen, drohen erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo Richtlinie der EU trägt die offizielle Bezeichnung Richtlinie (EU) 2024/825 und wurde am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie änderte die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und ist Teil des europäischen Green Deal. Ziel der EmpCo Directive ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen („Greenwashing“) und beschönigenden sozialen Aussagen („Social Washing“) zu schützen und ihnen verlässliche, überprüfbare Informationen für ihre Kaufentscheidungen zu geben.

Umsetzung der EmpCo Richtlinie in Deutschland: Der Zeitplan

Die EmpCo Richtlinie in Deutschland betrifft Unternehmen in besonderem Maße, weil die Vorgaben unmittelbar Wettbewerbsrecht berühren. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Angewendet werden müssen die neuen Regeln EU-weit erst ab dem 27. September 2026, dieser Stichtag ist für die betriebliche Praxis entscheidend.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Regierungsentwurf wurde als Bundestags-Drucksache 21/1855 eingebracht, im Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen und als Gesetz vom 12. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Das Bundesministerium der Justiz hat die EU-Vorgaben nach eigener Darstellung weitgehend eins zu eins umgesetzt. Wirtschaftsverbände wie die DIHK und der BDL kritisierten im Gesetzgebungsverfahren allerdings, dass einzelne Regelungen über die europäischen Mindestvorgaben hinausgehen und zu Rechtsunsicherheit führen könnten.

Für wen ist die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie Pflicht?

Ein für die Praxis zentraler Punkt: Eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Die neuen Pflichten gelten unabhängig von Unternehmensgröße, Branche oder Umsatz – ein Start-up mit einem eigenen Nachhaltigkeitssiegel unterliegt denselben Anforderungen wie ein Konzern. Betroffen ist grundsätzlich die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) – etwa Werbung, Produktverpackungen, Online-Shops, Social-Media-Kanäle und der Point of Sale. Reine B2B-Kommunikation fällt zwar nicht unmittelbar unter die neuen Regeln, doch sobald entsprechende Aussagen – etwa aus technischen Datenblättern – später in die Endkundenkommunikation einfließen, greifen die EmpCo-Anforderungen auch dort. Erfasst sind zudem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern sie sich mit ihren Aussagen an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU richten. Eine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist für bereits im Markt befindliche Ware sieht das Gesetz nicht vor. Auch bestehende Aussagen und Siegel müssen daher zum 27. September 2026 konform sein.

Die zentralen Änderungen im UWG im Hinblick auf EmpCo und Greenwashing

Das Dritte UWG-Änderungsgesetz setzt Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 um und ändert das UWG an mehreren Stellen: Die Begriffsbestimmungen in § 2 UWG werden um Definitionen für „Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“, „Zertifizierungssystem“ und „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ ergänzt. § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen) konkretisiert die allgemeinen Anforderungen an Umweltaussagen; die besonderen Voraussetzungen für zukunftsbezogene Umweltaussagen finden sich im neuen § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, daneben verbietet der ebenfalls neue § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG die Werbung mit für Verbraucher:innen irrelevanten Vorteilen.

Der wettbewerbsrechtlich schärfste Hebel liegt jedoch im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, der sogenannten „schwarzen Liste“ der stets unzulässigen Geschäftspraktiken. Für die Regelungen dieser Liste kommt es auf eine Irreführung im Einzelfall nicht an. Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist die Praktik ohne weitere Prüfung unlauter.

Konkret werden folgende Praktiken in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG aufgenommen:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „biologisch abbaubar“ sind unzulässig, wenn für sie keine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann – etwa durch das EU-Ecolabel, ein ISO-14024-Umweltzeichen oder eine anerkannte Energieeffizienzklasse.
  • Klimaneutralität durch Kompensation (Nr. 4c des Anhangs): Jede Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, ist per se unzulässig. Der Gesetzeswortlaut verlangt dafür keine ausschließliche Stützung auf Kompensation, sondern erfasst schon jede kompensationsgestützte Neutralitäts-, Reduktions- oder Positiv-Aussage.
  • Unwahre Angabe zur Reichweite (Nr. 4b des Anhangs): Unzulässig ist es auch, eine Umweltaussage auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu beziehen, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine einzelne Aktivität bezieht. Das gilt etwa, wenn nur die Verpackung recycelt ist, der Eindruck aber entsteht, das gesamte Produkt sei es.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Grundlage: Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nach UWG künftig nur zulässig, wenn es entweder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurde oder auf einem Zertifizierungssystem beruht. Ein solches Zertifizierungssystem muss transparent und diskriminierungsfrei zugänglich sein und eine unabhängige Kontrolle vorsehen. Selbst gestaltete Logos und Eigenlabels ohne dahinterliegendes Zertifizierungssystem erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Unternehmen haften dabei auch für fremde Siegel, die sie verwenden.
  • Zukunftsbezogene Umweltaussagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG): Klimaziele und Zukunftsversprechen (etwa „klimaneutral bis 2040“) sind nur noch zulässig, wenn ihnen ein detaillierter, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, einer Ressourcenzuweisung und einer regelmäßigen unabhängigen externen Prüfung zugrunde liegt.

Diese Nachhaltigkeitssiegel-Anforderungen nach dem neuen Zertifizierungssystem-Maßstab erfüllen aktuell nur wenige etablierte Umweltzeichen zuverlässig, etwa der Blaue Engel, das EU-Ecolabel, FSC oder PEFC. Daneben führt die Reform zwei weitere, thematisch angrenzende Per-se-Verbote ein:

  • Nr. 10a des Anhangs untersagt es, gesetzlich ohnehin für alle Produkte einer Kategorie geltende Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen
  • Nr. 23d enthält detaillierte Informationspflichten zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren.

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Werbung mit Klimaneutralität muss in der Werbung selbst erläutert werden, ob Klimaneutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird. –Die EmpCo-Richtlinie verschärft diese Linie nun ausdrücklich für kompensationsbasierte Aussagen.

Fällt die CSRD-Berichterstattung unter die EmpCo?

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Verhältnis zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Reine Pflichtberichte nach der CSRD sowie freiwillige Standards wie VSME fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie, da sie sich in erster Linie an Investorinnen, Banken und Geschäftspartner:innen richten und nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher.

Sobald Unternehmen jedoch Formulierungen aus dem Nachhaltigkeitsbericht in die B2C-Kommunikation übernehmen – auf der Website, in Broschüren, auf Verpackungen oder in Werbekampagnen – greifen die Anforderungen der EmpCo Directivein vollem Umfang. Der Nachhaltigkeitsbericht selbst ist damit zwar kein EmpCo-Anwendungsfall, wird in der Praxis aber häufig zur Quelle für Aussagen, die später als Green Claim geprüft werden.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen?

Die Durchsetzung erfolgt in Deutschland in erster Linie zivilrechtlich über das bewährte Instrumentarium des UWG: Mitbewerber, qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern können nach § 8 UWG Unterlassung verlangen, in der Regel nach vorheriger Abmahnung gemäß § 13 UWG. Mitbewerber können zudem nach § 9 UWG Schadensersatz fordern.

Bei Verstößen, die weite Verbreitung finden oder eine unionsweite Dimension aufweisen (§ 5c UWG), sieht das UWG darüber hinaus in § 19 UWG eine behördliche Bußgeldvorschrift vor: Der Grundtatbestand ist mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 19 Abs. 2 UWG). Gegenüber Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro kann die Geldbuße jedoch bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen (§ 19 Abs. 3 UWG); maßgeblich ist die Summe der Umsatzerlöse in den von dem Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Geschäftsjahr, die geschätzt werden kann. Liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 2 Mio. Euro.

Dieser verschärfte Bußgeldrahmen ist ein Sonderfall für weitverbreitete oder unionsweite Verstöße und nicht die Standardfolge jeder UWG-Abmahnung. Hinzu kommen einstweilige Verfügungsverfahren und, nicht zu unterschätzen, Reputationsschäden bei Kundinnen, Kunden und Geschäftspartner:innen.

Unsere Einschätzung

Die EmpCo-Richtlinie markiert für das Wettbewerbsrecht einen echten Paradigmenwechsel: Erstmals gibt es EU-weit einheitliche, per-se-unlautere Tatbestände speziell für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel, bei denen es auf eine Einzelfallprüfung nicht mehr ankommt. Wer als Unternehmen heute noch mit „klimaneutral“, einem selbst gestalteten Öko-Siegel oder einem vagen Nachhaltigkeitsversprechen wirbt, sollte diese Aussagen spätestens jetzt auf den Prüfstand stellen.

Aus unserer Sicht sollten Unternehmen in den kommenden Wochen drei Dinge angehen:

  1. eine vollständige Bestandsaufnahme aller Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Werbung, auf Verpackungen und im Vertrieb;
  2. die Überprüfung verwendeter Siegel auf ein tragfähiges Zertifizierungssystem;
  3. den Aufbau einer belastbaren Dokumentation, insbesondere für CO2-bezogene Aussagen

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen unterschätzen häufig, dass es für sie keine Erleichterungen gibt; die Nachweispflicht für Umweltaussagen trifft sie in gleichem Maße wie Großkonzerne.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig und rechtssicher auf die neuen Anforderungen auszurichten. Sprechen Sie das Team um unsere Expertin Esengül Aslan dazu gerne an.

FAQ zur EmpCo (Empowering Consumers Directive)

Was ist die EmpCo (Empowering Consumers Directive)?

Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) ist eine EU-Richtlinie, die die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie ändert. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln schützen und ist Teil des europäischen Green Deal.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?

Deutschland musste die Richtlinie bis zum 27. März 2026 umsetzen; dies erfolgte durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Verbindlich anzuwenden sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026 – die Regelungen zu zukunftsbezogenen Umweltaussagen und zu irrelevanten Verbrauchervorteilen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWG) gelten bereits seit dem 19. Juni 2026.

Welche Umweltaussagen sind nach den neuen EmpCo-Regeln verboten?

Unzulässig sind vor allem generische, unbelegte Aussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“ oder „öko“ ohne Nachweis einer anerkannt hervorragenden Umweltleistung, außerdem Nachhaltigkeitssiegel ohne tragfähiges Zertifizierungssystem und Klimaneutralitätsaussagen, die allein auf CO2-Kompensation beruhen.

Darf mit Aussagen wie „Klimaneutral bis 2040“ geworben werden?

Zukunftsbezogene Umweltaussagen sind nur noch zulässig, wenn ein detaillierter, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, einer Ressourcenzuweisung und regelmäßiger unabhängiger externer Prüfung vorliegt. Ohne diesen Nachweis gilt die Aussage als unlauter.

Fällt die CSRD-Berichterstattung unter die EmpCo?

Nein, reine Pflichtberichte nach der CSRD und freiwillige Standards wie VSME fallen grundsätzlich nicht unter die EmpCo Directive, da sie sich an Investor:innen und Geschäftspartner:innen richten. Werden Formulierungen daraus jedoch in die Verbraucherkommunikation übernommen, gelten die EmpCo-Anforderungen in vollem Umfang.

Welche Anforderungen gelten künftig für Nachhaltigkeitssiegel?

Ein Nachhaltigkeitssiegel gemäß UWG muss entweder von einer staatlichen Stelle festgelegt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das transparent und diskriminierungsfrei zugänglich ist und eine unabhängige Kontrolle vorsieht. Selbst gestaltete Siegel ohne solches System sind künftig unzulässig.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo?

Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern und Verbänden nach dem UWG sowie einstweilige Verfügungen. Bei weitverbreiteten oder unionsweiten Verstößen (§ 5c UWG) sieht das UWG in § 19 UWG zusätzlich behördliche Bußgelder vor: bis zu 50.000 Euro im Grundfall, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Dies ist ein Sonderfall und nicht die Standardfolge jeder Abmahnung.

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