
24. September 2026
Fünf statt drei Jahre: Dänisches Grundsatzurteil zur Quellensteuererstattung
Inhaltsverzeichnis
Aus Dänemark gibt es wichtige Neuigkeiten für deutsche Unternehmen und Investor:innen: Der dänische Oberste Gerichtshof (Højesteret) hat am 11. Juni 2026 entschieden, dass Ansprüche auf Erstattung zu viel einbehaltener Quellensteuer erst nach fünf Jahren verjähren. Bisher gingen die dänischen Steuerbehörden von einer dreijährigen Frist aus.
Die Entscheidung betrifft insbesondere Quellensteuern auf:
- Dividenden
- Lizenzgebühren (Royalties)
- teilweise auch Zinszahlungen
Damit eröffnet sich für zahlreiche deutsche Investor:innen und Unternehmen die Möglichkeit, bisher als verjährt angesehene Erstattungsansprüche erneut prüfen zu lassen.
Wie kommt es zu Quellensteuererstattungen?
Bei grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen Dänemark und Deutschland wird zunächst häufig dänische Quellensteuer einbehalten. Die tatsächlich geschuldete Steuer richtet sich insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Dänemark, europarechtlichen Vorgaben und den dänischen Vorschriften zur Quellensteuerentlastung. Daher wird oftmals mehr Steuer einbehalten, als letztlich geschuldet ist. Die Differenz lässt sich grundsätzlich zurückfordern.
Betroffen sind besonders deutsche Kapitalgesellschaften, Familienholdings, Private-Equity-Fonds und andere institutionelle Anleger:innen.
Welche Verjährungsfrist gilt für Erstattungsansprüche ausländischer Steuerpflichtiger in Dänemark?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Erstattungsansprüche ausländischer Steuerpflichtiger nach drei oder fünf Jahren verjähren. Während die dänische Steuerverwaltung seit 2016 von der allgemeinen dreijährigen Frist ausging, wandten sich zahlreiche ausländische Steuerpflichtige gegen diese Praxis und argumentierten, dass das dänische Quellensteuergesetz eine spezielle fünfjährige Frist vorsehe.
Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Argumentation: Nach Auffassung des Gerichts sprechen sowohl die Gesetzesbegründung als auch die historische Verwaltungspraxis dafür, dass die verlängerte Fünfjahresfrist auch für Erstattungsansprüche ausländischer Steuerpflichtiger gilt.
Was bedeutet das Urteil für deutsche Unternehmen und Anleger:innen?
Die Entscheidung kann für deutsche Investor:innen finanziell erhebliche Folgen haben:
- Alte Fälle können wieder aufgegriffen werden: Die dänische Steuerbehörde hat bereits angekündigt, Fälle erneut zu prüfen, die allein wegen der bislang angenommenen dreijährigen Verjährungsfrist abgelehnt wurden.
- Weitere Erstattungsansprüche sind möglich: Historische Dividendenausschüttungen sollten insbesondere bei größeren Beteiligungen erneut überprüft werden, da sich erhebliche Rückerstattungsbeträge ergeben könnten.
- Auch Zinsen können relevant sein: Neben der eigentlichen Steuererstattung können unter Umständen auch Zinsansprüche entstehen.
Quellensteuerfragen: Welche grenzüberschreitenden Risiken bestehen?
Die aktuelle Entwicklung unterstreicht, dass Quellensteuerfragen weiterhin zu den bedeutenden grenzüberschreitenden Steuerrisiken in Europa zählen. Besonders relevant sind:
- Holdingstrukturen mit geringer wirtschaftlicher Substanz
- konzerninterne Lizenzzahlungen
- Fondsstrukturen
- grenzüberschreitende Finanzierungsmodelle
Die Finanzverwaltungen in Deutschland und Dänemark prüfen zunehmend, ob die empfangende Gesellschaft tatsächlich wirtschaftlich berechtigt ist oder lediglich als zwischengeschaltete Gesellschaft fungiert.
Dänische Quellensteuer: Was sollten Betroffene jetzt tun?
Vor dem Hintergrund des Urteils sollten Unternehmen und Investor:innen jetzt prüfen, ob
- in den vergangenen fünf Jahren dänische Quellensteuer einbehalten wurde.
- Erstattungsanträge abgelehnt wurden.
- offene Ansprüche aus Dividenden-, Zins- oder Lizenzzahlungen bestehen.
- die Voraussetzungen des DBA erfüllt sind.
- die wirtschaftliche Berechtigung ausreichend dokumentiert ist.
Eine frühzeitige Überprüfung kann helfen, Erstattungsansprüche zu sichern und Verjährungsrisiken zu vermeiden.
Mehr Sorgfalt bei Quellensteuer- und DBA-Compliance: Unsere Einschätzung
Das Urteil des Dänischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2026 stärkt die Rechte ausländischer Investor:innen und eröffnet deutschen Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten, zu viel einbehaltene Quellensteuer zurückzufordern. Zugleich unterstreicht die Entscheidung die wachsende Bedeutung einer sorgfältigen Quellensteuer- und DBA-Compliance.
Für deutsche Investor:innen mit Beteiligungen in Dänemark lohnt sich daher jetzt ein systematischer Review historischer Ausschüttungen und bereits geführter Erstattungsverfahren. Unsere Spezialistin Jeanette Rodegro-Dohrn unterstützt Sie bei allen Ihren Fragen zu bislang noch ungenutzten Erstattungsansprüchen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zum dänischen Grundsatzurteil zur Quellensteuererstattung
Was besagt das dänische Grundsatzurteil zur Quellensteuererstattung?
Der dänische Oberste Gerichtshof (Højesteret) hat am 11. Juni 2026 entschieden, dass Ansprüche auf Erstattung zu viel einbehaltener Quellensteuer erst nach fünf Jahren verjähren. Damit hat das Gericht der bisherigen Praxis der dänischen Steuerverwaltung widersprochen, die lediglich eine dreijährige Verjährungsfrist annahm. Die Entscheidung betrifft Quellensteuern auf Dividenden, Lizenzgebühren und teilweise auch Zinszahlungen.
Warum sind in Dänemark fünf statt drei Jahre relevant?
Der Oberste Gerichtshof urteilte, dass das dänische Quellensteuergesetz eine spezielle fünfjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche vorsieht. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch die historische Verwaltungspraxis sprechen dafür, dass diese verlängerte Fünfjahresfrist ebenso für ausländische Steuerpflichtige gilt. Bislang ging die dänische Steuerbehörde fälschlicherweise von der allgemeinen dreijährigen Frist aus.
Wer kann dänische Quellensteuer erstatten lassen?
Erstattungsberechtigt sind ausländische Steuerpflichtige, die mehr dänische Quellensteuer gezahlt haben, als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), EU-Recht oder dänischen Entlastungsvorschriften geschuldet war. Davon betroffen sind insbesondere deutsche Kapitalgesellschaften, Familienholdings, Private-Equity-Fonds sowie andere institutionelle Anlegerinnen und Anleger. Zudem müssen die jeweiligen Voraussetzungen des DBA erfüllt sein und die wirtschaftliche Berechtigung ausreichend dokumentiert werden.
Für welche Zeiträume kann Quellensteuer in Dänemark zurückgefordert werden?
Durch das Urteil können Erstattungsansprüche rückwirkend für die vergangenen fünf Jahre geltend gemacht oder überprüft werden. Zudem hat die dänische Steuerbehörde angekündigt, Fälle erneut zu prüfen, die in der Vergangenheit allein wegen der bislang angenommenen dreijährigen Verjährungsfrist abgelehnt wurden. Dadurch können Erstattungsansprüche für zusätzliche, bislang als verjährt angesehene Zeiträume geltend gemacht werden.
Wie beantragt man die Erstattung dänischer Quellensteuer?
Betroffene müssen einen Erstattungsantrag bei der dänischen Steuerbehörde stellen und dabei nachweisen, dass die einbehaltene Quellensteuer die tatsächlich geschuldete Steuer übersteigt. Wichtig ist hierbei die lückenlose Dokumentation, die belegt, dass die Anforderung des DBA erfüllt sind und die empfangende Gesellschaft als wirtschaftlich berechtigt gilt. Ein systematischer Review historischer Ausschüttungen und Verfahren durch Expertinnen bzw. Experten hilft bei der fristgerechten und vollständigen Antragstellung.
Welche Fristen gelten für die Quellensteuererstattung in Dänemark?
Für die Erstattung der dänischen Quellensteuer gilt nun rechtssicher eine Verjährungsfrist von fünf Jahren statt der bisher angewendeten drei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Ansprüche aus zu viel gezahlten Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Die frühzeitige Antragsprüfung schützt davor, dass potenziell erstattungsfähige Beträge endgültig verjähren.






