Energie- und Stromsteuerentlastung für 2025
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5. Oktober 2026

Energie- und Stromsteuerentlastung 2025: Anträge müssen bis 31.12.2026 gestellt werden – ein Überblick

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Inhaltsverzeichnis

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft sowie Betreiber:innen von Strom- und KWK-Anlagen können sich für 2025 einen erheblichen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuer zurückholen – aber nur, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 beim zuständigen Hauptzollamt eingeht. Ob Stromsteuerentlastung 2025 oder Energiesteuerentlastung 2025: Wir geben Ihnen einen Überblick, wer Anspruch hat, was begünstigt ist und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen. 

Die Energie- und Stromsteuerentlastungen werden nicht von Amts wegen gewährt; das berechtigte Unternehmen muss die Steuerentlastung(en) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Verwendungen und Entnahmen im Jahr 2025 bis zum 31.12.2026 beim zuständigen Hauptzollamt in der entsprechenden Form anmelden. Wer die Stromsteuerentlastung beantragen oder eine Energiesteuererstattung für 2025 erhalten möchte, muss also selbst bis zum 31. Dezember 2026 aktiv werden.

Wer hat Anspruch auf Energie- und Stromsteuerentlastungen? 

Die Entlastungsansprüche nach § 9a und § 9b StromStG und § 51 und § 54 EnergieStG können nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG; Abschnitte C bis F der WZ 2003) und der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 StromStG) geltend machen. Maßgeblich für die Zuordnung ist nach § 15 StromStV grundsätzlich das vorangegangene abgeschlossene Wirtschaftsjahr;  ist ein Unternehmen in mehreren Geschäftsbereichen tätig, muss meist der Tätigkeitsschwerpunkt ermittelt werden. Diese Zuordnung sollte dokumentiert sein, da das Hauptzollamt jederzeit eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) anfordern kann. 

Für §§ 53 und 53a EnergieStG kommt es dagegen dem Grunde nach nicht auf die Branche an, sondern auf die Verwendung der Energieerzeugnisse in der entsprechenden Stromerzeugungsanlage. Lediglich der Höhe nach ergibt sich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft ein etwas höheres Entlastungspotential bei speziellen Anlagen. 

Was ist begünstigt? 

Stromsteuerentlastung: §§ 9a und 9b StromStG 

9a StromStG gewährt Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine vollständige Entlastung für Strom, der für die Elektrolyse, bestimmte Prozesse der Glas-, Keramik-, Zement- und Baustoffherstellung, die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie chemische Reduktionsverfahren entnommen wurde. Beim Erstantrag ist eine Betriebserklärung beizufügen. Die entsprechenden Entnahmen für diesen Prozess sind regelmäßig zu messen.

9b StromStG entlastet Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde, für 2025 um 20,00 Euro je MWh – die Belastung sinkt damit auf den EU-Mindestsatz von 0,50 Euro je MWh. Zu beachten sind insbesondere:

  • Für steuerfreien Strom kann keine Entlastung beantragt werden.  
  • Beim Stromeinsatz zur Erzeugung von Nutzenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mechanische Energie) ist die Nutzung durch ein begünstigtes Unternehmen nachzuweisen. An Dritte abgegebene Nutzenergie sind herauszurechnen oder durch Selbsterklärungen (Formular 1456) zu belegen und gesondert zu erklären.
  • Für Strom für Elektromobilität gibt es keine Entlastung.  
  • Für einen Selbstbehalt von 250 Euro je Kalenderjahr (Auszahlung also erst ab mehr als 12,5 MWh Verbrauch) gibt es keine Entlastung.

Energiesteuerentlastung: §§ 51, 53, 53a und 54 EnergieStG 

  • 51 EnergieStG ist das Gegenstück zu § 9a StromStG für Strom: eine vollständige Entlastung für begünstigte Energieerzeugnisse, z.B. Erdgas und Heizöl), die ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die dort genannten Prozesse (u. a. Glas, Keramik, Zement, Metall, chemische Reduktion, Dual Use) verwendet. 
  • 53 EnergieStG entlastet Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen eingesetzt wurden, vollständig – soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 StromStG steuerfrei ist. 
  • 53a EnergieStG: Für KWK-Anlagen kommt für 2025 nur noch die teilweise Entlastung nach Abs. 1 bis 5 in Betracht (Nutzungsgrad mindestens 70 Prozent; erhöhte Sätze für das Produzierende Gewerbe nach Abs. 3). Betreiber sollten die Aufteilung zwischen § 53 und § 53a EnergieStG daher sorgfältig prüfen. Für jede KWK-Anlage muss die Energiesteuerentlastung individuell berechnet und angemeldet werden.
  • 54 EnergieStG gewährt dem Produzierenden Gewerbe und der Land- und Forstwirtschaft eine teilweise Entlastung für zu betrieblichen Zwecken verheizte Heizstoffe wie Heizöl, Erdgas und Flüssiggas – ebenfalls mit einem Selbstbehalt von 250 Euro und dem Nachweis der Wärmenutzung durch begünstigte Unternehmen.

Formular 1139: Beihilferecht beachten 

Die Stromsteuerentlastungen nach § 9b StromStG sowie die Energiesteuerentlastungen nach §§ 53a und 54 EnergieStG sind staatliche Beihilfen. Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro ist die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) beizufügen. Unternehmen in Schwierigkeiten oder mit offener Rückforderungsanordnung sind ausgeschlossen. Werden die Schwellenwerte der EnSTransV überschritten, ist zudem bis zum 30. Juni des auf die Gewährung folgenden Jahres eine Transparenzerklärung abzugeben. 

Antrag auf Energie- und Stromsteuererstattung: Frist zum 31. Dezember 2026 

Der Antrag auf Stromsteuererstattung bzw. Energiesteuererstattung für 2025 muss spätestens am 31. Dezember 2026 beim Hauptzollamt eingegangen sein; maßgeblich ist der Zugang. Die Frist knüpft an die einjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO an, ist nicht verlängerbar und eröffnet keine Wiedereinsetzung nach § 110 AO. Auch Korrekturen bereits gestellter Anträge sind nur bis dahin möglich. Ausnahmen können sich nur bei einer nachträglichen Versteuerung ergeben. 

Warum sollten Sie nicht bis Dezember warten?  

Zoll-Portal: Antragstellung nur noch elektronisch 

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG zwingend elektronisch über das Zoll-Portal zu stellen; ein Papierantrag wahrt die Frist nicht. Die übrigen Anträge können online gestellt werden, eine Pflicht besteht derzeit nicht.  

Sofern Sie noch keinen Zugang zum Zoll-Portal haben, muss zunächst ein entsprechender Zugang eingerichtet werden. Für den eigentlichen Antrag auf Energie- und Stromsteuer-Rückerstattung müssen die Verbrauchsmengen zusammengestellt und ggf. Abgrenzungen vorgenommen werden. Dies kann im Einzelfall komplex werden. Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmenssparten ist zudem zur Klärung der Antragsberechtigung der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zu bestimmen. 

Unsere Einschätzung

Beginnen Sie frühzeitig mit der Antragsbearbeitung, insbesondere wenn Sie die Stromsteuerentlastung oder Energiesteuerentlastung erstmalig beantragen. Wer jetzt beginnt, hat genug Zeit für Registrierung, Prüfung der Antragsvoraussetzungen, Zusammenstellung der Unterlagen und die abschließende Antragstellung. Erfahrungsgemäß ist gegen Ende des Jahres wenig Zeit. 

Prüfen Sie also bereits jetzt, ob Sie für 2025 alle Entlastungen ausgeschöpft haben – neben § 9b StromStG und § 54 EnergieStG insbesondere die vollständigen Entlastungen nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG. Klären Sie Abgrenzungsfragen wie die WZ-Zuordnung, die Weitergabe von Nutzenergie oder die Aufteilung bei KWK-Anlagen rechtzeitig vor Jahresende. Unsere Experten Tino Wunderlich und Thomas Übleiß unterstützen Sie bei der Prüfung, der Antragstellung und der elektronischen Übermittlung über das Zoll-Portal. Nehmen Sie Kontakt auf, damit Sie Ihre Stromsteuerentlastung 2025 und Energiesteuerentlastung 2025 rechtzeitig sichern. 

FAQ zur Strom- und Energiesteuerentlastung 2025 

Was ist die Strom- und Energiesteuerentlastung?

Die Strom- und Energiesteuerentlastung ist eine teilweise oder vollständige Erstattung der gezahlten Strom- bzw. Energiesteuer. Sie ist vor allem für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft gedacht. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 9a und § 9b StromStG sowie §§ 51, 53, 53a und § 54 EnergieStG. Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Hauptzollamt. 

Wie funktioniert die Antragsstellung zur Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG? 

Den Antrag auf Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG für 2025 müssen Sie zwingend elektronisch über das Zoll-Portal online stellen. Ein Papierantrag wahrt die Frist nicht. Dafür benötigen Sie einen Zugang zum Zoll-Portal, die zusammengestellten Verbrauchsmengen und gegebenenfalls Nachweise wie Selbsterklärungen (Formular 1456) oder die Beihilfe-Selbsterklärung (Formular 1139). 

Welche Unternehmen können 2025 die Stromsteuerentlastung beantragen? 

Die Stromsteuerentlastung beantragen können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Abschnitte C bis F der WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich ist grundsätzlich das vorangegangene abgeschlossene Wirtschaftsjahr. Bei gemischten Tätigkeiten entscheidet der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Für die Entlastung nach §§ 53 und 53a EnergieStG kommt es dagegen dem Grunde nach nicht auf die Branche an, sondern auf den Einsatz in einer Stromerzeugungsanlage bzw. KWK-Anlage. 

Wann ist die Frist für die Strom- und Energiesteuererstattung 2025? 

Anträge auf Stromsteuererstattung und Energiesteuererstattung für 2025 müssen spätestens am 31. Dezember 2026 beim Hauptzollamt eingegangen sein. Die Frist ist nicht verlängerbar. Welche Voraussetzungen müssen hinsichtlich des Beihilferechts beachtet werden? 

Die Entlastungen nach § 9b StromStG sowie §§ 53a und 54 EnergieStG gelten als staatliche Beihilfen. Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro ist die Selbsterklärung nach Formular 1139 beizufügen. Unternehmen in Schwierigkeiten oder mit offener Rückforderungsanordnung sind nicht antragsberechtigt. Werden die Schwellenwerte der EnSTransV überschritten, ist außerdem bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Transparenzerklärung abzugeben. 

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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