BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff 2026
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23. Oktober 2026

BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff vom 18.06.2026: Mehr Klarheit bei Homeoffice, Vertreterbetriebsstätten und internationalen Sachverhalten

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Inhaltsverzeichnis

Als der sogenannte Weihnachtserlass am 24. Dezember 1999 veröffentlicht wurde, standen Fabriken, Niederlassungen und Baustellen im Mittelpunkt der Betriebsstättenbesteuerung. Homeoffice, Remote Work, Influencer oder digitale Geschäftsmodelle spielten steuerlich damals praktisch keine Rolle.

Mehr als 26 Jahre später trägt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit dem „Sommer-Erlass“ vom 18. Juni 2026 (Az. IV B 2 – 1301/01410/007/264) diesem grundlegenden Wandel Rechnung und formuliert die Verwaltungsauffassung zum Betriebsstättenbegriff entscheidend neu.

Welche Bedeutung hat der Betriebsstättenbegriff?

Der Begriff der Betriebsstätte ist eine zentrale Anknüpfungsnorm im deutschen Steuerrecht (§ 12 Abgabenordnung) sowie im internationalen Steuerrecht und in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ob eine Betriebsstätte vorliegt, hat weitreichende steuerliche Folgen:

  • Begründung einer beschränkten Steuerpflicht
  • Zuordnung und Aufteilung der Unternehmensgewinne
  • Anwendung der DBA-Regelungen
  • Gewerbesteuerliche Auswirkungen
  • Bestimmung von Verrechnungspreisen

Was regelt das neue BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff?

Das neue BMF-Schreiben bündelt die maßgebliche Rechtsprechung sowie die Entwicklungen im OECD-Musterabkommen 2025 in einer einheitlichen Verwaltungsauffassung. Damit schafft es wichtige Orientierung für die steuerliche Beurteilung grenzüberschreitender Geschäftsaktivitäten.

Wann liegt nach dem BMF-Schreiben von 2026 eine Betriebsstätte vor?

Das BMF präzisiert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte wie folgt:

  • eine Geschäftseinrichtung oder Anlage,
  • eine gewisse örtliche Festigkeit,
  • eine gewisse zeitliche Dauer sowie
  • die Ausübung oder Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit.

Was versteht man unter „Verwurzelung“ der Geschäftstätigkeit?

Im Mittelpunkt steht der Begriff der „Verwurzelung“. Gemeint ist, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausreichend fest und dauerhaft mit einem bestimmten Ort verbunden sein muss. Eine Betriebsstätte entsteht danach nicht allein deshalb, weil Mitarbeitende vorübergehend im Ausland tätig sind oder das Unternehmen Räumlichkeiten dort zeitweise nutzt. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse: Wie dauerhaft und intensiv wird der Ort genutzt, welche Funktionen erfüllt er für das Unternehmen und wie eng ist er in dessen Geschäftsabläufe eingebunden?

Welche Rolle spielt die Verfügungsmacht für den Betriebsstättenbegriff?

Von zentraler Bedeutung ist außerdem die Verfügungsmacht. Das Unternehmen muss den betreffenden Ort für seine Geschäftstätigkeit nutzen können. Der bloße Zugang zu fremden Räumen genügt in der Regel nicht, aber je stärker ein Ort in die betrieblichen Abläufe eingebunden ist und je dauerhafter die Nutzung erfolgt, desto eher kann eine steuerlich relevante Verwurzelung vorliegen.

Wann kann ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründen?

Besonders praxisrelevant sind die umfangreichen Ausführungen zum Homeoffice. Seit der Corona-Pandemie und dem Ausbau mobiler Arbeitsmodelle besteht große Unsicherheit, wann ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründen kann.

Für Fälle, in denen ein DBA zur Anwendung kommt, nimmt das Schreiben ausdrücklich Bezug auf die aktuelle OECD-Auslegung zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens. Danach begründet ein Homeoffice nicht automatisch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Maßgeblich sind auch hierbei Regelmäßigkeit, Umfang, Funktionen und Verfügungsmacht.

Eine wichtige Orientierung bietet dabei die 50 %-Grenze: Wird das Homeoffice zu weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit genutzt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer dem Arbeitgeber zuzurechnenden Betriebsstätte. Damit berücksichtigt die Finanzverwaltung ausdrücklich die internationalen Leitlinien für moderne Arbeitsformen.

Wann entsteht eine Vertreterbetriebsstätte?

Auch die Vertreterbetriebsstätte bleibt ein wichtiger Schwerpunkt des BMF-Schreibens. Eine solche kann insbesondere entstehen, wenn eine im Ausland tätige Person regelmäßig Verträge abschließt oder deren Abschluss durch wesentliche Verhandlungs- und Abschlussaktivitäten maßgeblich vorbereitet.

Für international tätige Unternehmen besteht daher Prüfungsbedarf: Vertriebs-, Einkaufs- und Managementstrukturen im Ausland sollten daraufhin untersucht werden, welche Aufgaben die dort eingesetzten Mitarbeitenden oder Vertreter:innen tatsächlich wahrnehmen. Entscheidend ist nicht die formale Funktionsbezeichnung, sondern welche Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden.

Welche Praxisbeispiele greift das BMF zur besseren Einordnung auf?

Das neue BMF-Schreiben enthält zahlreiche Einzelfälle, darunter:

  • Tätigkeiten in fremden Räumen
  • Dienstleistungs- und Managementgesellschaften
  • Marktstände
  • Kinderzimmer
  • Homeoffice-Konstellationen
  • Influencer
  • Schiffe
  • Personalgestellungen
  • Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Dadurch erhalten Unternehmen konkrete Verwaltungsleitlinien zu Sachverhalten, die in der modernen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Welche Auswirkungen hat das BMF-Schreiben für Unternehmen? Unsere Einschätzung

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten sollten das Schreiben vom 18. Juni 2026 zum Anlass nehmen, bestehende Strukturen kritisch zu überprüfen. Formale Vereinbarungen allein reichen nicht aus; entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsabläufe, Zuständigkeiten und Nutzungsverhältnisse. Gerade bei Homeoffice-Strukturen, Vertretertätigkeiten und modernen Geschäftsmodellen dürfte das Schreiben in der Praxis erhebliche Bedeutung gewinnen.

Homeoffice, Auslandsteam oder digitale Geschäftsmodelle? Unsere Expertin Jeanette Rodegro-Dohrn und ihr Team prüfen Ihre Strukturen und unterstützen bei der rechtssicheren Einordnung. Sprechen Sie uns an.

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