26. März 2020

Wie wirkt sich die Corona-Krise auf Jahresabschluss und Lagebericht aus?

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Inhaltsverzeichnis

Die Corona-Krise wirft fachliche Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach Handelsgesetzbuch (HGB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) auf. Müssen die aktuellen Auswirkungen in der Rechnungslegung zum 31. Dezember 2019, aber auch allen anderen noch offenen Abschlüssen zu Stichtagen vor dem 31.12.2019 berücksichtigt werden? Und wenn ja, wie? Also: Wie wirkt sich die Corona-Krise auf Jahresabschluss und Lagebericht aus?

Hier finden Sie zur Orientierung die wichtigsten Fragen und unsere Antworten dazu.

Sind bereits Abschreibungen vorzunehmen oder Rückstellungen zu bilden?

Bei der Corona-Krise liegt ein wertbegründendes Ereignis vor, dass keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss hat. Auch wenn die ersten Corona-Fälle bereits im Dezember 2019 bekannt geworden sind, hat sich die weltweite Verbreitung des Virus erst nach dem 31. Dezember ereignet.

Abschreibungen und Rückstellungen wären erforderlich, wenn es sich bei der Corona-Krise und den damit verbundenen Folgeereignissen, wie Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Schließung von Geschäften und Fitnessstudios, um werterhellende Ereignisse handeln würde. Dies ist nicht der Fall.

Handelt es sich bei der Corona-Krise um ein berücksichtigungspflichtiges Ereignis (adjusting event) im Sinne des IAS 10?

Es gelten die gleichen Prinzipien wie in der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Die weltweite Verbreitung des Coronavirus ist daher als nicht berücksichtigungspflichtiges Ereignis, also als non-adjusting event, anzusehen. Darum wirkt es sich auch im IFRS-Abschluss nicht zwingend auf die Bilanzierung zum 31. Dezember 2019 aus.

Können Sie  weiterhin unter den Annahme der Unternehmensfortführung bilanzieren?

Das hängt davon ab, in welchem Ausmaß das bilanzierende Unternehmen von den aktuellen Auswirkungen der Pandemie betroffen ist.

Ist das bilanzierende Unternehmen durch den Krisenverlauf existenzbedrohend betroffen, kann unter Umständen der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht beibehalten werden. In diesem Fall sind die Vermögensgegenstände und Schulden zu ihren jeweiligen, aktuellen Zeitwerten anzusetzen, was die Erfassung von Abschreibungen und Rückstellung bedeuten kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Sind Angaben zur Corona-Krise in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmen?

Unserer Einschätzung nach handelt es sich hier um ein wertbegründendes Ereignis, das weder Auswirkungen auf die Bilanz noch auf die Gewinn- und Verlustrechnung hat. Dennoch handelt es sich in den meisten Fällen um einen „Vorgang von besonderer Bedeutung“ im Sinne des HGB. Auf den sollten Unternehmen im Nachtragsbericht des Anhangs und im Lagebericht, nämlich der Risiko- und Prognoseberichterstattung, eingehen.

Die IFRS sehen für den Fall eines wesentlichen non-adjusting events vor, dass über die Art des Ereignisses zu berichten ist und zusätzlich eine Einschätzung über die finanziellen Auswirkungen vorgenommen wird. Ist eine Schätzung nicht möglich, sollte das auch im Anhang angegeben werden.

Unsere Einschätzung

Die Corona-Krise trifft die Unternehmen auf ganz unterschiedliche Weise. Die Auswirkungen sind je nach Branche und Unternehmensgröße unterschiedlich. Der Umfang der erforderlichen Berichterstattung und die Frage, ob der Grundsatz der Unternehmensfortführung beibehalten werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Unser Experte Thilo Marenbach steht Ihnen mit seinem Team für eine individuelle Prüfung jederzeit zur Verfügung.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability Auditor

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