10. August 2020

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Was das für Unternehmen bedeuten würde

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Die Bundesregierung hatte zu Beginn der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, um den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zu geben, die staatlichen Hilfsmittel zu beantragen. Nun wird diskutiert, die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht zu verlängern. Hier erfahren Sie, was die verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedeuten würde.

Die Aussetzung gilt noch bis zum 30. September 2020. Allerdings mit der Möglichkeit, diese Frist bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Zahlreiche Unternehmensverbände und Insolvenzexperten warnen bereits vor einer Insolvenzwelle zum Jahresende, wenn es beim 30. September 2020 bleiben sollte.

Eine Verlängerung wurde noch nicht beschlossen, jedoch hat die Bundesjustizministerin nun einen entsprechenden Vorschlag gemacht.

Wann besteht Insolvenzantragspflicht?

Laut Insolvenzordnung sind Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Den Antrag müssen die Geschäftsführer stellen.

Der aktuelle Vorschlag der Justizministerin gilt allerdings nur für den Insolvenztatbestand der Überschuldung und nicht für die Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung vs. Zahlungsunfähigkeit: Was der aktuelle Vorschlag zur verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedeutet

Unternehmen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, konnten sich bislang um die Lösung akuter Probleme kümmern. Ziel: ihr Unternehmen durch die Krise bringen. Ob eine Insolvenzantragspflicht bestehen könnte, spielte zunächst keine Rolle. Solange der Zusammenhang zwischen Krise und Pandemie eindeutig belegt werden konnte, waren keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung einer Antragspflicht zu ergreifen.

Dies könnte sich ändern, wenn die Aufhebung der Antragspflicht nur noch für den Fall der Überschuldung gilt, die Zahlungsunfähigkeit aber wieder zur Antragstellung verpflichtet.

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht? Was Unternehmen tun müssen

Bei einer beschlossenen Verlängerung der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht besteht für Unternehmen, die ihre Zahlungsfähigkeit während der Pandemie ohne Probleme aufrechterhalten haben, kein Handlungsbedarf. Eine Überschuldung würde erst im kommenden Jahr zur Antragspflicht führen.

Handlungsbedarf entsteht erst, wenn die Sicherstellung der Liquidität Probleme bereitet. Tritt keine Besserung ein, müssen sie prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt bleiben Ihnen als Unternehmer oder Unternehmerin drei Wochen Zeit, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Eine laufende Überwachung der Liquiditätsplanung empfehlen wir daher dringend. So vermeiden Sie ein Verstreichen der 3-Wochen-Frist.

Unsere Einschätzung zur verlängerten Aussezung der Insolvenzantragspflicht

Die Warnungen vor einer Insolvenzwelle zum Ende des Jahres 2020 werden lauter. Dementsprechend mehren sich die Forderungen an die Politik, eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu beschließen.

Die Einlassung der Bundesjustizministerin ist nun eine erste Reaktion auf diese Forderung.

Ob der hier gemachte Vorschlag tatsächlich zur Vermeidung einer Insolvenzwelle führen kann, ist allerdings fraglich. Für viele Unternehmen dürfte die Pandemie nämlich in erster Linie zu einer Liquiditätskrise geführt haben, wenn bei ausfallenden Einnahmen die laufenden Kosten weiterhin anfallen.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability Auditor

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