2. Februar 2021

Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2021

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Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer:innen können seit dem Frühjahr ihre Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf 0 Euro herabsetzen lassen. Das gilt nun auch für 2021. In unserem Beitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben, was Sie rund um die Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2021 wissen müssen.

Bereits im vergangenen Frühjahr hat die Politik Einiges unternommen, um Unternehmer:innen während der noch immer anhaltenden Corona-Pandemie zu entlasten. Dabei war regelmäßig auch das Thema Umsatzsteuer im Fokus, deren Herabsetzung zunächst als Teil eines NRW-Rettungspaketes möglich wurde und die Unternehmer:innen dann mit der Umsatzsteuervoranmeldung beantragen konnten.

Wegen der anhaltenden Beschränkungen in der Corona-Krise hat der Bund die Maßnahmen nun verlängert. Doch Vorsicht: Die Möglichkeit besteht ausdrücklich nur für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer:innen. 

Hintergrund der Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer, die oder der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet, muss diese in seinen oder ihren Rechnungen ausweisen. Die 7 beziehungsweise 19 Prozent müssen Unternehmer:innen dann monatlich abzüglich etwaiger Vorsteueransprüche an das Finanzamt abführen.

Außerdem müssen Unternehmer:innen, die monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, zur Beantragung einer „Dauerfristverlängerung” 1/11 ihres Umsatzsteuerüberhangs des Vorjahres an die Finanzverwaltung entrichten. Daher können die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres nicht bis zum 10. des Folgemonats, sondern zum 10. des übernächsten Monats an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Antragsfrist zur Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2021

Den Antrag zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung müssen Sie bis spätestens zum 31. März 2021 stellen.

Wir empfehlen Ihnen, diesen Antrag über das elektronische Antragsformular zur Dauerfristverlängerung zu stellen (Details für Unternehmen aus NRW). Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, sind die Finanzämter angewiesen, entsprechend begründete Anträge zu genehmigen.

Unsere Einschätzung

Die Sondervorauszahlung ist unter dem Strich keine finanzielle Belastung für Unternehmer:innen. Schließlich wird sie am Jahresende mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet. Aber dennoch verringert die Sondervorauszahlung die unterjährigen Liquiditätsreserven.

Deshalb fällt unser Fazit zur Entscheidung der Politik positiv aus. Mit der Möglichkeit zur Herabsetzung der Sondervorauszahlung haben Bund und Länder aus unserer Sicht eine sinnvolle finanzielle Entlastung für Unternehmer:innen in der aktuellen Pandemie-Situation beschlossen.

Falls Sie Fragen rund um das Thema Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2021 haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Nico Kurth

Associate Partner und Steuerberater

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