23. April 2021

Änderungen bei den Sonderregeln bei der Überbrückungshilfe 3 für den Einzelhandel – nun auch für Großhändler, Hersteller und professionelle Verwender

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Wir hatten bereits am 9. April über Sonderregelungen für den Einzelhandel bei der Überbrückungshilfe 3 berichtet. Nun gibt es einige wichtige Neuerungen. Lesen Sie hier alles zu den aktuellen Entwicklungen rund um die Änderungen bei den Sonderregelungen zur Überbrückungshilfe 3 hinsichtlich der Abschreibungsmöglichkeiten.

Änderungen der Sonderregelungen Überbrückungshilfe 3: Erweiterter Anwenderkreis für die Abschreibungssonderregeln

Bereits Anfang April 2020 hatten wir darüber berichtet dass die Sonderregeln für Einzelhändler für Abschreibungen auf Saisonware oder verderbliche Ware auch auf Großhändler und Hersteller erweitert werden soll. Dieses wurde nun umgesetzt. Es kommt aber noch besser: Die Regelungen dürfen nun auch von professionellen Verwendern angewendet werden.

Professionelle Verwender in Abgrenzung zum Handel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) versteht unter professionellen Verwendern zum Beispiel Friseursalons und Kosmetikstudios, aber auch die Gastronomie.

Das ändert sich bei den Waren

Eine weitere große Änderung betrifft die Waren, die angesetzt werden können. Diese wurden um die Frühlings- und Sommersaisonwaren, die vor dem 1. April 2021 eingekauft und bis 31. Mai ausgeliefert werden, erweitert. Stichtag für die Bewertung dieser Warengruppe ist der 31. Dezember 2021.

BMWi klärt Schlussabrechnung

Außerdem wurde klargestellt, dass die Wahl des Monats, in dem die Abschreibung angesetzt wird, bei der Schlussabrechnung nicht verändert werden kann. Stellt sich bei der Abrechnung heraus, dass der Umsatzeinbruch in diesem Monat doch nicht so gering war, ändert sich der Förderungssatz. Er kann sich beispielsweise von 90 Prozent auf 60 Prozent verringern.

Änderungen der Sonderregelungen Überbrückungshilfe 3: die Berechnungsvariante

Auch das von uns bereits beschriebene Problem der verschiedenen Berechnungsvarianten der Abschreibungsermittlung wurde nun durch das BMWi geklärt. Tatsächlich ist die (schlechtere) Variante II die korrekte Berechnung der Summe der Warenwertabschreibung.
Die sich für einzelne Produktgruppen ergebenden Werte müssen nun also kumuliert werden. Die Werte der Anschaffungskosten und der Verkaufspreise sind separat zu betrachten und am Ende voneinander abzuziehen.

Unsere Beispieltabelle aus unserem Beitrag vom 9. April 2021:

Änderungen bei den Sonderregeln bei der Überbrückungshilfe 3 für den Einzelhandel – nun auch für Großhändler, Hersteller und professionelle Verwender

Unsere Einschätzung

Aufgrund der beschriebenen Änderungen empfehlen wir Ihnen als Unternehmer:in, sich genau zu überlegen, welche Waren Sie in die Berechnung mit einfließen lassen. Falls eine der Artikelgruppen doch noch einen höheren Verkaufspreis als den Einkaufspreis erzielt, hat dies schädigende Auswirkung auf die gesamte Förderung.

Haben sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

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