28. Februar 2022

Steuerliche Behandlung von Corona-Hilfen: Neuigkeiten des Bundes?

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Die steuerliche Behandlung von Corona-Hilfen sorgt für viele Fragezeichen. Das Finanzministerium liefert nun erste Infos.

Im Ergebnis ist weiterhin unklar, wie Corona-Hilfen steuerlich zu behandeln sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun zu dieser Frage geäußert. Allerdings nur auf Anfrage der Bundessteuerberaterkammer und nicht in einem eigenständigen und offiziellem Schreiben.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte sich mit zwei konkreten Anfragen zur steuerlichen Behandlung der Corona-Hilfen an das BMF gewandt. Das BMF hat der BStBK auf diese Fragen am 9. Dezember 2021 geantwortet.

Corona-Hilfen sind keine Entschädigungen für entgangene Einnahmen

Das Bundesfinanzministerium hat sich demnach dazu geäußert, dass es sich bei den Corona-Hilfen nicht um Entschädigungen, beispielsweise für entgangene Einnahmen, nach § 24 Absatz 1 EStG handelt. Damit hat es sich auch der Auffassung der Bund-Länder-Ebene angeschlossen. Die Finanzverwaltungen haben die Anwendung der sogenannten Fünftel-Regelung nach § 34 Absatz 1 EStG für Corona-Hilfen bisher unter gleicher Begründung ausgeschlossen. Die Corona-Hilfen würden nicht als Ersatz für entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt. Vielmehr handelt es sich um Liquiditätshilfen, die Betriebsausgaben ersetzen sollen. Auch liegt keine Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit vor. Darüber hatten wir bereits berichtet.

Dokumentation der Verwendung von Corona-Hilfen weiterhin notwendig

Somit dürfte die Richtung der Finanzverwaltung weiterhin die sein, dass gezahlte Hilfen grundsätzlich der Einkommen-, Körperschaft- sowie Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Eine differenzierte Beurteilung nach Art der Hilfe und Verwendung wurde bisher nicht vorgenommen. Somit ist erstmal weiterhin eine Dokumentation der Verwendung der Hilfen notwendig, sofern Unternehmer:inen diese nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet haben.

Dürfen Corona-Hilfen besteuert werden?

Ertragsteuerlich ist weiter unklar, ob die erhaltenen Hilfen, soweit sie die Kosten der privaten Lebensführung betreffen, überhaupt besteuert werden dürfen. Das ist auch in der einschlägigen Literatur weiter Gegenstand der Diskussion. Diese Frage hatten wir seinerzeit in einem Beitrag zu den Corona-Soforthilfen bereits diskutiert. Nach wie vor halten wir diese Auffassung für denkbar. Wir werden sehen, ob sich die Finanzgerichte mit dieser Frage in naher Zukunft einmal auseinandersetzen werden.

Noch einmal zur Erinnerung: Die Corona-Hilfen unterliegen nicht der Umsatzsteuer!

Ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Hilfen als Investitionszuschüsse zulässig

Sind in den gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten, sollen nach Mitteilung des BMF die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen gemäß R 6.5 EStR gelten. Steuerpflichtige hätten damit ein Wahlrecht.

Einerseits können Unternehmer:innen die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen. Dabei müssen Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter so ansetzen, als hätten sie keine Zuschüsse erhalten. Die jährlichen Abschreibungen erfasst die Finanzverwaltung unvermindert.

Andererseits könnten Unternehmer:innen die Zuschüsse erfolgsneutral behandeln. Dann dürften die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Das Anlagevermögen wird in der Bilanz niedriger ausgewiesen und der Zuschuss führt zu einer Verkürzung der Bilanz. Die jährlichen Abschreibungen verringern sich entsprechend. Auch diese Thematik hatten wir bereits einmal aufgegriffen.

Unsere Einschätzung

Die Antworten des BMF wurden weder als offizielles Schreiben des Ministeriums auf deren Internetauftritt noch auf Seiten der BStBK veröffentlicht. Lediglich die Steuerberaterkammer Sachsen hat auf Ihrer Homepage die Antwort veröffentlicht. Es kann sich in einer Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung also zum einen nicht auf eine konkrete Verlautbarung berufen werden und zum anderen entfaltet die Antwort damit keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung. Somit bleiben die Fragen letztlich weiterhin ungeklärt und es bleibt abzuwarten, was in einer offiziellen Mitteilung des BMF verlautbart werden wird.

In jedem Fall besteht weiterhin die Möglichkeit, mit Einsprüchen gegenüber der Finanzverwaltung gegen die Behandlung der Corona-Hilfen als Betriebseinnahme vorzugehen. Da es zudem weiterhin an einer gesetzlichen Grundlage für die Behandlung mangeln wird, bleibt Steuerpflichtigen der Rechtsweg vor den Finanzgerichten weiterhin offen. Denn auch eine (höchst-)richterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus.

Haben Sie Fragen? Wir stehen gerne zur Verfügung.

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