
5. November 2026
Gewerbesteuerbefreiung für Pflegedienste: Was gilt bei der Abrechnung über Dritte?
Inhaltsverzeichnis
Pflegeleistungen erbracht, Kosten von der Krankenkasse übernommen – und trotzdem Gewerbesteuer zahlen? Wenn ambulante Pflegedienste ihre Leistungen über Dritte abrechnen, kann die Steuerbefreiung Fragen aufwerfen. Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs zeigt, worauf es tatsächlich ankommt.
Gewerbesteuerbefreiung für Pflegedienste: Was gilt bei der Abrechnung über Dritte?
Ambulante Pflegedienste arbeiten zunehmend in vernetzten Versorgungsstrukturen. Pflegeleistungen werden gemeinsam organisiert, einzelne Aufgaben auf verschiedene Leistungserbringer verteilt und Abrechnungen teilweise über zentrale Stellen abgewickelt.
Doch genau diese Zusammenarbeit kann steuerliche Fragen aufwerfen: Was passiert mit der Gewerbesteuerbefreiung, wenn ein Pflegedienst seine Leistungen zwar selbst erbringt, das Geld aber nicht unmittelbar von der Kranken- oder Pflegekasse erhält?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. VII R 35/24) eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach kann die Gewerbesteuerbefreiung auch dann greifen, wenn die Abrechnung der Pflegeleistungen über einen Dritten erfolgt.
Für ambulante Pflegedienste ist das eine wichtige Klarstellung. Denn steuerlich kommt es nicht allein auf den Zahlungsweg an, sondern insbesondere darauf, wer die Pflege tatsächlich erbringt und wer die Kosten wirtschaftlich trägt.
Wann sind ambulante Pflegedienste von der Gewerbesteuer befreit?
Grundsätzlich unterliegen gewerblich tätige Unternehmen der Gewerbesteuer. Für bestimmte Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegewesen sieht das Gewerbesteuergesetz jedoch Ausnahmen vor. Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) können Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Pflegekosten im jeweiligen Erhebungszeitraum in mindestens 40 Prozent der Pflegefälle ganz oder überwiegend von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Die 40-Prozent-Grenze bezieht sich auf die Anzahl der Pflegefälle und nicht auf den Umsatzanteil, den die Einrichtung mit gesetzlichen Kostenträgern erwirtschaftet.
Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung nicht automatisch für sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens. Entscheidend ist, ob die jeweiligen Erträge auf steuerlich begünstigte Pflegeleistungen entfallen.
Wichtig: Auch ein Pflegedienst in der Rechtsform einer GmbH kann die Gewerbesteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt, wenn Pflegeleistungen über Dritte abgerechnet werden?
In der ambulanten Pflege ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere Einrichtungen zusammenarbeiten. Dies betrifft beispielsweise die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), bei der unterschiedliche Berufsgruppen gemeinsam die Versorgung schwerstkranker Menschen sicherstellen.
Dabei kann es vorkommen, dass ein Pflegedienst die pflegerischen Leistungen eigenständig erbringt, während die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen durch eine andere Organisation erfolgt. Steuerlich stellt sich dann die Frage, ob die Pflegeleistungen weiterhin von der Gewerbesteuer befreit sind, obwohl die Vergütung nicht unmittelbar an den Pflegedienst gezahlt wird.
Der BFH hat hierzu klargestellt: Eine direkte Abrechnungs- und Zahlungsbeziehung zwischen Pflegedienst und gesetzlichem Kostenträger ist für die Gewerbesteuerbefreiung nicht erforderlich.
Entscheidend bleibt, dass die Pflegeleistungen tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbracht werden und die gesetzlichen Kostenträger die Pflegekosten im erforderlichen Umfang wirtschaftlich übernehmen. Die Zwischenschaltung eines Dritten bei der Abrechnung steht der Steuerbefreiung somit nicht grundsätzlich entgegen.
Was hat der BFH zur Abrechnung von Pflegeleistungen über Dritte entschieden?
Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. VII R 35/24) hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung bei einer Abrechnung über Dritte konkretisiert. In dem Verfahren ging es um einen ambulanten Pflegedienst, der Pflegeleistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erbrachte. Die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erfolgte über eine zwischengeschaltete Organisation.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht anzuwenden sei, weil keine unmittelbare Leistungs- und Abrechnungsbeziehung zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern bestand. Der BFH bestätigte hingegen die Steuerbefreiung für die streitgegenständlichen Pflegeleistungen.
Die Entscheidung macht zwei Punkte deutlich:
- Erstens kommt es für die Steuerbefreiung auf die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen an. Die zivilrechtliche Gestaltung der Abrechnungsbeziehungen steht ihr nicht entgegen.
- Zweitens verlangt § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG zwar, dass in mindestens 40 Prozent der Pflegefälle die Kosten ganz oder überwiegend von gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern wirtschaftlich getragen werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung an den Pflegedienst schreibt die Vorschrift jedoch nicht vor.
Damit schafft der BFH insbesondere für kooperative Versorgungsmodelle mehr Rechtssicherheit.
Welche Pflegeleistungen profitieren von der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG?
Die Entscheidung ist nicht auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung beschränkt. Die vom BFH bestätigten Grundsätze betreffen die Anwendung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auf tatsächlich erbrachte ambulante Pflegeleistungen. Für die steuerliche Einordnung ist jedoch weiterhin zwischen begünstigten Pflegeleistungen und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden.
Ein Pflegedienst kann beispielsweise neben der unmittelbaren Versorgung pflegebedürftiger Personen weitere Leistungen erbringen. Ob diese ebenfalls unter die Gewerbesteuerbefreiung fallen, muss anhand ihrer konkreten Ausgestaltung geprüft werden. Auch die reine Personalgestellung oder andere eigenständige Dienstleistungen sind nicht allein deshalb steuerbefreit, weil sie im Umfeld der Pflege stattfinden.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur, wer die Rechnung stellt, sondern vor allem, welche Leistung tatsächlich erbracht wird. Für Pflegeeinrichtungen mit unterschiedlichen Leistungsbereichen ist eine nachvollziehbare Zuordnung der Erträge und Aufwendungen besonders wichtig.
Welche wirtschaftlichen Auswirkungen kann die Gewerbesteuerbefreiung haben?
Die Frage nach der Gewerbesteuerbefreiung betrifft nicht nur die steuerliche Einordnung eines Pflegedienstes. Sie kann auch erhebliche Auswirkungen auf dessen Liquidität und Rentabilität haben. Gerade in der Pflegebranche, in der steigende Personal- und Sachkosten die wirtschaftliche Planung beeinflussen, ist eine zutreffende Steuerbelastung von besonderer Bedeutung.
Ein Beispiel aus der Praxis: Wie hoch kann die Entlastung von der Gewerbesteuer bei einer Pflege-GmbH ausfallen?
Ein ambulanter Pflegedienst erzielt einen Gewerbeertrag von 150.000 Euro. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde beträgt 400 Prozent.
| Gewerbeertrag | 150.000 € |
| Steuermesszahl | 3,5 % |
| Gewerbesteuermessbetrag | 5.250 € |
| Gewerbesteuer bei 400 % | 21.000 € |
Mögliche jährliche Entlastung bei vollständiger Befreiung: 21.000 €*
* Vereinfachte eigene Modellrechnung für eine GmbH, ohne Hinzurechnungen, Kürzungen oder weitere Besonderheiten. Rechtsgrundlagen: §§ 11 und 16 GewStG.
Kann der Pflegedienst für sämtliche Erträge die Gewerbesteuerbefreiung in Anspruch nehmen, entfällt die berechnete Gewerbesteuerbelastung. Diese Mittel stehen dem Unternehmen grundsätzlich zusätzlich zur Verfügung und können beispielsweise für Investitionen, Personal oder die Sicherung der laufenden Liquidität eingesetzt werden.
Wurden vergleichbare Erträge in der Vergangenheit gewerbesteuerpflichtig behandelt, kann zudem eine Überprüfung der Steuerbescheide sinnvoll sein. Ob eine nachträgliche Änderung möglich ist, richtet sich nach den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls.
Welche Maßnahmen sollten Pflegedienste ergreifen?
Für ambulante Pflegedienste, die ihre Leistungen gemeinsam mit anderen Einrichtungen erbringen oder über Dritte abrechnen, ergeben sich insbesondere folgende Prüfungspunkte:
- Abrechnungsstrukturen klären: Stellen Sie fest, welche Pflegeleistungen unmittelbar und welche über andere Organisationen abgerechnet werden.
- Tatsächliche Leistungserbringung dokumentieren: Halten Sie nachvollziehbar fest, welche begünstigten Pflegeleistungen Ihre Einrichtung selbst erbringt.
- 40-Prozent-Grenze überprüfen: Kontrollieren Sie anhand der Pflegefälle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung erfüllt sind.
- Steuerbescheide unter die Lupe nehmen: Lassen Sie insbesondere bei bisher nicht anerkannten Steuerbefreiungen prüfen, ob noch offene oder änderbare Veranlagungen betroffen sind.
- Liquiditätsplanung überprüfen: Berücksichtigen Sie mögliche Veränderungen der Gewerbesteuerbelastung und der Vorauszahlungen in Ihrer betriebswirtschaftlichen Planung.
Warum Pflegeeinrichtungen das BFH-Urteil nicht als pauschale Steuerbefreiung für alle Kooperationsumsätze verstehen sollten
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ambulante Pflegedienste ein wichtiger Schritt hin zu einer praxisgerechten steuerlichen Behandlung kooperativer Versorgungsstrukturen.
Die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern ist in vielen Bereichen der Pflege ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung. Die Gewerbesteuerbefreiung darf daher nicht allein an der Frage scheitern, über welche Organisation die Abrechnung erfolgt. Aus steuerlicher Sicht ist besonders erfreulich, dass der BFH die tatsächliche Pflegeleistung und die wirtschaftliche Kostentragung in den Mittelpunkt seiner Entscheidung stellt.
Dennoch sollten Pflegeeinrichtungen das Urteil nicht als pauschale Steuerbefreiung für alle Kooperationsumsätze verstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt und die begünstigten Tätigkeiten nachvollziehbar abgegrenzt werden.
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie die Entscheidung, um bestehende Leistungs- und Abrechnungsstrukturen steuerlich überprüfen zu lassen. Gerade bei gewachsenen Kooperationen kann sich eine erneute Betrachtung lohnen. Denn eine zutreffende steuerliche Behandlung bedeutet nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann auch die finanzielle Handlungsfähigkeit Ihres Pflegedienstes stärken.
Fazit: Nicht der Zahlungsweg, sondern die Pflegeleistung zählt
Der BFH schafft mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2026 mehr Klarheit bei der Gewerbesteuerbefreiung ambulanter Pflegedienste. Werden Pflegeleistungen tatsächlich erbracht und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, steht die Abrechnung über einen Dritten der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Für Pflegedienste bedeutet das: Nicht jede komplexe Abrechnungsstruktur ist automatisch ein steuerliches Risiko. Entscheidend ist, dass die Pflegeleistungen und die wirtschaftliche Kostentragung richtig eingeordnet und dokumentiert werden.
Wie Sie steuerliche Sicherheit für Ihren Pflegedienst gewinnen
Sie möchten wissen, ob Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung erfüllt oder ob bestehende Abrechnungsstrukturen steuerlich überprüft werden sollten? ECOVIS KSO unterstützt ambulante Pflegeeinrichtungen bei der steuerlichen Beurteilung ihrer Leistungen, der Gestaltung von Kooperationsstrukturen und der betriebswirtschaftlichen Planung. Unsere Steuerberaterin Julia Wittwer steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ: Häufige Fragen zur Gewerbesteuerbefreiung für Pflegedienste
Welche Bedeutung hat § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für ambulante Pflegedienste?
Diese Vorschrift regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung beim Pflegedienst. Sie stellt sicher, dass Einrichtungen der ambulanten Kranken- und Altenpflege steuerlich entlastet werden, wenn sie überwiegend Versorgungsaufgaben im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungssystems übernehmen.
Müssen Sozialversicherungsträger die Pflegekosten direkt an den Pflegedienst zahlen?
Nein, für das Vorliegen einer Steuerbefreiung ist eine mittelbare Kostentragung Sozialversicherung ausreichend. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nicht die direkte Auszahlung an den Leistungserbringer entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Leistungsträger.
Wie wird die 40-Prozent-Grenze für die Gewerbesteuerbefreiung geprüft?
Die 40-Prozent-Grenze Pflegekosten bezieht sich auf das Verhältnis der Anzahl der gepflegten Personen (Pflegefälle) und ausdrücklich nicht auf den erwirtschafteten Umsatz. Es wird geprüft, ob bei mindestens 40 Prozent dieser Fälle die Kosten im jeweiligen Zeitraum überwiegend von der gesetzlichen Pflege- oder Krankenkasse bzw. dem Sozialhilfeträger getragen wurden.
Welche Rolle spielt es, wer die Pflegeleistungen tatsächlich erbringt?
Dies spielt eine zentrale Rolle: Steuerlich begünstigt ist nur derjenige Leistungserbringer, dessen Fachpersonal die eigentliche Pflege am Menschen erbringt. Dritte, die lediglich als reine Abrechnungsstelle oder Zwischeninstanz fungieren, ohne eigene Pflegekräfte einzusetzen, können für diese Umsätze keine Gewerbesteuerbefreiung geltend machen.
Welche Nachweise müssen Pflegedienste für die Gewerbesteuerbefreiung vorlegen?
Pflegedienste müssen die Erfüllung der 40-Prozent-Grenze anhand einer lückenlosen Dokumentation der Pflegefälle sowie der entsprechenden Kostenzusagen der Leistungsträger nachweisen. Bei Kooperationen sind zudem Verträge und Abrechnungsnachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche konkreten Gewerbesteuer ambulante Palliativversorgung oder Pflegeleistungen selbst erbracht wurden.
Kann ein Pflegedienst die Gewerbesteuerbefreiung bei SAPV-Leistungen nutzen?
Ja, bei Erbringung von Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung greift die Gewerbesteuerbefreiung SAPV ebenso. Auch wenn in diesen Versorgungsstrukturen die Abrechnung häufig über zentrale Koordinationsstellen oder Dritte läuft, bleibt die Steuerbefreiung erhalten, sofern die grundlegenden gesetzlichen Kriterien erfüllt sind.








