Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer im Zweiten Jahressteuergesetz 2024 – Entlastungen durch erhöhte Freibeträge und Förderung der Elektromobilität.
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14. Oktober 2024

Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer im Rahmen des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024

Kategorien: Rechtsberatung

Das Steuerfortentwicklungsgesetz, das früher als Zweites Jahressteuergesetz 2024 bekannt war, steht kurz vor der Verabschiedung und bringt viele Neuerungen in der Einkommensteuer mit sich. Ziel des Gesetzes ist es, die Steuerlast für Bürgerinnen und Bürger zu senken, insbesondere durch die Verringerung der kalten Progression. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Änderungen geplant sind und wie Sie als Steuerzahlende davon profitieren können. 

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Gesetz erstmals beraten und es zur weiteren Prüfung an den Finanzausschuss übergeben. Der Bundesrat hat bereits einen Tag später, am 27. September 2024, eine Stellungnahme abgegeben. 

Der Bundesrat schlug dabei einige Änderungen vor, die in der entsprechenden Stellungnahme (BT-Drucks. 20/13159) nachzulesen sind. 

Im Folgenden fassen wir für Sie die wesentlichen Änderungen zusammen, die von der Bundesregierung angestrebt werden. 

Wesentliche Änderungen der Einkommensteuer 

1. Absenkung der Einkommensteuertarife

Um die Folgen der kalten Progression abzumildern, ist eine Reduktion der Einkommensteuertarife für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 geplant. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Steuerlast führen. 

2. Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag, also der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wird in zwei Stufen erhöht: 

  • 2025 auf 12.084 EUR 
  • 2026 auf 12.336 EUR 

Das bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt, was besonders für Gering- und Mittelverdienende von Vorteil ist. Weitere Anpassungen sind möglich und hängen vom Progressionsbericht im Herbst 2024 ab. 

3. Erhöhung des Kinderfreibetrags

Auch Familien sollen durch das Zweite Jahressteuergesetz 2024 entlastet werden. Der Kinderfreibetrag steigt in zwei Schritten: 

  • 2025 auf 6.672 EUR 
  • 2026 auf 6.828 EUR 

Dies bietet Eltern die Möglichkeit, einen höheren Betrag steuerfrei zu stellen, was in Kombination mit der geplanten Anhebung des Kindergeldes zu einer zusätzlichen finanziellen Entlastung führt. 

4. Anhebung des Kindergelds

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Kindergeld um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat erhöht. Diese Erhöhung ist Teil eines langfristigen Plans: Ab 2026 sollen Kindergelderhöhungen automatisch mit der Anpassung des Kinderfreibetrags verknüpft werden. 

5. Einführung des Faktorverfahrens ab 2030

Ab dem Jahr 2030 wird das Faktorverfahren eingeführt, welches die Steuerklassen 3 und 5 ablösen soll. Diese Reform zielt darauf ab, die Lohnsteuer zwischen Ehe- und Lebenspartner:innen gerechter zu verteilen. Dies stellt eine bedeutende Neuerung dar, da die bisherige Kombination der Steuerklassen 3 und 5 häufig zu einer ungleichen Steuerlast führte. 

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen für Steuerzahlende? 

1. Finanzielle Entlastung

Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Senkung der Einkommensteuertarife werden Bürger:innen steuerlich entlastet. Besonders Familien und Geringverdienende profitieren von den geplanten Änderungen. Die Entlastungen sind darauf ausgelegt, die negativen Effekte der kalten Progression zu minimieren und den realen Wert des Einkommens zu sichern. 

2. Langfristige Steuerplanung

Die Anpassungen der Einkommensteuer bieten Steuerzahlenden die Möglichkeit, ihre Steuerstrategie langfristig zu planen. Es lohnt sich, bereits jetzt mögliche Steuerersparnisse in die persönliche Finanzplanung einzubeziehen. Gerade bei Familien mit Kindern könnten sich durch die Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes Vorteile ergeben. 

3. Nutzen Sie eine fundierte steuerliche Beratung

Um die neuen Regelungen bestmöglich auszuschöpfen, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung. Unsere Expert:innen helfen Ihnen, die geplanten Gesetzesänderungen optimal für Ihre Steuerstrategie zu nutzen und bieten individuelle Lösungen, die auf Ihre finanzielle Situation zugeschnitten sind.

Im Rahmen des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 wird nicht nur die Einkommensteuer an vielen Stellen angepasst, sondern auch Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität eingeführt. Besonders relevant ist dabei die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. 

Förderung der Elektromobilität durch Abschreibungsmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge

Um die Elektromobilität in Deutschland weiter voranzutreiben, sieht das Gesetz eine steuerliche Förderung für Unternehmen vor, die elektrisch betriebene Fahrzeuge anschaffen. Konkret können ab dem 1. Juli 2024 und bis zum 31. Dezember 2028 rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zum betrieblichen Anlagevermögen gehören, nach einer arithmetisch-degressiven Abschreibung abgeschrieben werden. Diese Abschreibung erfolgt in festgelegten Staffelsätzen und ermöglicht es, im Jahr der Anschaffung 40 Prozent der Anschaffungskosten abzusetzen. In den Folgejahren sinken die Abschreibungssätze, beginnend mit 24 Prozent im ersten, 14 Prozent im zweiten, 9 Prozent im dritten, 7 Prozent im vierten und schließlich 6 Prozent im fünften Jahr.

Diese Maßnahme zielt darauf ab, Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu fördern, indem sie eine attraktive steuerliche Absetzbarkeit ermöglicht. Insbesondere Unternehmen, die auf betriebliche Elektrofahrzeuge umstellen, können so von erheblichen Steuererleichterungen profitieren.

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024: Pauschalversteuerung von Mobilitätsbudgets.

Anhebung des Höchstbetrags bei der Dienstwagenbesteuerung

Zusätzlich wird der Höchstbetrag für die Viertelung der Dienstwagenbesteuerung bei elektrisch betriebenen Dienstwagen erhöht. Aktuell können Unternehmen den Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs nur dann vierteln, wenn der Preis 70.000 Euro nicht übersteigt. Ab dem 1. Juli 2024 wird dieser Betrag auf 95.000 Euro angehoben. Damit wird die steuerliche Begünstigung auf teurere Elektrofahrzeuge ausgeweitet, was ebenfalls als Anreiz für die Anschaffung hochwertiger Elektrofahrzeuge dienen soll. 

Unsere Einschätzung 

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 verspricht umfangreiche Entlastungen für Steuerzahlende, besonders durch die Anpassung der Einkommensteuertarife und Freibeträge. Während die konkreten Details noch vom Gesetzgebungsverfahren abhängen, bietet sich bereits jetzt die Gelegenheit, eine vorausschauende Steuerplanung in Betracht zu ziehen. Nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten, um die neuen Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und sich für die kommenden Jahre steuerlich gut aufzustellen. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Steuerberater Lars Rinkewitz 

Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Jahressteuergesetz 2024 mit Fokus Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Bewertungsgesetz sowie Umsatzsteuerrecht.

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