Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer im Zweiten Jahressteuergesetz 2024 – Entlastungen durch erhöhte Freibeträge und Förderung der Elektromobilität.
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20. Dezember 2024

UPDATE: Änderungen bei der Einkommensteuer im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG)

Kategorien: Rechtsberatung

Das Steuerfortentwicklungsgesetz, das früher als Zweites Jahressteuergesetz 2024 bekannt war, steht kurz vor der Verkündung und bringt viele Neuerungen in der Einkommensteuer mit sich. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Steuerlast für Bürgerinnen und Bürger zu senken und insbesondere die Belastung durch die kalte Progression zu verringern. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Änderungen geplant sind und wie Sie als Steuerzahlende davon profitieren können. 

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) erstmals beraten und es zur weiteren Prüfung an den Finanzausschuss übergeben. Der Bundesrat hat bereits einen Tag später, am 27. September 2024, eine Stellungnahme abgegeben. Der Bundesrat schlug dabei einige Änderungen vor, die in der entsprechenden Stellungnahme (BT-Drucks. 20/13159) nachzulesen sind. Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition wurde das Gesetz nun doch noch verabschiedet. Am 19.12.2024 erfolgte die Verabschiedung des Bundestages nach der zweiten und dritten Lesung. Am 20.12.2024 erfolgte dann noch die Zustimmung des Bundesrates, so dass nur noch die Verkündigung des Gesetzes fehlt. 

Wesentliche Änderungen der Einkommensteuer 

1. Absenkung der Einkommensteuertarife 

Um die Folgen der kalten Progression abzumildern, ist eine Reduktion der Einkommensteuertarife für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 vorgesehen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Steuerlast führen. Nur die Eckwerte der sogenannten Reichensteuer bleiben unverändert bestehen. 

2. Erhöhung des Grundfreibetrags 

Der Grundfreibetrag, also der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wird in zwei Stufen erhöht: 

  • 2025 auf 12.096 EUR 
  • 2026 auf 12.348 EUR 

Das bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt, was besonders für Gering- und Mittelverdienende von Vorteil ist. Weitere Anpassungen sind möglich und hängen vom Progressionsbericht im Herbst 2024 ab. 

3. Erhöhung des Kinderfreibetrags 

Auch Familien sollen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz entlastet werden. Der Kinderfreibetrag steigt in zwei Schritten: 

  • 2025 auf 6.672 EUR 
  • 2026 auf 6.828 EUR 

Dies bietet Eltern die Möglichkeit, einen höheren Betrag steuerfrei zu stellen, was in Kombination mit der geplanten Anhebung des Kindergeldes zu einer zusätzlichen finanziellen Entlastung führt. 

4. Anhebung des Kindergelds 

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Kindergeld um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat erhöht. Zum 1. Januar 2026 erfolgt eine weitere Anhebung um 4 EUR, sodass das Kindergeld dann 259 EUR pro Monat beträgt. Die gestaffelten Erhöhungen des Kindergeldes, die prozentual an die Erhöhungen des Kinderfreibetrages geknüpft sind, sollen Familien finanziell entlasten und sind Teil der langfristigen Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten.  

5. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auch angehoben: 

  • 2025 auf 19.950 EUR 
  • 2026 auf 20.350 EUR 

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen für Steuerzahlende? 

1. Finanzielle Entlastung 

Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Senkung der Einkommensteuertarife werden Bürger:innen steuerlich entlastet. Besonders Familien und Geringverdienende profitieren von den geplanten Änderungen. Die Entlastungen sind darauf ausgelegt, die negativen Effekte der kalten Progression zu minimieren und den realen Wert des Einkommens zu sichern. 

2. Langfristige Steuerplanung 

Die Anpassungen der Einkommensteuer bieten Steuerzahlenden die Möglichkeit, ihre Steuerstrategie langfristig zu planen. Es lohnt sich, bereits jetzt mögliche Steuerersparnisse in die persönliche Finanzplanung einzubeziehen. Gerade bei Familien mit Kindern könnten sich durch die Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes Vorteile ergeben. 

3. Nutzen Sie eine fundierte steuerliche Beratung 

Um die neuen Regelungen bestmöglich auszuschöpfen, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung. Unsere Expert:innen helfen Ihnen, die geplanten Gesetzesänderungen optimal für Ihre Steuerstrategie zu nutzen und bieten individuelle Lösungen, die auf Ihre finanzielle Situation zugeschnitten sind.  

Gestrichene Maßnahmen im Steuerfortentwicklungsgesetz: Ein Überblick

Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurden ursprünglich zahlreiche Maßnahmen vorgeschlagen, die jedoch im finalen Gesetz nicht umgesetzt wurden. Hier ein Überblick über die gestrichenen Punkte: 

  1. Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten
    Ursprünglich war geplant, den Umgang mit GWG und Sammelposten zu erleichtern. Diese Anpassung wurde jedoch gestrichen. 
  2. Verlängerung der degressiven Abschreibung (AfA)
    Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollte bis zum 31.12.2028 verlängert werden. Auch diese Maßnahme ist nicht mehr Teil des Gesetzes. 
  3. Ersatz der Steuerklassen 3 und 5 durch ein Faktorverfahren
    Die Einführung eines Faktorverfahrens als Alternative zu den Steuerklassen 3 und 5 wurde aus dem Entwurf gestrichen. 
  4. Lockerung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht
    Steuerbegünstigte Körperschaften wären nicht mehr verpflichtet gewesen, Mittel zeitnah zu verwenden. Diese Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt. 
  5. Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften
    Eine geplante Neuregelung zur politischen Betätigung wurde ebenfalls verworfen. 
  6. Einbeziehung von Photovoltaikanlagen als Selbstversorgungseinrichtungen
    Die Ergänzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO wurde nicht realisiert. 
  7. Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
    Die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ist nicht Teil des finalen Gesetzes. 
  8. Erhöhung des Höchstbetrags bei der Forschungszulage
    Die geplante Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage wurde ebenfalls gestrichen. 

Unsere Einschätzung 

Das Steuerfortentwicklungsgesetz verspricht Entlastungen für Steuerzahlende, besonders durch die Anpassung der Einkommensteuertarife und Freibeträge. Lange Zeit war unklar, ob das Gesetz doch noch in dieser Legislaturperiode vor den vorgezogenen Neuwahlen verabschiedet wird. 

Die Verabschiedung erfolgte nun doch, allerdings in abgespeckter Form. Abgespeckt, weil zahlreiche Maßnahmen ersatzlos gestrichen wurden, weil es dazu keine Einigung gab. Der kleinste gemeinsame Nenner wurde gefunden. Die Streichung dieser Maßnahmen zeigt, dass der Gesetzgeber sich nun auf andere Prioritäten konzentriert hat.  

Wir begrüßen die Neuregelungen ausdrücklich. Es ist dann doch sehr bemerkenswert, dass so kurz vor Weihnachten sowohl im Bundestag und auch im Bundesrat Einigungen gefunden werden konnten. 

Nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten, um die neuen Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und sich für die kommenden Jahre steuerlich gut aufzustellen. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Steuerberater Lars Rinkewitz 

Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Jahressteuergesetz 2024 mit Fokus Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Bewertungsgesetz sowie Umsatzsteuerrecht.

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