Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 liegt vor – geplante Änderungen im Umsatzsteuerrecht
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13. Mai 2024

Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 liegt vor – geplante Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Kategorien: Steuerberatung

Um das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklungen anzupassen, liegt bereits der Referentenentwurf zum JStG 2024 vor. Der Gesetzgeber stellt im Rahmen dieses 240 Seiten langen Entwurfs Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie BFH-Rechtsprechung vor. Im Referentenentwurf finden sich auch in diesem Jahr umfassende Änderungen und einzelne Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer. Hier finden Sie die wesentlichen umsatzsteuerrechtlichen Änderungen des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2024.

Umsatzsteuerrechtliche Änderungen im JStG 2024

Die geplanten Änderungen können in die folgenden Themenblöcke eingeordnet werden:

Verlängerung Übergangsfrist für Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)

Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) sollte bereits am 31.12.2020 enden. Diese wird um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.

Neudefinition von Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG)

Eine Werklieferung ist nur dann gegeben, wenn der/die Werkunternehmer:in einen „fremden“ Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Bereitstellung eines fremden Gegenstands, liegt aufgrund der Gesetzesänderung künftig keine Werklieferung vor. Somit kommt § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sog. Reverse-Charge-Verfahren) hier nicht zur Anwendung. Das stellt eine Anpassung des Gesetzes an die Rechtsprechung des BFH dar.

Besteuerungsort von virtuellen Veranstaltungen/Tätigkeiten (§ 3a Abs. 3 UStG)

Die Neuformulierung des § 3a Abs. 3 UStG soll die Ortsvorschrift von Veranstaltungsleistungen, die auf virtuellem Wege erbracht werden, regeln. Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der/die Empfänger:in ansässig ist oder seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 

Abschaffung der Regelung zum Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG)

Die Umsatzsteuerlagerregelung soll abgeschafft werden, da sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung für nur wenige Wirtschaftsbeteiligte darstellt. Mit der Streichung der Vorschrift § 4 Nr. 4a UStG entsteht die Umsatzsteuer künftig bereits auf der vorherigen Stufe – mit beziehungsweise während der Einlagerung des Gegenstands.

Steuerbefreiung für Leistungen von Konsortialführern (§ 4 Nr. 8 lit. a und g UStG)

Die Regelungen des § 4 Nr. 8 lit. a und g UStG sollen um die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber erweitert werden.

Steuerbefreiung für private Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Mit der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG sollen zukünftig auch Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei sein, die von Privatlehrer:innen erteilt werden. Dadurch soll eine Anpassung an das EU-Recht erfolgen. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist nach der Neufassung nicht mehr erforderlich. 

Unberechtigter Steuerausweis bei Gutschriften (§ 14c Abs. 2 UStG)

Eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Der/die Empfänger:in der Gutschrift schuldet laut § 14c Abs. 2 UStG auch in diesen Fällen die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG)

Nach der bisherigen Rechtsauffassung in Deutschland ist ein Vorsteuerabzug – unter den übrigen Voraussetzungen – bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung möglich, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG für alle Rechnungen der Leistungserbringer:innen, unabhängig davon, ob diese der Ist- oder der Soll-Versteuerung unterliegen. 

Künftig wird zwischen den verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs differenziert:

  • Rechnung eines Soll-Versteuerers/einer Soll-Versteuerin: Für den Vorsteuerabzug wird auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung abgestellt.
  • Rechnung eines Ist-Versteuerers/einer Ist-Versteuerin: Für den Vorsteuerabzug ist es zwingend notwendig, dass eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
  • Anzahlungsrechnung: In diesem Fall muss eine Zahlung geleistet worden sein.

Damit einhergehend wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Unternehmen, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, müssen dies entsprechend in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). 

Besteuerung der Kleinunternehmer:innen (§ 19 UStG)

Der untere inländische Grenzwert für das vorangegangene Kalenderjahr von bisher 22.000 Euro wird auf 25.000 Euro angehoben. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Der Grenzwert für das laufende Kalenderjahr wird auf 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) festgelegt. Wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Besteuerung in Land- und Forstwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG)

Die Pauschalsätze sollen auf 8,4 Prozent angepasst werden.

Nordirland als EU-Gebiet (§ 30 UStG)

Nordirland wird nach dem 31.12.2020 für Zwecke des Warenverkehrs umsatzsteuerrechtlich weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.

Ab wann gelten die neuen Regelungen des Jahressteuergesetzes 2024?

Eine Terminierung für das Inkrafttreten der Änderungen ist für einen großen Teil der Vorschriften noch nicht erfolgt. Ab dem 01.01.2025 soll die Neuregelung zur Besteuerung von Kleinunternehmer:innen in Kraft treten. Die Aufhebung der Steuerbefreiung für Umsätze in einem Umsatzsteuerlager sowie weitere Anpassungen der UStDV sind erst für den 01.01.2026 vorgesehen.

Unsere Einschätzung

Da das Gesetzgebungsverfahren erst begonnen hat, werden mit Sicherheit noch Änderungen erfolgen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit entspricht der Status quo nicht der finalen Fassung. Allerdings orientieren sich einige der Änderungen am EU-Recht und der EU-Rechtsprechung, sodass sich diese in der endgültigen Fassung voraussichtlich wiederfinden werden. Wenn Sie Fragen zum Jahressteuergesetz haben, sprechen Sie uns gerne an.

Marcus Sauer

Partner, Steuerberater, Diplom-Volkswirt

Expert:innen zu diesem Thema

Berit Tilker

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern

Marius Bensmann

Prokurist, Steuerberater

Marcus Sauer

Partner, Steuerberater, Diplom-Volkswirt

Tino Wunderlich

Associate Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bereich Energiesteuern

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