Anpassung des Umwandlungssteuer-Erlasses an aktuelle Rechtsprechung
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30. Januar 2024

Anpassung des Umwandlungssteuer-Erlasses an aktuelle Rechtsprechung

Kategorien: Steuerberatung

Nach 12 Jahren wird der Umwandlungssteuer-Erlass voraussichtlich an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Für die Anpassungen waren Verbände zur Stellungnahme aufgerufen. Der neue UmwStE soll laut Rn. 00.04a auf alle offenen Fälle Anwendung finden und den UmwStE vom 11.11.2011 ersetzen. Im Einzelfall bleibt der UmwStE vom 11.11.2011 allerdings weiter anwendbar.

Wie die finale Version aussehen wird, bleibt abzuwarten. Hier finden Sie einen Überblick über die Themen aus den Stellungnahmen.

Verlustverrechnungsverbot im Rückwirkungszeitpunkt nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG (Rn. 02.40a)

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass bei

  •   verrechenbaren Verlusten,
  •   der verbleibenden Verlustvorträge,
  •   der nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte
  •   und des Zinsvortrags des übernehmenden Rechtsträgers

keine zeitliche Beschränkung auf den Rückwirkungszeitraum besteht.

Das Verlustverrechnungsverbot wird unabhängig von einer steuergestalterischen Missbrauchsabsicht auch bei Einbringungen angewendet und gilt auch für die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Verschmelzung auf Personengesellschaften (Rn. 04.05)

Beim übernehmenden Rechtsträger wird zum steuerlichen Übertragungsstichtag eine Abstockung auf den gemeinen Wert vorgenommen. Voraussetzung: Der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft ist niedriger als deren Buchwert. Auf den daraus folgenden Verlust wird gegebenenfalls § 8b Abs. 3 KStG oder § 3c Abs. 2 EStG angewendet (BFH-Urteil vom 30.07.2014, I R 58/12, BStBl. 2015 II S. 199).

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (Rn. 11.06):

Hier gibt es einen Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 30.05.2018 (I R 31/16) zur Abwärtsverschmelzung die „Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft“ zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. Die Beteiligung geht als Wirtschaftsgut an die Anteilseigner:innen der Muttergesellschaft über. 

Spaltungen von Kapitalgesellschaften (Rn. 15.08):

Nach dem UmwStE werden nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter, die von mehreren Teilbetrieben genutzt und nicht aufgeteilt werden, einheitlich dem Teilbetrieb zugeordnet, in dem sie überwiegend genutzt werden.

Ein Übernahmeergebnis im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG wird nach Rn. 15.14a in allen Fällen der Auf-, Ab- und Seitwärtsverschmelzung – ungeachtet einer Beteiligung an der übertragenden Körperschaft – ermittelt. Die Kosten für den Vermögensübergang sind darum nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 

Formwechsel/Einbringung eines Mitunternehmeranteils (Rn. 20.05):

Beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 25 UmwStG wird im UmwStE klargestellt, dass Einbringungsgegenstände die Anteile der Mitunternehmer:innen an der formwechselnden Personengesellschaft sind. Sofern die Übertragung des Gesamthandsvermögens und des Sonderbetriebsvermögens in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wird ein einheitlicher Vorgang angenommen, der insgesamt unter § 20 UmwStG fällt. Bei Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils muss nach Rn. 20.11 auch jedes zugehörige (funktional wesentliche) Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens quotal mindestens in demselben Verhältnis übergehen, in dem der übertragene Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen zum gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen steht.

Einbringungsgewinn § 22 UmwStG (Rn. 22.07ff.):

Der Einbringungsgewinn I unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Dies gilt nach dem UmwStE auch dann, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden. Die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG, nach der es nicht zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung kommt, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile bereits ganz oder teilweise veräußert hat, wird in Rn. 22.17 einschränkend ausgelegt. Hierzu kommt es nur, wenn die vorangehende Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden die vollständige Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hatte.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen die Initiative, dass eine entsprechende Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung erfolgt. Zudem hoffen wir, dass im Rahmen der Stellungnahmen der Verbände etc. zu den einzelnen Themen, der Praxisbezug und die Wichtigkeit für den Umgang mit den Regelungen des Erlasses Klarheit in der Anwendung schaffen. Besonders relevant ist in unseren Augen, dass die praktische Umsetzung zu den genannten Punkten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung händelbar ist. Wer jetzt an gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen arbeitet , den bitten wir um zügige Kontaktaufnahme, damit im Einzelfall geprüft werden kann, ob schnelles Handeln notwendig ist.

Michael Simon

Partner, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

Maxim Hauch

Partner, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung, zertifizierter Berater für Kauf und Verkauf von Unternehmen / M&A

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