
26. September 2023
Anwaltskosten bei einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeit
Inhaltsverzeichnis
Gemäß §10 Abs.5 Nr.3 S.1-3 ErbStG sind Kosten für die Verwaltung eines Nachlasses nicht abzugsfähig, genau wie Kosten für die Aufteilung von Mietkonten. Anwaltskosten hingegen, die im Zusammenhang mit einer Teilwertversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung stehen, sind abzugsfähige Nachlassregelungskosten. Das sieht auch das Finanzgericht Köln so. Erfahren Sie hier, was das Gericht beschlossen hat.
Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
Die Erbschaft umfasst sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen dieser Person. Um Erblasserschulden/Nachlassverbindlichkeiten handelt es sich hierbei, wenn die Schulden noch vom Erblasser bzw. von der Erblasserin herrühren. Darunter fallen beispielsweise Steuerschulden vor dem Erbfall. Die Verpflichtung muss bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin bestehen.
Nachlassverbindlichkeiten: Klage vor dem FG Köln
Der Kläger ist neben seinem Bruder zu 50 Prozent an dem vom verstorbenen Vater hinterbliebenen Nachlass in Form von Grundstücken und Bankmietkonten beteiligt. Aufgrund eines Streits zwischen den Brüdern erfolgte ein Gerichtsverfahren über die Aufteilung der Konten.
Der Kläger hat sowohl für die Beratung, für das Gerichtsverfahren als auch für die Teilungsversteigerungsverfahren ein Honorar gezahlt.
Bei der Erbschaftsteuererklärung lehnte das Finanzamt (FA) die angeführten Anwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten ab. Begründet wurde dies dadurch, dass die Aufteilung der Mietkonten keine abziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung seien. Auch bei den Anwaltskosten bezüglich der Teilungsversteigerungen fehle ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erfüllung des Erblasserwillens.
Beschluss des FG Köln zu Nachlassverbindlichkeiten
Das Finanzgericht (FG) erkannte die Anwaltskosten der Teilungsversteigerungen als Nachlassverbindlichkeiten an. Bei der Aufteilung der Mietkonten schloss sich das Gericht jedoch der Auffassung des FA an und wies die Klage hinsichtlich Anwaltskosten als unbegründet zurück. Im Ergebnis wurden solche Kosten im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten, die die Erben durch Streitigkeiten nach Inbesitznahme der Nachlassgegenstände selbst auslösen. In diesem Fall ist das die streitige Aufteilung von Mietkonten.
Unsere Einschätzung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bezüglich der Anwaltskosten in einer Erbauseinandersetzung verdeutlicht die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten für Teilungsversteigerungen wurden als abzugsfähig anerkannt, da sie direkt mit der Aufteilung des Nachlasses in Einklang standen. Beachten Sie jedoch: Nicht alle Kosten im Zusammenhang mit Erbauseinandersetzungen werden steuerlich anerkannt. Vor allem, wenn sie durch nachträgliche Erbstreitigkeiten verursacht werden. Daher ist rechtliche Beratung entscheidend, um sicherzustellen, dass die steuerliche Behandlung korrekt erfolgt und potenzielle Probleme vermieden werden. Sprechen Sie uns dafür gerne an.