
24. März 2025
Betriebsgrundstücke als Verwaltungsvermögen: So reagiert die Finanzverwaltung auf das BFH-Parkhaus-Urteil
Mit seinem Urteil vom 28.02.2024 (II R 27/21) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) eine richtungsweisende Entscheidung zum erbschaftsteuerlichen Verwaltungsvermögen bei Parkhäusern getroffen. Darin wurde entschieden, dass an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke auch dann zum erbschaftsteuerlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören, wenn die Überlassung im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit eines Parkhauses erfolgt. Im Rahmen dieses Urteils hat jedoch die nebenläufige restriktive Ausweitung auf Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Campingplätzen (oder auch im weiteren Sinne Pflegeheime) in den betroffenen Branchen schockierte Reaktionen ausgelöst.
Nun steht allerdings fest: Die Finanzverwaltung behält ihre begünstigende Auffassung bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen bei. Gleiches gilt unseres Erachtens auch für Pflegeheime, die eigene Räumlichkeiten an die Pflegebedürftigen überlassen, die vom Pflegeheim auch unmittelbar gepflegt werden.
§ 13b ErbStG: Was gilt als Verwaltungsvermögen bei vermieteten Grundstücken?
Nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist der Erwerb von Betriebsvermögen erbschaftssteuerlich begünstigt. Ausgenommen von dieser Begünstigung ist allerdings das sogenannte Verwaltungsvermögen, weil lediglich das produktive Vermögen der Betriebe begünstigt werden soll. Zum „nicht produktiven“ Verwaltungsvermögen zählen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auch Grundstücke oder Grundstücksteile, die an Dritte vermietet werden.
Was sagt das BFH-Urteil vom 28.02.2024 aus und welche Auswirkungen hat es?
In dem Urteil hat der BFH auf den klaren Wortlaut der Vorschrift abgestellt und entschieden, dass es auf den Rechtsgrund der Überlassung oder den Zusammenhang mit einer originär gewerblichen Tätigkeit nicht ankommt. Zwar enthält die Vorschrift im § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG eine Aufzählung von Ausnahmefällen, in denen eine Grundstücksüberlassung an Dritte nicht zu befreiungsschädlichem Verwaltungsvermögen führt. Allerdings stellt die Überlassung von Grundstücken als originäre Tätigkeit keine solche Ausnahme dar. Vielmehr ist eine nicht begünstigte Nutzungsüberlassung an Dritte nach Ansicht des BFH auch dann anzunehmen, wenn die Vermietung von Grundstücksteilen den Kern des Unternehmens ausmacht und die Überlassung somit für den Betrieb zwingend erforderlich ist.
So sei u.a. die Vermietung von Parkplätzen im Rahmen eines Parkhausbetriebes oder die Vermietung von Hotelzimmern als befreiungsschädlich anzusehen, obwohl die Grundstücke in diesem Fall „produktives Vermögen“ darstellen. Durch den Verzicht, eine Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen für originär gewerbliche Vermietungen zu schaffen, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass auch solche Vermietungen zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führen sollen.
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Worin unterscheidet sich die Auffassung der Finanzverwaltung vom BFH?
Mit der vertretenen Auffassung hat sich der BFH explizit gegen die bislang begünstigende Regelung der Finanzverwaltung für Beherbergungsbetriebe gestellt. Diese hatte bislang in Ihren Richtlinien festgehalten, eine Grundstücksüberlassung könne nicht zu Verwaltungsvermögen führen, wenn die Tätigkeit insgesamt als originär gewerblich einzustufen ist (z. B. bei Hotels, Pensionen oder Campingplätzen).
Nach Ansicht des BFH könne dieses Ergebnis allerdings auch nicht im Wege der Auslegung der Vorschrift erreicht werden, da der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift zwar eine gewisse Bedeutung zukomme, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen aber letztlich im Gesetz geregelt sein müssen. Es genüge nicht, wenn sich dies lediglich aus den Gesetzesbegründungen entnehmen lasse.
Welche Haltung nimmt die Finanzverwaltung nun ein?
Obwohl der BFH Grundstücke und Grundstücksteile auch in Fällen einer originär gewerblichen Vermietung dem begünstigungsschädlichem Verwaltungsvermögen zugeordnet hat, hält die Finanzverwaltung an ihren Richtlinien und der darin enthaltenen begünstigenden Auffassung fest. Demnach dürfte die Finanzverwaltung in solchen Fällen weiterhin die Steuerbefreiung auch für solche Grundstücke gewähren. Das haben die obersten Finanzbehörden der Länder in ihren gleichlautenden Erlassen vom 19.11.2024 festgehalten.
Unsere Einschätzung zu § 13b ErbStG und Verwaltungsvermögen
Welche Auswirkungen hat das Festhalten der Finanzverwaltung an ihren bisherigen Richtlinien? Die Beibehaltung der begünstigenden Auffassung durch die Finanzverwaltung dürfte in den betroffenen Branchen für große Erleichterung sorgen. Entgegen der Befürchtung, durch das Urteil würden ganze Geschäftszweige von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen ausgeschlossen, ist nun auch für familiengeführte Beherbergungsbetriebe und im weiteren auch Pflegeheime eine steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge weiterhin möglich. Da es sich lediglich um eine begünstigende Regelung in den Erbschaftssteuerrichtlinien handelt, empfehlen wir ausdrücklich, im Vorfeld der Übertragung eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Wenn Sie Fragen zum Thema BFH-Parkhaus-Urteil haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Partner und Steuerberater Akram Juja. Er steht Ihnen beratend zur Seite und freut sich auf Ihre Anfrage.