22. April 2022

Bundesfinanzministerium: Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts

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Durch öffentliche Bekanntmachung vom 30. März 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erwartungsgemäß zur Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (umgangssprachlich auch Grundsteuererklärung) für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert. Für welche Bundesländer die öffentliche Bekanntmachung gilt, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Öffentliche Aufforderung des Bundesfinanzministeriums: elf Bundesländer betroffen

Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nur für diejenigen Bundesländer, in denen das Bundesmodell umgesetzt wird. Folgende elf Länder sind somit davon betroffen:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland (Bundesmodell mit Abweichungen)
  • Sachsen (Bundesmodell mit Abweichungen)
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Damit gilt die Aufforderung grundsätzlich für alle Eigentümer:innen mit Grundbesitz in den genannten Bundesländern. Die Eigentümer:innen werden somit nicht gesondert dazu aufgefordert, die Erklärung(en) einzureichen.

Grundsteuererklärung 2022: elektronische Übermittlung bis spätestens Ende Oktober

Auch bei dem Zeitraum der Erklärungsabgabe kam es zu keiner Überraschung. Demnach sind die Erklärungen dem zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31. Oktober 2022 elektronisch zu übermitteln, wobei die Abgabe frühestens ab dem 1. Juli 2022 technisch möglich sein wird.

Bundesländer mit Ländermodell veröffentlichen eigene Bekanntmachungen zur Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung

Diejenigen Bundesländer, die bei der zukünftigen Bewertung nicht dem Bundesmodell folgen, sondern ein individuelles Ländermodell umsetzen, haben bereits durch eigene öffentliche Bekanntmachungen zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert.

Die entsprechenden öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie hier:

Grundsteuererklärung: Welche Personen sind betroffen?

Die folgenden Personen sind zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet:

  • Eigentümer:innen eines Grundstücks
  • Eigentümer:innen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer:innen des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer:innen des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümer:innen des Gebäudes

Unsere Einschätzung

Um eine fristgerechte Übermittlung der Grundsteuererklärung(en) bis zum 31. Oktober 2022 sicherzustellen, empfehlen wir, sich frühzeitig mit der Grundsteuerreform auseinanderzusetzen. Nur so können Sie die in der öffentlichen Bekanntmachung skizzierten Sanktionen der Finanzverwaltung (z. B. Verspätungszuschlag) verhindern.

Unter Einsatz der Softwarelösung „Smartgrundsteuer“ stellen wir sicher, auch Ihre Erklärung(en) in einem digitalen Workflow komfortabel und vor allem fristgerecht übermitteln zu können. Das gilt unabhängig davon, in welchem Bundesland Ihr Grundbesitz liegt und welches Modell (Bundes- oder Ländermodell) bei der Bewertung zum Tragen kommt. Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne für mehr Informationen.

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Peter Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Fachberater für Immobilienbesteuerung, LL.M.

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