
14. Mai 2025
Der Voreintragungsgrundsatz im Recht der GbR
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine GbR?
- Wann ist der Voreintragungsgrundsatz in Kraft getreten?
- Was versteht man unter dem Voreintragungsgrundsatz?
- Wo wird eine GbR eingetragen?
- Wie läuft der Eintragungsprozess ab?
- Welche Arten von GbR sind von einer faktischen Eintragungspflicht betroffen?
- Die Folgen einer fehlenden Voreintragung und wie Sie vorgehen sollten: Unsere Einschätzung
Das Oberlandesgericht (OLG) München (Beschl. v. 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor Löschung eines zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen werden muss.
Ausgangsfall war ein Löschungsantrag von Bauverboten einer GbR an das Grundbuchamt. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war.
Das OLG wies die Beschwerde der GbR gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück und verwies auf den Voreintragungsgrundsatz aus § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 EGBGB.
Was ist eine GbR?
Eine GbR ist eine im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Rechtsform für Personengesellschaften. Eine GbR wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen gegründet, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag werden Gewinne und Verluste gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Die Gesellschafter einer GbR haften persönlich, unbeschränkt und in Gesamtschuldnerschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
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Wann ist der Voreintragungsgrundsatz in Kraft getreten?
Am 1. Januar 2024 traten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) neue gesetzliche Regelungen für die GbR in Kraft. Damit wurde u. a. ein Gesellschaftsregister für GbRs geschaffen, zudem wurden die Regelungen zur Erfassung in anderen Registern wie dem Grundbuch oder Aktienregister angepasst. Hieraus ergibt sich auch das Voreintragungserfordernis.
Was versteht man unter dem Voreintragungsgrundsatz?
Der Grundsatz der Voreintragung besagt, dass bestimmte rechtliche Änderungen oder Tatsachen, die eine GbR betreffen, erst dann wirksam werden und gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, wenn die GbR vorher ins Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Der Gedanke hinter dem Erfordernis einer Voreintragung liegt in der Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Dritte sollen sich auf die im Register eingetragenen Tatsachen verlassen können, die Gesellschafter wiederum dürfen sich gegenüber Dritten auf eingetragene Tatsachen berufen. Der Grundsatz verhindert, dass jemand ohne nachgewiesenes Recht Eintragungen vornehmen lassen kann, die die Rechtslage an einem Grundstück verändern.
Wo wird eine GbR eingetragen?
Die Gesellschafter der GbR können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden, § 707 Abs. 1 BGB. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern in notariell beglaubigter Form zu leisten und bei Gericht einzureichen.
Wie läuft der Eintragungsprozess ab?
Bei der Anmeldung zur Eintragung sind Name, Sitz, Anschrift der GbR und Informationen zu Gesellschaftern sowie der Vertretungsbefugnis anzugeben. Sind die Gesellschafter der GbR natürliche Personen, so sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzumelden. Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person (GmbH oder Aktiengesellschaft), werden Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregisternummer benannt.
Nach erfolgreicher Prüfung durch das Registergericht wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
Welche Arten von GbR sind von einer faktischen Eintragungspflicht betroffen?
Eine Registereintragung ist grundsätzlich freiwillig. Sie ist jedoch Voraussetzung für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, so dass sich faktisch ein Zwang zur Eintragung der GbR in das Handelsregister ergeben kann.
Zunächst wird für eine GbR, die in Erwägung zieht, sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an Aktiengesellschaften (AG) oder als Gesellschafterin an Personengesellschaften zu beteiligen, eine Eintragung notwendig. Eine Eintragung der GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH bzw. in das Aktienregister kann nur erfolgen, wenn die GbR selbst vorher im Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 707 Abs. 1 S. 2 BGB, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 67 Abs. 1 S. 3 AktG.
Ebenso setzt der Erwerb einer GbR von Grundbesitz sowie die Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch eine vorherige Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister zwingend voraus, § 47 Abs. 2 GBO.
Der Eintragungszwang ergibt sich auch dann, wenn gewerbliche Schutzrechte von der GbR erworben werden, die eine Eintragung in einem öffentlichen Register erfordern, wie zum Beispiel Marken- oder Patentrechte.
Außerdem wird eine Voreintragung ins Gesellschaftsregister notwendig, wenn die GbR Rechte an Schiffen erwirbt oder darüber verfügt und eine Eintragung ins Schiffsregister notwendig ist.
Die Folgen einer fehlenden Voreintragung und wie Sie vorgehen sollten: Unsere Einschätzung
Eine rechtsfähige GbR kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister bestehen und Träger von Rechten und Pflichten sein. Allerdings können bei Veränderungen im Gesellschafterbestand oder bei Erwerb von neuen Rechten ohne die Voreintragung im Gesellschaftsregister keine Eintragungen in den anderen Registern vorgenommen werden. Entsprechende Rechtsgeschäfte können damit erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Eintragung ins Gesellschaftsregister vollzogen werden.
Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist jederzeit möglich und kann zügig über eine:n Notar:in veranlasst werden. Idealerweise melden Sie Ihre GbR so zeitnah wie möglich zur Registereintragung an, damit diese ohne Verzögerungen handlungsfähig bleibt. Bei Fragen zur Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister oder zum Eintragungsverfahren berät unsere Rechtsexpertin Paola Koudela gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.