
16. September 2026
Einkommensteuerreform 2027: Was der Regierungsentwurf vorsieht
Inhaltsverzeichnis
Entlastungen für die Mitte, Mehrbelastungen an anderer Stelle
Unsere erste Ankündigung: Steuerentlastung 2027: Aktuelles zum BMF-Reformpaket
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Der Entwurf sieht Steuerentlastungen vor allem für kleine und mittlere Einkommen und für Familien vor. Finanziert werden sollen diese unter anderem über höhere Steuersätze bei sehr hohen Einkommen, eine höhere Pauschsteuer für Minijobs und eine geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Für Unternehmen sind drei Punkte unmittelbar kostenrelevant: die neue Tarifstufe mit einem Spitzensteuersatz von 47 Prozent, die Minijob-Pauschsteuer und eine neue Abgrenzung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Wichtig vorweg: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf zur Einkommensteuerreform 2027. Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Seit dem 4. September 2026 liegt der Entwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 dem Bundesrat als Drucksache 507/26 vor. Die Bundesregierung hat ihn ausdrücklich als „besonders eilbedürftig“ nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 Grundgesetz eingestuft, um den Vorlauf für den Lohnsteuerabzug 2027 zu sichern. Der Bundesrat kann bis zum 16. Oktober 2026 Stellung nehmen.
Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich: Nach Art. 105 Abs. 3 Grundgesetz bedürfen Steuergesetze, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zufließt, der Zustimmung der Länderkammer. Nach dem Entwurf sinken die Einnahmen der Länder im Kassenjahr 2027 um rund 1,9 Milliarden Euro, die der Gemeinden um rund 0,7 Milliarden Euro.
Einkommensteuerreform 2027 Tabelle: Die geplanten Werte
| Wert | 2026 | 2027 (Entwurf) | 2028 (Entwurf) |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 12.564 € | 12.900 € |
| Freibeträge für Kinder insgesamt | 9.756 € | 10.056 € | 10.236 € |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 € | 267 € | 272 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | 1.430 € | 1.430 € |
| 42 % ab | 69.879 € | 70.601 € | 70.601 € |
| 45 % ab | 277.826 € | 250.000 € | 250.000 € |
| 47 % ab | – | 280.000 € | 280.000 € |
| Grundlohngrenze Sonn-/Feiertagsarbeit | 50 €/Std. | 75 €/Std. | 75 €/Std. |
| Grundlohngrenze Nachtarbeit | 50 €/Std. | 50 €/Std. | 50 €/Std. |
| Handwerkerbonus | 20 %, max. 1.200 € | 15 %, max. 900 € | 15 %, max. 900 € |
| Minijob-Pauschsteuer | 2 % | 5 % | 5 % |
Bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartner:innen wirken sich die Tarifgrenzen aufgrund des Splittingverfahrens beim doppelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommen aus.
Zwei Details gehen in der Berichterstattung meist unter. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt nicht. Angehoben wird allein der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Und bei den Zuschlägen steigt nur die Grenze für Sonn- und Feiertagsarbeit; für Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro.
Praxishinweis: Die Begründung des Entwurfs stellt die Freibetragswerte ausdrücklich unter Vorbehalt. Sie orientieren sich an den erwarteten Ergebnissen des 16. Existenzminimumberichts, der erst im Herbst 2026 vorliegt. Die Werte zur Erhöhung des Grundfreibetrags 2027 sowie die Anpassung der Kinderfreibeträge können sich im weiteren Verfahren also noch verschieben.
Wie viel Steuerentlastung kommt an?
Die Bundesregierung hat Modellrechnungen für 2028 veröffentlicht, um zu zeigen, wie sich die Steuerentlastung 2027 langfristig auswirkt. Danach soll ein Paar aus Pflegekraft und Busfahrer mit je 2.800 Euro Bruttomonatsverdienst und zwei Kindern gegenüber heute um rund 632 Euro im Jahr entlastet werden, ein Paar aus Lehrerin und Ingenieur mit je 5.000 Euro brutto und zwei Kindern um rund 678 Euro. Für eine alleinerziehende Pflegekraft mit 2.800 Euro brutto und zwei Kindern nennt das BMF rund 468 Euro, für eine Einzelperson mit 5.000 Euro brutto rund 192 Euro.
Der Vergleich der Beispiele zeigt das Muster: Der ganz überwiegende Teil der Steuerentlastungen 2027 stammt aus Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Die reine Tarifentlastung ist deutlich kleiner – nach unserer Berechnung anhand der Tarifformeln des Entwurfs liegt sie für mittlere und höhere Einkommen im Grundtarif bei gut 100 Euro (2027) beziehungsweise knapp 170 Euro (2028) im Jahr. Kinderlose Steuerpflichtige profitieren entsprechend wenig.
Praxishinweis: Wie sich der Tarif im Einzelfall auswirkt, hängt vom zu versteuernden Einkommen und der persönlichen Situation ab. Aussagen allein anhand des Bruttoeinkommens sind nicht möglich.
Warum Personenunternehmen genauer hinsehen sollten
Ab 2027 soll der Steuersatz von 45 Prozent bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen statt wie bisher ab 277.826 Euro. Für Einkommensteile ab 280.000 Euro kommt mit dem Spitzensteuersatz von 47 Prozent eine neue Stufe hinzu.
Das betrifft nicht nur hohe Gehälter. Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen auf Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Einkommensteuer, unabhängig davon, ob sie entnommen werden. Wer thesauriert, um zu investieren, zahlt trotzdem den persönlichen Satz. Das Finanztableau des Entwurfs stützt diesen Befund: Vom erwarteten Mehraufkommen der 47-Prozent-Stufe entfällt der größere Teil auf die veranlagte Einkommensteuer, nicht auf die Lohnsteuer.
Im Ergebnis enthält die Einkommensteuerreform 2027 zwei gegenläufige Komponenten. Kleine und mittlere Einkommen werden entlastet. Oberhalb der neuen Schwellen kippt die Entlastung dagegen in eine Mehrbelastung: im Grundtarif kurz oberhalb von 250.000 Euro, bei Zusammenveranlagung entsprechend beim doppelten Betrag. Der Solidaritätszuschlag verstärkt den Effekt, weil er unverändert bleibt.
Praxishinweis: Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und das Optionsmodell nach § 1a KStG werden von diesem Entwurf nicht angefasst, obwohl der Koalitionsvertrag Verbesserungen zugesagt hatte. Auch eine Indexierung der Schwellen von 250.000 und 280.000 Euro fehlt. Da sie nominal festgeschrieben sind, wächst der betroffene Kreis mit jeder Lohn- und Preissteigerung.
Minijobs: mehrere Änderungen aus verschiedenen Gesetzen
Für Arbeitgeber ist wichtig, die Vorhaben auseinanderzuhalten.
Aus diesem Entwurf: Pauschsteuer im Minijob wird auf fünf Prozent erhöht. Der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG soll zum 1. Januar 2027 von zwei auf fünf Prozent steigen. Er war seit 2002 unverändert. Bei 600 Euro Monatsentgelt bedeutet das 360 statt 144 Euro im Jahr. Steuerschuldner bleibt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 3 EStG); alternativ kommt die Regelbesteuerung über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in Betracht.
Bereits geltendes Recht: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Danach richtet sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr nach dem festen Satz von 13 Prozent, sondern nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Mit den Werten für 2026 ergäbe das 17,5 Prozent. Der maßgebliche Satz für 2027 steht aber erst mit der Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes fest. Für Minijobs in Privathaushalten bleibt es beim bisherigen Satz.
Noch im Verfahren: Weitere Änderungen bei den Sozialversicherungsabgaben für Minijobs werden in gesonderten Gesetzgebungsvorhaben diskutiert.
Praxishinweis: Unternehmen mit vielen geringfügig Beschäftigten sollten die Personalkosten für Minijobs 2027 neu kalkulieren, und dabei zwischen beschlossenen Änderungen und laufenden Verfahren unterscheiden.
Sonn- und Feiertagszuschläge: steuerfrei ist nicht automatisch beitragsfrei
Steuerlich soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn für Sonn- und Feiertagszuschläge ab 2027 von 50 auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro.
Entscheidend für die Lohnabrechnung ist die Sozialversicherung. Die höhere Grenze soll dort nur nachvollzogen werden, wenn der Sonn- oder Feiertagszuschlag in einem Tarifvertrag geregelt ist, das Arbeitsverhältnis in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fällt und die Bestimmungen des Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis gelten. Das kann auch der Fall sein, wenn die Anwendung des Tarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Die Übernahme nur einzelner Regelungen eines Tarifvertrags genügt nach der Entwurfsbegründung dagegen nicht.
Für alle übrigen Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge bleibt es sozialversicherungsrechtlich bei der bisherigen Grundlohngrenze von 25 Euro.
Praxishinweis: Damit kann ein Zuschlag ab 2027 lohnsteuerfrei und zugleich teilweise beitragspflichtig sein. Prüfen Sie rechtzeitig, welche tarifvertragliche Grundlage für Ihre Beschäftigten gilt und ob die Lohnabrechnung die unterschiedlichen Grenzen abbildet. Ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ausreicht, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Dafür binden wir unsere Kolleg:innen aus der Rechtsberatung ein.
Handwerkerleistungen und eine Sonderregel für Rechenzentren
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG soll von 20 auf 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Die maximal mögliche Ermäßigung verringert sich damit um 300 Euro im Jahr. Die Regelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG bleiben unberührt.
Nicht aus dem Koalitionsbeschluss, aber im Entwurf enthalten ist eine geänderte Gewerbesteuerzerlegung für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren betreiben. Statt allein nach Arbeitslöhnen soll der Gewerbesteuermessbetrag künftig zu zehn Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung verteilt werden, erstmals für den Erhebungszeitraum 2027. Für Betreiber mehrerer Standorte kann sich die Verteilung auf die Gemeinden dadurch erheblich verschieben.
Zur Größenordnung: die drei Zahlen zur Entlastung
In der Diskussion kursieren mehrere Beträge, die Unterschiedliches messen:
- Rund 10 Milliarden Euro nennt die Bundesregierung als Entlastungsvolumen bei voller Wirkung ab 2028. Gemeint sind die entlastenden Maßnahmen.
- Rund 1,55 Milliarden Euro (2027) und 5,6 Milliarden Euro (2028) weist das Finanztableau des Entwurfs als Saldo aus, also nach Abzug der Gegenfinanzierung.
- Rund 4,5 Milliarden Euro (2027) und 6,0 Milliarden Euro (2028) betragen die kassenmäßigen Steuermindereinnahmen, die sich wegen der Zahlungszeitpunkte davon unterscheiden.
Alle drei Zahlen stehen im Entwurf. Wer sie zitiert, sollte die Bezugsgröße mitnennen.
Was das für die Praxis bedeutet
Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien stehen höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Vordergrund. Unternehmen sollten vor allem drei Punkte im Blick behalten:
- Ertragsstarke Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Die vorgezogene 45-Prozent-Stufe und der neue Satz von 47 Prozent können zu einer spürbaren Mehrbelastung führen. Eine Simulation anhand der individuellen Verhältnisse ist sinnvoll.
- Personalkosten: Die höhere Minijob-Pauschsteuer wirkt ab dem ersten Abrechnungsmonat 2027, zusätzlich zu den bereits beschlossenen Änderungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen.
- Zuschlagsmodelle: Die neue Abgrenzung zwischen Steuer- und Beitragsrecht sollte früh in die Abrechnungsprozesse einfließen.
Für vorschnelle Gestaltungen besteht dagegen kein Anlass. Der Entwurf kann sich im weiteren Verfahren ändern, und die Freibeträge hängen zusätzlich am 16. Existenzminimumbericht. Sinnvoll ist es, die eigene Betroffenheit jetzt zu ermitteln und die Umsetzung vorzubereiten.
Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die geplante Reform auf Ihre Steuerbelastung, Ihr Unternehmen oder Ihre Personalkosten hat? Sprechen Sie unsere Expert:innen rund um Steuerberater Lars Rinkewitz an. Wir beobachten das Verfahren und melden uns, sobald sich der Handlungsspielraum konkretisiert.
Häufige Fragen zur Einkommensteuerreform 2027: Was ist geplant?
Ist die Einkommensteuerreform 2027 bereits beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen das Verfahren noch abschließen; die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Wie hoch soll der Grundfreibetrag 2027 sein?
Der Entwurf zum Einkommensteuerreformgesetz sieht 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028 vor. Die Beträge können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Wer soll künftig 47 Prozent Einkommensteuer zahlen?
Der Satz für die Reichensteuer in Deutschland soll ab 2027 für den Teil des zu versteuernden Einkommens ab 280.000 Euro gelten. Bei Zusammenveranlagung wirkt die Grenze aufgrund des Splittingverfahrens beim doppelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommen.
Was ändert sich bei Minijobs?
Der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG soll ab dem 1. Januar 2027 von zwei auf fünf Prozent steigen. Davon zu unterscheiden sind Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die auf anderen Gesetzen beruhen.
Steigt die Grundlohngrenze auch für Nachtzuschläge auf 75 Euro?
Nein. Die Erhöhung betrifft nur den Grundlohn für Sonn- und Feiertagsarbeit. Für Nachtarbeit bleibt die steuerliche Grundlohngrenze bei 50 Euro.
Wird der Handwerkerbonus abgeschafft?
Nein. Die Steuerermäßigung soll aber von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken. Den Handwerkerbonus erwartet also eine Reduzierung.
Fällt der Solidaritätszuschlag im Rahmen der Steuerentlastung 2027 weg?
Nein. Der Entwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 enthält dazu keine Regelung.






