8. Januar 2025
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen: Was Sie dazu wissen müssen
Kleine Photovoltaikanlagen sind seit 2022 in Deutschland komplett von der Steuer befreit. Sie haben noch nachträgliche Betriebsausgaben für ältere PV-Anlagen? Wir beleuchten die steuerlichen Details und geben Einblicke in aktuelle Gerichtsverfahren.
Viele kleinere Photovoltaikanlagen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2022 einkommensteuerlich irrelevant (§ 3 Nr. 72 EStG). Für viele Inhaber stellt sich deshalb die Frage: Können Betriebsausgaben aus Jahren vor 2022, die erst später bezahlt wurden, noch steuermindernd berücksichtigt werden?
Überblick: Steuerbefreiung für PV-Anlagen
Wir sprechen von kleineren Photovoltaikanlagen: max. 30 kWp für Einfamilienhäuser und max. 15 kWp je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.
Dank der Steuerbefreiung müssen Einnahmen aus dem Stromverkauf seit 2022 nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden: keine Gewinnermittlung = deutliche bürokratische Entlastung.
Problematisch: Nachlaufende Betriebsausgaben
Die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sieht vor: (Betriebs-) Einnahmen und (Betriebs-) Ausgaben sind im Jahr der tatsächlichen Zahlung steuerwirksam.
Obacht! Es gilt nicht das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Betriebsausgaben, die wirtschaftlich in einem Zeitraum vor Einführung der Steuerbefreiung wirtschaftlich verursacht sind – etwa Steuerberatungskosten oder Umsatzsteuernachzahlungen für frühere Jahre – werden möglicherweise erst 2022 oder später gezahlt.
Die Finanzverwaltung sagt: solche „nachlaufenden“ Ausgaben sind wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht mehr abzugsfähig. Denn für die (Betriebs-) Ausgaben ist das Kalenderjahr des Zahlungsvorgangs entscheidend.
Gilt das Betriebsausgaben-Abzugsverbot oder nicht?
Die Rechtslage bleibt umstritten. Das zeigen aktuelle Klageverfahren. Das Finanzgericht Nürnberg sagt in einem ersten Urteil, dass das Verbot zum Abzug von Betriebsausgaben (§ 3c EstG) nicht zwingend greift. Es sagt aber zugleich, dass die Steuerbefreiung selbst eine Gewinnermittlung verhindert.
So bleiben steuerliche Fragen zu vielen PV-Anlagen weiter offen, insbesondere für Anlagen, die bis inklusive 2021 in Betrieb genommen wurden.
Silberstreif am Horizont? Der Bundesfinanzhof (BFH) hilft uns:
Ein Steuerbürger hatte vor 2022 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) beim Finanzamt geltend gemacht. Er wurde steuermindernd berücksichtigt.
Er hatte gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er die Hinzurechnung im Jahr 2022 auch tatsächlich vorgenommen hat. Diese sei also wegen der Steuerfreiheit ab 2022 nicht zu versteuern. Das FA erkannte das nicht an.
Der BFH sagt: die Meinung des Finanzamts ist zweifelhaft. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung. Die Beurteilung ist unsicher.
Musste der IAB bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig gemacht werden oder braucht eine entsprechende Hinzurechnung gar nicht oder erst später vorgenommen werden?
Gemäß Beschluss des BFH vom 15.10.2024 (Az.: III B 24/24) wurde dem Steuerbürger die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Steuer ist vorerst also nicht zu zahlen, bis der BFH in absehbarer Zeit eine endgültige Entscheidung trifft.
Unsere Einschätzung: Ruhen des Verfahrens beantragen
Wenn Sie eine PhV-Anlage betreiben, besteht für Sie die Möglichkeit, Ihr Verfahren ruhen zu lassen, bis die laufenden Gerichtsverfahren abgeschlossen sind. Das spart Kosten.
Sie müssen dafür aber rechtzeitig Einspruch eingelegt haben und bereits eine negative Entscheidung des Finanzamtes vorliegen haben. Dann können Sie von der BFH-Entscheidung vorerst profitieren. Sie warten durch das Ruhen des Verfahrens ab, ohne Steuervorteile zu verlieren.
Wenden Sie sich bei Fragen an unseren Steuerberater Sven Rücker.