9. März 2023
Entscheidung des BFH: Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig
Mit Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether wurden in den vergangenen Jahren sensationelle Gewinne erzielt. Ein Investor wehrte sich mit Klage vor dem Finanzgericht Köln und anschließender Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich bei diesen Krypto-Gewinnen um zu versteuernde private Veräußerungsgeschäfte handelt. Der BFH gab inzwischen sein Urteil bekannt: Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinn und müssen versteuert werden. Was Sie zu diesem Thema wissen müssen, lesen Sie hier.
Welche Krypto-Transaktionen waren betroffen?
Im konkreten Fall ging es um Gewinne in Höhe von rund 3,4 Mio. Euro aus dem Tausch und der Veräußerung von Bitcoin, Ethereum (Ether) und Monero. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2017 einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fest und forderte eine Einkommensteuerzahlung von 1,4 Mio. EUR. Der Kläger wandte sich nach einem erfolglosen Einspruch an das Finanzgericht Köln, das die Klage abwies. Der Rechtsstreit endete vor dem BFH.
BFH beurteilt Bitcoin, Ether und Co. als Wirtschaftsgut
In der ersten höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema Kryptowährung stellt der BFH klar: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig.
Nutzer:innen handeln Kryptowährungen auf Plattformen zu einem Kurswert. Deshalb stuft der BFH diese als Wirtschaftsgüter ein. Die technischen Details einer Kryptowährung sind für die steuerliche Einordnung nicht entscheidend. Damit entkräftete er die Argumente des Klägers, wonach Bitcoin, Ether und Monero keine Wirtschaftsgüter seien, sondern lediglich Algorithmen und Datenbankeinträge auf der Blockchain.
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei Kryptowährungen
Der BFH hat entschieden, dass es kein strukturelles Vollzugsdefizit gibt, das dazu führen würde, dass Kryptogewinne steuerfrei sind. Ein solches Defizit bedeutet, dass die Finanzbehörden nicht in der Lage sind, die Versteuerung von Einnahmen oder Gewinnen sicherzustellen, und nur diejenigen Steuern zahlen würden, die ihre Steuererklärungspflicht freiwillig und ordnungsgemäß erfüllen. Laut BFH gibt es keinen Hinweis auf ein strukturelles Vollzugsdefizit – auch nicht im Hinblick auf den anonymisierten Handel mit Monero-Token (XMR).
Unsere Einschätzung
Der BFH bestätigt mit der Entscheidung die bisher überwiegende Auffassung über die steuerliche Behandlung von Kryptogewinnen. Das Urteil ist daher nicht überraschend. Haben Sie bisher die fehlende Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen als Argument genutzt, um keine Steuern auf Veräußerungsgewinne zu zahlen? Dann müssen Sie jetzt die Gewinne nachträglich erklären.
Wir stehen Ihnen bei Fragen zu den Themen rund um Kryptowährungen, NFTs und Co. gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.