29. April 2024
Kryptowährungen: Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten für Anleger:innen im Fokus
Inhaltsverzeichnis
- Hintergrund: Der Entwurf des BMF-Schreibens
- Kritikpunkt: Prüfung der Umsetzbarkeit
- Was ist bei Steuerreports durch Drittanbieter:innen zu beachten?
- Erstellung einer Verfahrensdokumentation
- Darum ist die rechtzeitige Sicherung von Krypto-Transaktionsübersichten wichtig
- Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
- Unsere Einschätzung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich einen überarbeiteten Entwurf der Verwaltungsrichtlinien veröffentlicht, die sich mit der steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token befasst. Der neuerliche Entwurf des BMF-Schreibens legt besonderen Wert auf die Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten, die für Steuerpflichtige relevant sind. Hier erfahren Sie die wichtigsten Punkte.
Hintergrund: Der Entwurf des BMF-Schreibens
Der Entwurf des BMF-Schreibens stellt eine Aktualisierung und Klarstellung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen dar. Im Entwurf stehen besonders die Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten im Fokus, die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Kryptowährungen erfüllen müssen. Dabei werden verschiedene Aspekte wie die Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel oder die regelmäßige und zeitnahe Dokumentation von Transaktionen behandelt. Das BMF hat den Entwurf mehreren Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Mit einer Veröffentlichung des offiziellen Schreibens wird im Laufe des Jahres gerechnet.
Kritikpunkt: Prüfung der Umsetzbarkeit
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat den Entwurf des BMF-Schreibens grundsätzlich positiv aufgenommen. Er weist jedoch auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umsetzbarkeit und Nachprüfbarkeit der neuen Pflichten hin. Das BMF sollte insbesondere die Anforderungen praxisgerecht gestalten und keine unzumutbare Belastung für Steuerpflichtige herstellen.
Der Entwurf des BMF-Schreibens führt verschiedene Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten auf, die Steuerpflichtige beachten müssen. Dazu gehören unter anderem die regelmäßige Dokumentation von Transaktionen sowie die Bereitstellung von Informationen über die Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel. Diese Pflichten sollen eine rechtskonforme Besteuerung sicherstellen und die Nachprüfbarkeit von steuerrelevanten Sachverhalten gewährleisten.
Was ist bei Steuerreports durch Drittanbieter:innen zu beachten?
Durch mittlerweile eine Vielzahl von Anbieter:innen lassen sich Steuerreports für Krypto-Transaktionen durch das Verbinden mit der Wallet bzw. Krypto-Börse erstellen. Auf diese Steuerreports geht der Entwurf des BMF-Schreibens stellenweise ausdrücklich ein und nennt sogar bestimmte Anbieter. Diese Reports sind für steuerliche Zwecke jedoch nur eingeschränkt verwendbar und bedürfen stets einer manuellen Überprüfung. Vielfach kommt es auch zu offensichtlichen Fehlern im Report. Auf diese Problematiken geht der Entwurf des BMF-Schreibens jedoch nur bedingt ein.
Die Finanzverwaltung hat keinen der genannten Softwareanbieter nach § 87c AO geprüft. Für sämtliche Tools gilt, dass die Anforderungen an die Unveränderbarkeit der Daten zurzeit nicht erfüllt werden können. Wir raten daher, Steuerreports auf ihre Plausibilität zu prüfen, beispielsweise durch den Abgleich der Jahresendbestände oder durch Abgleich mit der Blockchain, um eine Unveränderbarkeit der Daten möglich anderweitig sicherzustellen. Möglichkeiten dafür sind Screenshots oder eine zeitnahe Festschreibung in den Steuerprogrammen.
Erstellung einer Verfahrensdokumentation
Nach dem BMF-Entwurf muss für spezielle Software, die Steuerpflichtige zur Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen nutzen, eine Verfahrensdokumentation erstellt werden. Kryptotransaktionen lassen sich in der Regel jedoch nicht mithilfe der geläufigen Buchhaltungsprogramme abbilden. Daher gibt es spezielle Tools zur Auswertung von Kryptodatensätzen, die teilweise im Ausland programmiert werden. In vielen Fällen können Steuerpflichtige die Forderung nach der Erstellung einer konkreten Verfahrensdokumentation tatsächlich nicht erfüllen, da ein Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten fehlt. Zudem stellen die Anbieter dieser Tools keine entsprechende Dokumentation zur Verfügung.
Der DStV fordert daher eine Nichtbeanstandung, wenn für derartige Software zur Umwandlung von Daten der Blockchain, Transaktionsdaten der Exchanges, DEXes oder Wallets keine gesonderte Verfahrensdokumentation erstellt wird.
Darum ist die rechtzeitige Sicherung von Krypto-Transaktionsübersichten wichtig
Dem aktuellen BMF-Entwurf ist der Hinweis zu entnehmen, dass Steuerpflichtige insbesondere den regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten beachten müssen. Dabei weist das BMF darauf hin, dass bei einigen Anbietern die Möglichkeit des Abrufs zeitlich beschränkt ist.
Schwierig wird es in Fällen, in denen Steuerpflichtige beispielsweise wegen der Insolvenz oder eines Verbots einer Börse nicht mehr an diese Daten kommen. Auch für den Fall, dass tatsächlich Datensätze vom Anbieter bereitgestellt werden, sollten SIe berücksichtigen, dass diese häufig fehlerhaft sind. Allein die Erfüllung dieser Anforderungen dürfte einige Steuerpflichtige künftig in verzwickte Situationen bringen. Im schlimmsten Fall drohen Schätzungen der Gewinne durch das Finanzamt.
Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Im Steuerrecht gilt bei Sachverhalten, die Vorgänge außerhalb der Landesgrenzen beinhalten, eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen. Begründet wird dies durch die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der deutschen Steuerbehörden im Ausland. Der Entwurf stellt klar, dass diese auch für den Handel mit Kryptowährungen gilt. Beispielsweise, wenn Krypto-Einheiten über eine Handelsplattform oder Börse eines/einer ausländischen Betreiber:in gehandelt werden.
Das Finanzamt kann sich bei Kryptotransaktionen jedoch die Informationen, beispielsweise durch den Zugriff auf die Blockchain, selbst beschaffen. Ein solcher Zugriff ist – sofern On-Chain-Transaktionen in der Blockchain öffentlich einsehbar sind – bereits durch die Angabe der Walletadresse (öffentlicher Schlüssel) des/der Steuerpflichtigen möglich. Es wäre daher – wie auch der DStV in seiner Stellungnahme ausführt – begrüßenswert, wenn eine erhöhte Mitwirkungspflicht erst dann greift, wenn diese Ermittlungsmöglichkeiten für das Finanzamt nicht zur Verfügung stehen.
Unsere Einschätzung
WIr begrüßen die Ergänzung des BMF-Schreibens um Hinweise zu den steuerlichen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten. So kann ein Schritt weiter in Richtung Rechtssicherheit gemacht werden. Der Entwurf des Schreibens benötigt an einigen Stellen noch Anpassungen oder weitere Klarstellungen. Darauf haben mehrere Verbände in umfangreichen Stellungnahmen hingewiesen. Wir beobachten die weitere Entwicklung mit Spannung. Sobald das endgültige BMF-Schreiben in der Welt ist, erfahren Sie hier alles über die Neuerungen.
Sie sollten beim regelmäßigen Handel mit Kryptowährungen darauf achten, dass die Transaktionen auf geeignete Weise gesichert und dokumentiert werden. Auch hierzu werden weitere Hinweise und Anpassungen im finalen BMF-Schreiben erwartet, beispielsweise zum relevanten Kurs der Kryptowährung.
Bei Fragen zur Behandlung von Kryptowährungen steht unser Team Ihnen gerne zur Verfügung.