Aufbewahrungsfristen 2024: Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen
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24. November 2023

Aufbewahrungsfristen 2024: Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen

Für die Archivierung von betrieblichen Unterlagen gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Je nach Art der Unterlagen müssen diese sechs oder zehn Jahre archiviert werden. Zu archivieren sind sowohl analoge Unterlagen, also Papierdokumente als auch digitale Daten. Alle Unterlagen und Daten müssen jederzeit vorgelegt werden können. “Ersetzendes Scannen” erlaubt zumindest aus steuerlicher Sicht die Vernichtung von Papierbelegen nach erfolgter Digitalisierung vor Ablauf der Frist. In unserem Leitfaden für Unternehmer:innen erfahren Sie alles über die Aufbewahrungsfristen 2024: Belegarchivierung, Ersetzendes Scannen und wie Sie eine Verfahrensdokumentation erstellen.

Der Hintergrund: Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen

Die Pflicht zur Archivierung von Geschäftsunterlagen ist für das Handelsrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) und für das Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Im Grundsatz gilt: Alle buchführungspflichtigen oder aufzeichnungspflichtigen Unternehmen müssen sämtliche für die Buchhaltung, den Jahresabschluss sowie die Gewinnermittlung relevanten Unterlagen archivieren und vorhalten.

Alle Kaufleute sind handelsrechtlich gemäß § 257 HGB zur Aufbewahrung ihrer Unterlagen verpflichtet. Nach § 238 HGB muss die Buchführung so gestaltet werden, dass alle Geschäftsvorfälle auch von Dritten lückenlos nachvollziehbar sind.

Wer gehört zu den Aufbewahrungspflichtigen?

Zu den Aufbewahrungspflichtigen gehören nach dem Steuerrecht nicht nur Handelsgesellschaften (GmbH, OHG, KG, AG etc.), also Kaufleute. Auch Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirt:innen, die bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen überschreiten, zählen dazu:

  • Gewerbetreibende, also auch Einzelunternehmer:innen, GbRs oder Handwerker:innen, die mehr als 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften.
  • Land- und Forstwirt:innen mit einem Gewinn von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr oder einer Nutzfläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro.

Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen: Beginn und Ende der Aufbewahrungsfristen 2024

Für Buchführungsunterlagen gelten je nach Art unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. Diese können bis zu zehn Jahre betragen.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres,

  • in dem die letzte Eintragung in die Geschäftsbücher gemacht wurde,
  • das Inventar aufgestellt wurde,
  • die Bilanz fertiggestellt wurde,
  • ein Handels-/Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde,
  • ein Buchungsbeleg entstanden ist oder
  • Aufzeichnungen vorgenommen wurden.

Bei Verträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vertragszeitraum endet.

Das Ende der Aufbewahrungsfrist ist abhängig von Beginn und Dauer der Frist. Diese muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Aufbewahrungsfristen: Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen – zehnjährige Aufbewahrungspflicht als Beispiel

Somit können etwa Unterlagen mit einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2024 frühestens nach dem 31.12.2035 vernichtet werden. Ggf. sind steuerlich noch Anlaufhemmungen zu beachten, wenn die Steuererklärung mit dem Jahresabschluss nicht im Folgejahr, sondern erst später, zum Beispiel im Zweitfolgejahr beim Finanzamt eingereicht wird.

Wichtige Ausnahmen: Betriebsprüfung, laufendes Verfahren

Die Vernichtung darf jedoch trotz Ablaufs der Aufbewahrungsfrist unterbleiben, wenn die Unterlagen für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für ein schwebendes Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren oder wegen eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens von Bedeutung sind.

Welche Unterlagen dürfen Sie ab dem 1.1.2024 vernichten?

Ab dem 1.1.2024 können Unterlagen für die Jahre bis 2012 grundsätzlich vernichtet werden. Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist sind jedoch stets individuelle Auslauffristen zu beachten. Die Aufbewahrungsfrist endet beispielsweise nicht, wenn das zuständige Finanzamt bis zum 31.12.2023 eine Außenprüfung schriftlich angekündigt hat.

Diese Dokumente müssen zehn Jahre aufbewahrt werden

  • Jahresabschlüsse, auch Eröffnungsbilanzen oder Zwischenabschlüsse
  • Lageberichte
  • Inventare
  • Aufzeichnungen und Bücher, zum Beispiel Kasse, Anlagevermögen
  • Buchungsbelege
  • Rechnungen, mitunter auch Lieferscheine
  • Kontoauszüge
  • Fahrtenbücher
  • Steuererklärungen oder Steueranmeldungen
  • Reisekostenabrechnungen
  • Verfahrensdokumentation
  • Kassendokumentation
  • Zählprotokolle
  • Programmierprotokolle
  • Lohn- und Gehaltsunterlagen

Diese Dokumente müssen sechs Jahre aufbewahrt werden

  • Handels- und Geschäftsbriefe, nicht nur normale Briefe, sondern auch Telefaxe und E-Mails
  • Angebote
  • Auftragsbestätigungen
  • Mahnungen und Mahnbescheide
  • Leasingverträge vom Vertragsende beginnend
  • Darlehensverträge nach Vertragsende beginnend
  • Handelsregisterauszüge

Aufbewahrungsfristen: Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen – die genauen Fristen

Die Abgrenzung der genauen Fristen für die einzelnen Dokumentenarten kann mitunter sehr schwierig sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Zweifelsfall die längere steuerliche Aufbewahrungsfrist der kürzeren handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist vorgeht. Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Im Zweifel empfehlen wir, die Unterlagen rein vorsorglich zehn Jahre aufzubewahren. Dann müssen Sie nicht zwischen sechs- und zehnjährigen Fristen unterscheiden. Zu beachten sind aber immer die datenschutzrechtlichen Aspekte. Dazu gehören das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Verlängerung der Zehnjahresfrist zur Aufbewahrung

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt grundsätzlich nur, wenn alle entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig sind. Ein vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 AO zum Beispiel wegen Annahme von Liebhaberei wird erst bestandskräftig, wenn er für endgültig erklärt wird. Dies kann nach Ablauf der Zehnjahresfrist der Fall sein. Ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig, wird der betreffende Steuerbescheid in der Regel ebenfalls nicht bestandskräftig.

Archivierung nach einem Systemwechsel

Für elektronische Daten, deren Aufbewahrungsfrist mit dem 1.1.2020 begann, gibt es eine Sonderregelung bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems. Nach einem Systemwechsel ist es künftig ausreichend, wenn der Steuerpflichtige einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen fünf Jahre nach dem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aufbewahrt. Die Zehnjahresfrist ist in diesen Fällen nicht zu beachten.

Ausnahmen von der Archivierungspflicht

Ein- und ausgehende Briefe, E-Mails und Telefaxe müssen nur dann archiviert werden, wenn sie an Empfänger:innen außerhalb des eigenen Unternehmens gerichtet sind. Unterlagen, die der Vorbereitung eines Geschäfts dienen, müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss geführt haben.

Spezialfall: Archivierung von Lieferscheinen

Bei Lieferscheinen endet die Aufbewahrungspflicht grundsätzlich mit dem Erhalt bzw. mit dem Versand der Rechnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Inhalt des Lieferscheins in der Eingangs- bzw. der Ausgangsrechnung entsprechend dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, ist auch der Lieferschein entsprechend weiter aufzubewahren.

Digitale Belege – digitale Archivierung – digitale Belegerfassung

Für digitale Belege gelten die gleichen Aufbewahrungspflichten wie für Papierbelege. Auch elektronische Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

Digitale Belege müssen zwingend elektronisch archiviert werden! Es ist nicht zulässig, die Belege auszudrucken und in Papierform aufzubewahren! Der Ausdruck eines digitalen Belegs ist nur eine Kopie. Selbstverständlich können Sie die elektronischen Rechnungen und Belege für Ihre internen Prozesse ausdrucken und weiterverarbeiten (Arbeitsunterlage). Das digitale Original muss dann aber immer zusätzlich und unverändert digital archiviert werden. Und zwar für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist. Dafür müssen Sie alle technischen Vorkehrungen treffen.

Elektronische Rechnungen müssen zwingend in dem Format archiviert werden, in dem sie empfangen wurden. Die Unveränderbarkeit muss gewährleistet sein. Ferner müssen die digitalen Belege während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Werden digitale Belege ggf. in ein unternehmensinternes (Sonder-)Format konvertiert, sind beide Dateien miteinander zu verknüpfen und aufzubewahren.

Anhänge von E-Mails sind ebenfalls aufzubewahren, soweit sie für den Geschäftsvorfall von Bedeutung sind.

Die digitale Archivierung hat auf einem Datenträger zu erfolgen, der keine Veränderungen mehr zulässt. Umstritten ist, ob die Unveränderbarkeit gewährleistet ist, wenn der ursprüngliche Dateiname geändert wird. Wir empfehlen, den Dateinamen des digitalen Originals einer Rechnung nicht zu ändern.

Erhalten Sie eine digitale Rechnung, zum Beispiel als PDF-Datei per E-Mail-Anhang, ist die E-Mail selbst grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig. Sie ist sozusagen der Briefumschlag der Rechnung. Stellt jedoch die E-Mail selbst die Rechnung dar und es gibt keinen Dateianhang, alle Rechnungsdaten sind in der E-Mail enthalten, wird die E-Mail als digitale Rechnung angesehen und muss archiviert werden.

Spezialfall: Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO.

Elektronische Kontoauszüge sind die Kontoauszüge, die dem bzw. der Steuerpflichtigen von der Bank (zum Beispiel im Onlineportal oder im Onlinebanking-Programm) zur Verfügung gestellt werden, etwa Kontoauszüge im TIF- oder PDF-Format.

Die elektronischen Datensätze des Kontoauszugsmanagers (DATEV), Daten des tse:nit bankings oder Datensätze zur Konvertierung aus Starmoney, SFirm oder anderen Online-Banking-Programmen, die von Steuerpflichtigen zum Importieren in die Buchführungs-Software abgerufen werden, sind keine elektronischen Kontoauszüge.

Wer ist für die Archivierung verantwortlich?

Für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sind stets Unternehmer:innen, Steuerpflichtige oder Kaufleute verantwortlich. Das gilt ohne Ausnahme auch dann, wenn Sie einen Dritten mit der Erstellung der Buchführung oder der sonstigen Aufzeichnungen beauftragt haben.

Aufbewahrungsfristen: Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen – Folgen der Nichteinhaltung

Wenn gegen die Aufbewahrungsfristen verstoßen wird, zum Beispiel bei vorzeitiger Vernichtung oder Beschädigung der Unterlagen, liegt eine Verletzung der Buchführungsvorschriften nach Handels- und Steuerrecht vor. Rechtliche Aspekte zur Strafbarkeit sind in der Abgabenordnung (AO) und im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Schlimmstenfalls drohen Geldstrafen oder aber sogar Haftstrafen.

Ersetzendes Scannen

Häufig wird die Frage gestellt, ob Papierbelege nach dem Einscannen ohne Risiko vernichtet werden können. Es bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Tatsache, ob die Finanzbehörde trotz alledem in der Lage ist, sich die Originalbelege auf Verlangen vorlegen zu lassen. Die Frage ist differenziert zu betrachten; eine allgemeingültige Antwort ist nicht immer so leicht möglich.

Das Ersetzende Scannen ist von der Finanzverwaltung in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) geregelt worden. Wichtig zu wissen ist, dass somit eine Regelung ausschließlich für das Steuerrecht existiert, nicht für andere Rechtsgebiete.

Ausnahmen beim Ersetzenden Scannen

Allerdings gibt es auch im Steuerrecht besondere Einzelfälle, bei denen das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren greift und das Ersetzende Scannen nicht möglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein:e Unternehmer:in keinerlei Inlandsumsätze ausführt, aber trotzdem einen Vorsteuerabzug in Deutschland vornehmen möchte. Dann ist das Vorlegen von Rechnungsoriginalen unumgänglich (§ 62 Abs. 2 UStDV).

Eine weitere zwingende Ausnahme bilden Abschlüsse und Bilanzen, auch Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, deren Aufbewahrung zwingend im Original erfolgen muss. Notarielle Verträge, Urkunden, gerichtliche Entscheidungen/Verfügungen sowie weitere behördliche Dokumente, etwa zollamtliche Bestätigung bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr, dürfen nach dem Einscannen ebenfalls nicht vernichtet werden. Außerdem dürfen Sie Originale nicht vernichten, wenn der Scan von schlechter Qualität und eine Lesbarkeit nicht gewährleistet ist.

Voraussetzungen für das Ersetzende Scannen

Zwingende Voraussetzung für das Vernichten nach dem Einscannen: Um eine ordnungsgemäße Teilnahme am Ersetzenden Scannen sicherzustellen und Papierbelege risikolos vernichten zu können, sind eine revisionssichere Archivierungssoftware und eine Verfahrensdokumentation notwendig.

Allgemein spricht man von einem revisionssicheren Archivsystem, wenn mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann, dass während des Verfahrensverlaufs eines Dokuments vom Archiveingang bis hin zur endgültigen Speicherung und auch im Nachhinein, keines der Dokumente verändert oder verloren geht.

Archivierung von Unterlagen: Beweiskraft vor Gericht

Die Beweiskraft der eingescannten Dokumente vor Gericht stellt grundsätzlich ein Problem dar. Es ist nach wie vor strittig, inwiefern der Beweiswert digitalisierter/gescannter Rechnungen mit Papier-Originalen vergleichbar ist. Allgemein kann eine digitalisierte Rechnung ähnlich wie eine Fotokopie/ein Mikrofilm als Beweismaterial des Augenscheins wahrgenommen werden (§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO) und ist abhängig von der objektiven Beweiswürdigung des Richters oder der Richterin. Somit handelt es sich bei digitalisierten Belegen bei Unternehmen und Privatpersonen nicht um eine Urkunde. Ausschließlich von Notar:innen oder Behörden erzeugte Dokumente kommen als solche in Betracht (§ 371b ZPO). Infolgedessen sollte der jeweilige Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden, inwiefern oder ob eine Vernichtung der Papieroriginale zu einer Verschlechterung der Beweislage führt. Das ist eine Abwägung zwischen Einsparung und wirtschaftlichem Risiko.

Allerdings ist für die Beurteilung vor Gericht besonders relevant, dass bei der elektronischen Aktenführung die inhaltliche und bildliche Komponente des gescannten Belegs mit dem Papierbeleg übereinstimmt.

Verfahrensdokumentation erstellen

Aufgrund der Tatsache, dass die internen Geschäftsabläufe deutlich komplizierter und vielschichtiger werden, ist das Erstellen einer Verfahrensdokumentation unerlässlich. Des Weiteren spielt sie eine wesentliche Rolle für die Sicherung der Konformität zur GoBD, um von der Finanzbehörde anerkannt zu werden. Letztlich sollte die gesamte Belegverarbeitung innerhalb der vollständigen Aufbewahrungsfrist nachvollziehbar veranschaulicht werden können.

Es sind nicht nur die reine Belegablage (inkl. Digitalisierung) zu dokumentieren, sondern auch andere elementare Prozesse: Rechnungsschreibung (Faktura), Rechnungsversand, Zahlungsverkehr, Personalwesen, Wareneinkauf. Daneben sind die Strukturen des Unternehmens unter Einbezug der digitalen Infrastruktur zu dokumentieren. Eine Verfahrensdokumentation, die sich ausschließlich auf die Belegablage konzentriert, ist weder sachgerecht noch vollständig.

Wenn Sie das Ersetzende Scannen, d. h. die Digitalisierung der Papierbelege mit anschließender Vernichtung des Papiers, praktizieren wollen, ist der Prozess der Digitalisierung – also des Einscannens, der Archivierung und Weiterverarbeitung – detailliert in der Verfahrensdokumentation zu beschreiben.

Zu beschreiben ist:

  • Welche buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Belege,
  • die originär in Papier vorliegen und empfangen werden,
  • werden nach dem Posteingang digitalisiert (Scan per Scanner oder Multifunktionsgerät bzw. Foto per Smartphone)
  • und anschließend vernichtet.

Verfahrensdokumentation: Der Prozess der Archivierung von Unterlagen und Ersetzendes Scannen

Sie müssen den gesamten Prozess

  • Ablauf,
  • verantwortliche Person,
  • Vertretungsregelung,
  • Häufigkeit,
  • zeitliche Abfolge,
  • Voraussetzungen, zu beachtende Vorgaben inklusive der technischen Rahmenbedingungen wie Scanner, Drucker, Software, System, Datensicherheit, Backups, Datenschutz

beschreiben.

Alle am Verfahren Beteiligten müssen die einmal erstellte Verfahrensdokumentation kennen und sie muss ihnen jederzeit zugänglich sein. Das tatsächlich durchgeführte Verfahren und die wirklich eingerichteten Maßnahmen müssen der Dokumentation entsprechen sowie regelmäßig und unverändert angewendet werden. Änderungen am Verfahren und/oder an den Maßnahmen müssen Sie dokumentieren.

Technische und organisatorische Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung

  • Stetige Verfügbarkeit und sofortige Lesbarkeit aller Unterlagen innerhalb der ganzen Aufbewahrungsfrist.
  • Schutz vor Fälschung und Verlust (Vernichtung der Originale erst nach vollständiger Datensicherung).
  • Ordnungsgemäße und funktionierende Datensicherung muss gewährleistet sein.
  • Ordnungsmäßigkeit des Archivierungsprozesses hinsichtlich technischer Ressourcen und Verfahrensdokumentation.
  • Nach Scanvorgang –> Weiterbearbeitung nur mit elektronischem Dokument.
  • Komplette Farbwiedergabe bei gescannten Belegen lediglich bei Beweisfunktion (etwa Minusbeträge in Rot, verschiedene Farben bei Zeichnungs-, Sicht- und Bearbeitungsvermerken).
  • Als „Scan“ kommt jede Möglichkeit zur bildhaften Erfassung in Betracht, zum Beispiel auch Fotografien.
  • Vollständigkeit der gescannten Belege (auch AGBs).
  • Aussagekräftige, plausible, vollständige Verfahrensdokumentation.

Unsere Einschätzung

Als Unternehmer:in sollten Sie die Aufbewahrungspflichten dringend beachten. Lassen Sie größtmögliche Sorgfalt walten. In Zweifelsfragen stehen wir Ihnen gerne als Ratgeber zur Verfügung.

Achten Sie auf diesen Grundsatz: alle digitalen Belege müssen im Original digital archiviert werden. Ein Ausdruck reicht nicht! Legen Sie bitte dabei auch einen großen Wert auf Ihre IT sowie die Datensicherheit inklusive der Backups.

Dokumentieren Sie alle Prozesse, Maßnahmen und Strukturen. Dieses wird immer wichtiger und die Finanzverwaltung verlangt es, das lehrt uns die Erfahrung aus vielen Betriebsprüfungen.

Das Ersetzende Scannen ist eine vielversprechende Möglichkeit, zum einen der Papierflut „Herr zu werden“ und zum anderen den Weg der Digitalisierung mit dem Einsatz effizienter Prozesse einzuschlagen. Allerdings haben wir Sie schon auf Problembereiche des Ersetzenden Scannens aufmerksam gemacht. Unser Vorschlag zur aktuellen gesetzlichen Lage mit den Zweifelsfragen: Scannen Sie Ihre Belege ein, nutzen Sie die Möglichkeiten der digitalen Buchhaltung, zum Beispiel mit DATEV Unternehmen online, optimieren Sie Ihre digitalen Prozesse. Ein Beispiel ist die elektronische Rechnungsfreigabe.

Papierbelege archivieren Sie in einer einfachen Ablage. Nehmen Sie sich einen Karton und legen Sie die Papierbelege nach dem Einscannen chronologisch nach Eingang ab. Beschriften Sie den Karton („Belegeingang vom … bis zum …“) und stellen Sie diesen in Ihr geschütztes Archiv.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, den Status quo zu analysieren und dann Verbesserungspotenziale aufzuzeigen und digitale Strukturen bei Ihnen und mit Ihnen zu implementieren. Außerdem Prozesse effizienter zu gestalten, die digitale Buchführung bei Ihnen einzurichten und Dokumentationen anzufertigen.

Last but not least:

 Urteile, Mahnbescheide sowie Prozessakten und dergleichen sollten Sie erst nach 30 Jahren vernichten. Das ist die allgemeine Verjährungsfrist nach dem BGB).

Zu Ihrem eigenen Interesse sollten Sie überlegen, ob Sie verschiedene ganz persönliche Dokumente und Unterlagen nicht noch länger, ggf. sogar ein Leben lang aufbewahren sollten: Zeugnisse, Ausbildungsurkunden, Berufszertifikate, Gutachten und Stellungnahmen von Ärzt:innen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Familienbücher, Unterlagen für die Rentenkassen, zum Beispiel auch Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsunterlagen.

In dubio pro Archivierung. 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Andreas Claes

Partner, Diplom-Kaufmann (FH), Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), Steuerberater

Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Anke Meyer

Prokuristin, Steuerberaterin, Dipl.-Kauffrau

Christian Kappelmann

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

Eva-Maria Klassen

Prokuristin, Steuerberaterin, LL.M.

Heinz Kollenbroich

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

Julian Heesemann

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU /ISM gGmbH), Diplom-Finanzwirt, LL.M.

Janina Himmelmann

Steuerberaterin, Master of Law

Johannes Landow

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

Kathrin John

Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (FH)

Maxim Hauch

Partner, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung, zertifizierter Berater für Kauf und Verkauf von Unternehmen / M&A

Matthias Meyer

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

Magnus Petter

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH), M.A. (Taxation)

Marcus Sauer

Partner, Steuerberater, Diplom-Volkswirt

Nico Kurth

Prokurist, Steuerberater, Bachelor of Arts (Steuerrecht)

Niels Webersinn

Associate Partner, Steuerberater

Peter Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Fachberater für Immobilienbesteuerung, LL.M.

Raphael Niederstraßer

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. Taxation

Stephanie Ernst

Prokuristin, Steuerberaterin, Diplom-Finanzwirtin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Thomas Budzynski

CEO, CFO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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