2. August 2022

Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 – Das plant der Gesetzgeber

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Juli 2022 den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 an die Verbände versendet. Diese haben nun die Möglichkeit, bis zum 11. August 2022 dazu Stellung zu nehmen. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen. Erfahren Sie, welche wesentlichen Änderungen mit dem Jahressteuergesetz geplant sind.

Hintergrund zum Jahressteuergesetz

Laut Auffassung des BMF ergibt sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ein fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrags.

Das sind die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzgeber plant

Der 142-seitige Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b Abgabenordnung (AO)
  • Weitgehende Abschaffung der Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), § 49 Einkommensteuergesetz (EStG))
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von derzeit zwei auf drei Prozent (§ 7 Absatz 4 EStG)
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (§ 10 Absatz 3 EStG). Aktuell können im Jahr 2022 bisher lediglich 94 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auf Basis der aktuellen Gesetzgebung wäre der nunmehr ab 2023 angedachte vorgezogene 100-Prozent-Abzug erst ab 2025 vorgesehen gewesen.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Absatz 9 EStG) von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro bei Ledigen bzw. in Fällen der Zusammenveranlagung von derzeit 1.602 Euro auf 2.000 Euro
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags (§ 33a EStG) von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Vollendung der Familienkassenreform (§ 72 EStG, § 5 Finanzverwaltungsgesetz)
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

Diese Änderungen plant der Gesetzgeber im Bereich Umsatzsteuer

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGBl. I) Seite 3122, 3138)

Außerdem wird laut BMF weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Hierzu zählen hauptsächlich die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Unsere Einschätzung

Das BMF reagiert mit seinem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 auf die notwendigen Anpassungen an EU-Recht sowie die Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Ebenso kommt es zur Umsetzung von Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung. Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände auf diesen Referentenentwurf reagieren und welche geplanten Maßnahmen tatsächlich so verabschiedet werden. Wir halten Sie hier in unserem Blog bzgl. des weiteren Verlaufs des Jahressteuergesetzes 2022 auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen zu den geplanten Änderungen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. 

Stefanie Anders

Partnerin und Steuerberaterin

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