Finanzgericht Niedersachsen urteilt: Erbersatzsteuer auch für Familienstiftungen im Ausland
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31. August 2023

Finanzgericht Niedersachsen urteilt: Erbersatzsteuer auch für Familienstiftungen im Ausland

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Inhaltsverzeichnis

Bei einer Familienstiftung stellt sich für Stifter:innen und die aus den Erträgen des Stiftungsvermögen versorgten Destinatär:innen unter anderem die Frage: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei der Errichtung und Fortführung einer Familienstiftung? Das Finanzgericht Niedersachsen erweiterte in seinem Urteil vom 29.06.2022 den Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer. Erfahren Sie hier alles wichtige zum Urteil des Finanzgerichts (FG) dazu.

Was ist die Erbersatzsteuer?

Neben der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die bei der „Gründung“ der Familienstiftungen anfangen kann – das sogenannte Stiftungsgeschäft, ist vor allem die Erbersatzsteuer von Bedeutung. Die Erbersatzsteuerpflicht für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland entsteht hierbei in Zeitabständen von 30 Jahren. Die Familienstiftung fingiert einen fiktiven Vermögensübergang auf die nächste Generation. Hierbei erfolgt eine Besteuerung  des Stiftungsvermögens, wie bei einer Erbschaft durch zwei Abkömmlinge des Stifters bzw. der Stifterin.

Erbersatzsteuer: Die Hintergründe des Gerichtsverfahrens

Klägerin des Verfahrens ist eine in der Schweiz gegründete und ausschließlich nach schweizer Zivilrecht rechtsfähige Familienstiftung. Diese ist in Deutschland mangels behördlicher Genehmigung nicht rechtsfähig. Der Sitz der Stiftung befindet sich in der Schweiz, sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates waren jedoch in Deutschland ansässig und handelten auch aus Deutschland heraus. Das in Deutschland gelegene Vermögen wurde durch den Stiftungsrat verwaltet. In der Schweiz existierte somit lediglich ein Zustellungsbevollmächtigter.

Die Steuerpflicht für die Erbersatzsteuer tritt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG dann ein, wenn eine  Familienstiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Auf Grundlage dessen setzte das Finanzamt eine Erbersatzsteuer gegen die Stiftung fest, obwohl der Sitz der Klägerin in der Schweiz liegt. Begründet wurde die Festsetzung vonseiten der Finanzverwaltung mit der Belegenheit des Ortes der Geschäftsleitung in Deutschland, da alle Handlungen von dort aus ausgeführt wurden. Ebenfalls nicht schädlich für die Tatbestandsverwirklichung der Erbersatzsteuer ist die Rechtsfähigkeit der Stiftung ausschließlich nach Schweizer Zivilrecht.

Das Urteil zur Erbersatzsteuer

In seinem Urteil vom 29.06.2022 zu diesem Verfahren entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass auch eine Familienstiftung mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland der Erbersatzsteuer unterliegen kann. Aktuell läuft dasRevisionsverfahren gegen die Entscheidung des FG.

Unsere Einschätzung

Auch hier zeigt sich erneut, dass eine Stiftung im Ausland nicht das Allheilmittel gegen die Erbersatzsteuer ist und durchaus zu gefährlichen Überraschungen führen kann. Das Ergebnis – wenn auch noch nicht endgültig – überrascht nicht wirklich, da die Finanzverwaltung schonin der Vergangenheit derartige Gestaltungen aufgegriffen hat.Wenn Sie Fragen zu Familienstiftungen haben, sprechen Sie Wilhelm Kollenbroich und Akram Juja jederzeit an. 

Akram Juja

Partner und Steuerberater

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