Familienstiftungen: Deutschland oder Liechtenstein? Ein Standortvergleich
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3. Juli 2023

Familienstiftungen: Deutschland oder Liechtenstein? Ein Standortvergleich

Inhaltsverzeichnis

Die Liechtensteinische Familienstiftung ist aktuell wieder in aller Munde. Da vermehrt Fragestellungen nach der Sinnhaftigkeit solcher Gestaltungen durch Unternehmer:innen sowie Privatiers und Privatièren gestellt werden, sehen wir dies als Anlass, einmal kurz die Eckpunkte zu beleuchten.

Sie finden darüber hinaus hilfreiches Wissen über die Standortwahl bei der Errichtung einer Familienstiftung. Dieser Beitrag dient dabei als Einstieg in das Thema und ist weder abschließend noch mandantenindividuell.

Warum werden Familienstiftungen errichtet?

Zielsetzung ist oft die Bewahrung des Familienvermögens vor Zersplitterung über Generationen hinweg, wodurch das Vermögen seine Wachstums- und Leistungsfähigkeit sowie den ureigenen Zweck des Vermögens – die Versorgung der Familie – verlieren könnte. Ebenso liegt die Sicherstellung des eigenen Lebenswerks und der vorherigen Generationen im Fokus, den man mit dem Schutz des Unternehmens(-erfolgs) und der Arbeitnehmer:innenschaft durch die Stiftung sicherzustellen beabsichtigt ( Ungeregelte Unternehmensnachfolge oder Vermögensnachfolge). Ferner kann der Stifter oder die Stifterin seinen bzw. ihren Willen hinsichtlich des Vermögens durch Stiftung nahezu zeitlos manifestieren. Dem gegenüber steht das Testament, welches diesen endlosen Zeitraum hingegen nicht rechtssicher regeln kann. Die Familienstiftung dient vordergründig nicht nur dem Schutz des Vermögens, sondern auch der Bewahrung eines Familienfriedens über Generationen hinweg. Zuletzt kommt die Mischung aus Vermögens- und Familienschutz, denn das Vermögen soll bei einer Familienstiftung allen zu fördernden Familienmitgliedern – den sogenannten Destinatär:innen – zugutekommen. Hierbei kann die persönliche Situation des Destinatärs oder der Destinatärin  berücksichtigt werden. 

Welche Vorteile bietet eine Familienstiftung?

Die Familienstiftung hat keine Gesellschafter:innen, als Bezugsberechtigte fungieren die Destinatär:innen, deren Rechte nicht wirtschaftlich verwertbar und nur eingeschränkt rechtlich einklagbar sind. Durch eine gute Gestaltung ist es möglich, zivilrechtliche Risiken für das Familienvermögen zu minimieren. Beachtet werden dabei unter anderem:

  • Haftungsrisiken durch Erb:innen
  • ungeregelte Vermögensnachfolge
  • Abfindungsansprüche
  • Asset Protection-Familienstiftung 

Die Wegzugsbesteuerung kann ebenso vermieden werden und somit eine freie Mobilität der Familie auch nach Versterben des Erblassers oder der Erblasserin hinsichtlich des Wohnsitzes möglich bleiben (sofern inländische Kapitalgesellschaften vorliegen). 

Welche Nachteile hat eine Familienstiftung?

Für eine:n Stifter:in (zu Lebzeiten durch Schenkung oder im Erbfall) ist eine Stiftungsgründung ein besonderer Akt: Er kann in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Mit Vollzug der Stiftungsgründung kann der Stifter oder die Stifterin über das Vermögen nur noch im Sinne der Stiftung und für deren Zweckerfüllung verfügen.

Eine weitere Besonderheit ist, dass eine Familienstiftung erbschaftsteuerliche Belastungen nach der Übertragung nicht dauerhaft vermeidet. Als Kompensation für das erbschaftsteuerliche Aufkommen bei einem erbfallbedingten Vermögensübergang zwischen den Generationen, tritt bei inländischen Familienstiftungen die sogenannte „Erbersatzsteuer“ ein. Diese fingiert in Deutschland alle 30 Jahre eine Vermögensübertragung, wobei Steuerbefreiungen aus heutiger Sicht nur schwer vorhersehbar und seriös kalkulierbar sind. 

Kleiner Exkurs: Anders sieht es bei gemeinnützigen Stiftungen aus. Diese dienen nicht der Familie, sondern einem ausschließlich gemeinnützigen Zweck und sind dadurch erbschaft- und schenkungsteuerlich befreit.

Standortvergleich für Familienstiftungen: Deutschland oder Liechtenstein?

Wenn es darum geht, eine Familienstiftung in Deutschland oder in Liechtenstein zu gründen, sollten Sie insbesondere folgenden Parametern bei einer kompetenten Nachfolgeberatung Beachtung schenken:

  • Destinatärskreis (u.a. für Festlegung der Steuerklasse)
  • Erb- und schenkungsteuerliche Befreiungen
  • Ertragsteuerliche Optimierung Deutschland vs. Liechtenstein und Reduktion von Risiken
  • Aufdeckung stiller Reserven (und damit möglicherweise entstehende erhebliche Steuerbelastungen) durch das liechtensteinische Stiftungsgeschäft
  • Die ertragsteuerliche Optimierung der Stiftung je nach Vermögensmix (asset allocation)
  • Performance des Stiftungskapitals und damit der Stiftung
  • Rechtssicherheit (Betrachtung nationalen Rechts sowie Beurteilung der Stiftung aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung)
  • Vermeidung der Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften
  • Erbersatzsteuer

Sowohl bei einer Familienstiftung in Deutschland als auch in Liechtenstein ist die Zuwendung von Vermögen durch den Stifter oder die Stifterin in Deutschland an eine Stiftung schenkungsteuerpflichtig, sofern keine Steuerbefreiung greift. Übertragen Steuerinländer:innen oder wird deutsches Vermögen übertragen, muss, unabhängig von der Belegenheit der Stiftung, zwingend eine Bewertung des zu stiftenden Vermögens nach schenkungsteuerlichen Maßstäben durchgeführt werden. Hierzu finden Sie in unserem Monitoringprogramm im Rahmen des sogenannten Probeschenkens weitere Informationen. Erst nach einer solchen Einschätzung lassen sich die schenkungsteuerlichen Konsequenzen aus dem Stiftungsgeschäft ableiten und Schlussfolgerungen ziehen.

Unsere Einschätzung

Die Vermeidung der Erbersatzsteuer wird oftmals als Hauptgrund für die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein angeführt. Dies sollte nicht der Hauptbeweggrund für die Gründung in Liechtenstein sein. Diese Besteuerung lässt sich mittels einer Modifikation der Familienstiftung durch eine hybride Stiftung (nicht zu verwechseln mit der Hybridstiftung) in Deutschland ebenfalls vermeiden.

Wir legen unseren Mandant:innen stets nahe, dass nicht vordergründig steuerrechtliche Ziele zur Errichtung einer Familienstiftung führen sollten. 

Primäres Ziel einer Stiftungsgründung sollte immer die gewünschte Zweckerfüllung sein, die steuerliche Optimierung folgt bei der Wahl der Mittel. Unser Einstieg in die Beratung ist immer die Erarbeitung der Zielsetzung. Steuerliche Aspekte folgen im zweiten Schritt. Dadurch stellen wir sicher, dass die Stiftung den Willen des Stifters bzw. der Stifterin erfüllt und sich hinsichtlich der Ausrichtung nicht Steuerspareffekten unterordnet. Planen Sie die Errichtung einer Familienstiftung? Sprechen Sie Wilhelm Kollenbroich oder Akram Juja gerne jederzeit an.

Akram Juja

Associate Partner und Steuerberater

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