Erbschaftsteuer: Kein Besteuerungsrecht in Schweden bei Doppelansässigkeit
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6. Dezember 2023

Erbschaftsteuer: Kein Besteuerungsrecht in Schweden bei Doppelansässigkeit

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In Schweden wurde mit Beginn des Jahres 2005 die Schenkung- und Erbschaftsteuer abgeschafft. Diese schwedische Gesetzesänderung kann auch in Deutschland relevant werden, wenn es sich um Fälle einer Doppelansässigkeit handelt. In Fällen, in denen Erbschaften und Schenkungen nach nationalem Recht sowohl in Deutschland als auch in Schweden steuerpflichtig sind, regelt das im Jahr 1992 mit Schweden abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen die Verteilung der Besteuerungsrechte. Der BFH hat nun entschieden, dass nach der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden auch durch das Doppelbesteuerungsabkommen keine Ansässigkeit in Schweden mehr begründet werden kann.

Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuergesetz

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG sind Erbschaften und Schenkungen in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies führt grundsätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht und somit zur Steuerpflicht des gesamten Vermögensanfalls.

Was passiert bei einem doppelten Wohnsitz im Ausland?

Das nationale Recht kann allerdings durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt sein, sobald einer der Beteiligten zusätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. In diesen Fällen könnte eine Doppelbesteuerung entstehen, wenn der Erbfall oder die Schenkung in beiden Ländern steuerpflichtig ist. Dann wird das Besteuerungsrecht durch das Doppelbesteuerungsabkommen an eines der Länder zugewiesen oder eine Anrechnung vereinbart. Auch mit Schweden hat die Bundesrepublik Deutschland ein solches Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Auswirkungen der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden auf das deutsche Recht

Im nun entschiedenen Fall hat eine Person mit doppeltem Wohnsitz in Deutschland und Schweden Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft an ihre Kinder verschenkt. Alle drei Kinder hatten zum Zeitpunkt der Schenkung lediglich einen Wohnsitz in Schweden. Da der Vater zum Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterlag die Schenkung nach deutschem Recht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG der unbeschränkten Steuerpflicht. Fraglich war, ob trotz der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an Schweden zugeordnet werden kann.

Keine Ansässigkeit in Schweden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach Ansicht des BFH kann durch das Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Ansässigkeit in Schweden mehr begründet werden. Gemäß Art 4 Abs. 1 Buchst. b) des Doppelbesteuerungsabkommens setzt die Ansässigkeit in Schweden voraus, dass die Person mit Ihrer Schenkung dort aufgrund eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes steuerpflichtig ist. Da jedoch im entschiedenen Fall zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in Schweden kein nationales Recht bestand, das die Besteuerung der Schenkung an den Wohnsitz in Schweden knüpft, könne nach Ansicht des BFH auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen keine Ansässigkeit in Schweden vorliegen. Die Besteuerung der getätigten Schenkung bestimmt sich im Ergebnis daher allein nach dem inländischen Recht.

Unsere Einschätzung:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs erscheint logisch, da die Doppelbesteuerungsabkommen vorsehen, die mehrfache Besteuerung gleichgelagerter Sachverhalte in verschiedenen Ländern zu verhindern. Wenn allerdings in Fällen mit Auslandsbezug in einem der Länder eine Besteuerung nach nationalem Recht unterbleibt, ist es nur folgerichtig, diesem Land nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zuzuweisen. Ansonsten würde dies nur dazu führen, dass die Besteuerung in beiden Staaten unterbleibt. Bei Fragen steht Ihnen Akram Juja zur Verfügung

Akram Juja

Associate Partner und Steuerberater

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