Firmenwagen & Stellplatzkosten: BFH verneint Minderung des Vorteils
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18. Februar 2026

BFH-Urteil 2025: Warum Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens nicht mindern

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Inhaltsverzeichnis

Mit Urteil vom 9. September 2025 (Aktenzeichen VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens tritt. Vom Arbeitnehmenden getragene Stellplatzkosten oder Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens daher nicht.

Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Urteil  zugrunde? 

Eine Arbeitgeberin überlässt ihren Arbeitnehmenden Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten, die den Arbeitnehmenden für das Anmieten von Stell- und Garagenplätzen entstehen, übernimmt sie nach der betrieblichen Firmenwagenregelung nicht. Da in der Nähe der Büroräume wenige öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen, bietet sie allen Arbeitnehmenden an, für ein monatliches Entgelt von EUR 30,00 einen Parkplatz bei ihr anzumieten. 

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens wendete sie die 1%-Regelung an. Sofern Arbeitnehmende einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die Mietzahlungen vorteilsmindernd. 

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, der geldwerte Vorteil sei nicht um die Stellplatzmiete zu mindern, da diese nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Das FG Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. 

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 9. September 2025 nun die Auffassung des Finanzamtes, nach der die von den Arbeitnehmenden getragenen Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens nicht mindern. 

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens ermittelt?

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens lässt sich nach zwei verschiedenen Gesetzesgrundlagen ermitteln: entweder nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG).  

Wann mindern Nutzungsentgelte den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens? 

Zahlt der Arbeitnehmende für die private Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgebenden, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es sich hierbei mangels Bereicherung des Arbeitnehmenden nicht um Arbeitslohn handelt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14). 

Der Grundsatz gilt ebenfalls bei der Leistung von zeitraumbezogenen Einmalzahlungen durch den Arbeitnehmenden, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Firmenwagens getätigt werden. Auch bei der Beteiligung an den Anschaffungskosten eines Firmenwagens (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18) oder der Übernahme nutzungsabhängiger Kosten wie Aufwendungen für Kraftstoffe, kann eine entsprechende Minderung des geldwerten Vorteils erfolgen (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15; BFH-Urteil vom 04.07.2023, VII R 29/20). 

Der geldwerte Vorteil kann maximal auf EUR 0,00 gemindert werden. Übersteigt das Nutzungsentgelt des Arbeitnehmenden den geldwerten Vorteil des betroffenen Monats, kann dieses in den Folgemonat vorgetragen werden. 

Die Minderung des geldwerten Vorteils um geleistete Nutzungsentgelte findet keine Anwendung bei Zahlungen, die im Wege einer Gehaltsumwandlung geleistet werden. 

Wie begründet der BFH die eigenständige Bewertung von Stellplätzen?  

Der BFH entschied, dass die Überlassung eines Stellplatzes einen eigenständigen geldwerten Vorteil konstituiert, der neben dem Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zu berücksichtigen und nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG eigenständig zu bewerten ist. Stellplatzkosten sind damit nicht Teil des Vorteils aus einer Firmenwagen-Überlassung, da diese nach Auffassung des BFH nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung des Firmenwagens stehen, sondern auf einer separaten Entscheidung des Arbeitnehmenden basieren. Etwaige Kosten sind daher nicht in die für die Firmenwagenbesteuerung maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen.  

Lediglich Kosten, die unmittelbar mit der privaten Fahrzeugnutzung verbunden sind und hypothetisch vom Arbeitgebenden getragen würden (z.B. Treibstoffkosten, Kosten für eine Wartung, Aufwendungen für Versicherung), können den geldwerten Vorteil mindern. 

Mit vorliegendem Urteil distanziert sich der BFH zudem von früheren Formulierungen, in denen Garagenkosten beispielhaft als Teil der Fahrzeugkosten galten. 

Ausnahme bei eigenbetrieblichem Interesse möglich  

Ein geldwerter Vorteil entsteht laut Rechtsprechung des BFH nicht, wenn der Arbeitgebende ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Unterstellung des Fahrzeugs hat. Im vorliegenden Urteil lag ein solches Interesse jedoch nicht vor. 

Unsere Einschätzung: Stellplatzkosten sind steuerlich eigenständig

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit hinsichtlich der Bewertung von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Firmenwagen. Für die Anwendung der 1%-Regelung (§ 6 Abs.1 Nr. 4 S. 2 EStG) gilt: Nur unmittelbar mit der privaten Nutzung verbundene Kosten können den geldwerten Vorteil mindern. Stellplatzkosten sind hiervon ausgeschlossen. 

Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt daher: Die Übernahme von Stellplatzkosten durch Arbeitnehmende kann nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebenden an der Unterstellung des Fahrzeugs und dem damit einhergehenden Aufwand der Stellplatzkosten, liegt die Beweislast zur Begründung einer Steuerfreiheit bei diesem. 

Gerne steht Ihnen unsere Expertin Meike Ringel bei Fragen zur Bewertung von geldwerten Vorteilen aus der Firmenwagennutzung zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf und lassen Sie sich beraten. 

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