Ein Gerichtssaal des Bundesfinanzhofs, wo kürzlich ein entscheidender Beschluss zur Grundsteuerreform gefasst wurde.
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9. November 2023

Führung eines Steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen Stiftungen

Kategorien: Steuerberatung

Gemäß § 27 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) müssen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften ein steuerliches Einlagekonto führen. Darin soll der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einzahlungen ausgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsgrundlage kein steuerliches Einlagekonto führen müssen. Alles, was Sie zu steuerlichen Einlagekontos wissen müssen, erfahren Sie hier.

Was ist ein Steuerliches Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto soll bei Kapitalgesellschaften sicherstellen, dass es bei einer Rückführung von Einlagen, die Gesellschafter:innen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen geleistet haben, nicht zu einer erneuten Besteuerung kommt. Betroffene Gesellschaften müssen gemäß § 27 Abs. 1 KStG ein steuerliches Einlagekonto anlegen, in dem sie die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen ausweisen.

Was für Folgen hat die Verwendung eines steuerlichen Einlagekontos?

Die Führung des steuerlichen Einlagekontos bringt Vorteile für die Gesellschafter:innen mit sich, da Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG keine steuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen. Allerdings sieht das Gesetz eine Verwendungsreihenfolge vor. Nach dieser muss eine Leistung der Gesellschaft vorrangig als steuerpflichtige Gewinnausschüttung beurteilt werden. Erst wenn die Leistungen den ausschüttbaren Gewinn zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres überschreiten, handelt es sich um eine Einlagenrückgewähr vom steuerlichen Einlagekonto. Diese führt nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Der ausschüttbare Gewinn ermittelt sich mit dem Überschuss des steuerlichen Eigenkapitals über das Nennkapital sowie den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.

Wer ist zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet?

Gemäß § 27 KStG müssen folgende Unternehmen zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos anlegen:

  • Abs. 1: Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
  • Abs. 7: Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder 10 EStG gewähren können.

BFH: Kein Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen Stiftungen

Nach Ansicht des BFH ist die Führung eines steuerlichen Einlagekontos für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen. Bei solchen handelt es sich weder um eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG noch um eine andere Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne des § 27 Abs. 7 KStG. Vielmehr handele es sich bei der Stiftung um eine sonstige Vermögensmasse. Denn eine Beteiligung der Begünstigten (Destinatäre) am Vermögen der Stiftung ist ebenso wenig möglich wie der Erwerb von Mitgliedsrechten.

Zwar sei es auch den Stiftungen möglich, die in § 27 Abs. 7 KStG genannten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG an ihre Destinatäre zu erbringen. Dennoch reiche dieser Umstand nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG gerade nicht, um ein Verfahren zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durchzuführen. Schließlich seien die sonstigen Vermögensmassen im § 27 Abs. 7 KStG explizit nicht aufgeführt, wohingegen das Gesetz die Vermögensmassen an anderen Stellen (z.B. in § 1 Abs. 1 KStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) grundsätzlich von Körperschaften und Personenvereinigungen abgrenzt. 

Unsere Einschätzung

Private Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen also im Ergebnis kein steuerliches Einlagekonto feststellen. Es liegt also keine Rechtsgrundlage für die gesonderte Feststellung vor. Stifter:innen können aufatmen. Trotzdem sollten Sie dringend die steuerlichen Angelegenheiten Ihrer Stiftung genau im Auge behalten. Wenn Sie dabei Hilfe brauchen, sprechen Sie uns gerne an.

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