5. Dezember 2023
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Damit wird insbesondere das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) neu geregelt. Grundlegende Informationen zum MoPeG finden Sie hier.
In der Debatte wird teilweise die Auffassung vertreten, dass mit dem MoPeG das Einstimmigkeitsprinzip wegfalle, was eine Betriebsaufspaltung auslösen könnte. Daher solle zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung bis zum 31.12.2023 das Einstimmigkeitsprinzip gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. Ob tatsächlich Handlungsbedarf besteht, erfahren Sie hier.
Betriebsaufspaltung
Zwischen einer GbR und einer GmbH liegt eine Betriebsaufspaltung unter anderem dann vor,
- wenn die GbR eine Immobilie an die GmbH überlässt,
- die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellt
- und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl die GbR als auch die GmbH beherrschen.
Beherrschen bedeutet, in der Lage zu sein, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.
In diesem Fall ist die Vermietung der Immobilie keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Vermietung, mithin erzielt die GbR gewerbliche Einkünfte. Sowohl die Anteile an der GmbH als auch die Immobilie sind im Betriebsvermögen steuerverstrickt.
Gängigstes Modell zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung durch das Zunutze machen des Einstimmigkeitsprinzips
Für die GbR regelt derzeit § 709 Abs. 1 BGB, dass die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zusteht und für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Damit einhergehend gilt für die GbR bis zum 31.12.2023 kraft Gesetzes das Einstimmigkeitsprinzip.
Sofern an einer GbR, für die das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip gilt, ein (Minderheits-)Gesellschafter beteiligt ist, sei es auch nur mit einem marginalen Anteil von 1 Prozent, bedürfen sämtliche Geschäfte seiner Zustimmung. Falls nunmehr die GbR eine Immobilie an eine GmbH überlässt und an der GmbH alle Gesellschafter der GbR außer dem Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, so liegt keine Beherrschungsidentität zwischen GmbH und GbR vor.
Die mehrheitlich beteiligte Personengruppe ist infolge des Widerspruchsrechts des Minderheitsgesellschafters nicht in der Lage, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der GbR durchzusetzen. Eine Betriebsaufspaltung liegt in diesem Fall mangels personeller Verflechtung nicht vor.
MoPeG: Wegfall des Einstimmigkeitsprinzips?
Genährt von der Auffassung, dass das Einstimmigkeitsprinzip wegfalle, besteht vereinzelt die Befürchtung, dass die oben dargestellte Struktur ab dem 01.01.2024 zu einer Betriebsaufspaltung führe.
Ab dem 01.01.2024 regeln §§ 714, 715 BGB n. F., dass
- Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB n. F.) bedürfen und
- zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB n. F.) sind, wobei die Geschäftsführung allen Gesellschaftern in der Art zusteht, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind (§ 715 Abs. 3 S. 1 BGB n. F.).
Damit einhergehend gilt ab dem 01.01.2024 das Einstimmigkeitsprinzip sowohl bei Geschäften des täglichen Lebens als auch für solche Geschäfte, die darüber hinausgehen und für die mithin ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (§ 715 Abs. 2 BGB n. F.). Anders ausgedrückt: Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip gilt fort und das MoPeG führt in Fällen wie dem dargestellten nicht zu einer Qualifizierung als Betriebsaufspaltung.
Obwohl das Einstimmigkeitsprinzip fortbesteht, sollten Sie in Anbetracht des dispositiven Rechts gesellschaftsvertragliche Regelungen vornehmen. Zum einen könnten sich die Beteiligungsverhältnisse einer GbR mit Inkrafttreten des MoPeG verschieben, zum anderen existiert derzeit noch keine Rechtsprechung zum MoPeG – was mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist.
MoPeG: Stimmkraftregelungen
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aus § 709 BGB n.F. ab dem 01.01.2024 abweichend von der ursprünglichen Gesetzeslage nur noch Regelungen der Stimmkraft (Abs. 3) resultieren und daher das Einstimmigkeitsprinzip einen abweichenden Platz gefunden hat. Die Regelungen der Stimmkraft sollten jedoch nicht vernachlässigt werden. Darum gilt unsere Empfehlung zum Aufsetzen oder zur Überprüfung des Gesellschaftsvertrages auch in Bezug auf diese neue Rechtslage.
Unsere Einschätzung
Auch wenn das Einstimmigkeitsprinzip fortbesteht und das MoPeG in Fällen, die ausschließlich auf die gesetzlichen Regelungen zurückgreifen, zu keiner Qualifizierung als Betriebsaufspaltung führt, empfehlen wir die Aufsetzung eines Gesellschaftsvertrags. Ebenso bleibt die gerichtliche Handhabung abzuwarten, sodass wir vorsorgliche Regelungen ausdrücklich empfehlen.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Bewertung vorhandener Strukturen sowie bei den empfohlenen Gesellschaftsverträgen zur Verfügung.