Gestaltungstipps zum Jahresende: Steueroptimierung für Ärzt:innen 
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13. Dezember 2023

Gestaltungstipps zum Jahresende: Steueroptimierung für Ärzt:innen 

Viele Ärzt:innen stellen sich zum Ende des Jahres die Frage, wie sie die voraussichtliche Einkommensteuerlast für das laufende Jahr optimieren können. Erfahren Sie hier, welche Steuerspartipps es zum Jahresende für selbständige Ärzt:innen gibt.

Steueroptimierung für Ärzt:innen: geschickte Auswahl des Zahlungsdatums

Selbständige Ärzt:innen ermitteln ihren Gewinn als Angehörige eines freien Berufs im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Dies ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsart, bei der das sogenannte „Zufluss-/ Abfluss-Prinzip“  gemäß § 11 EStG Anwendung findet. Diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung kann unabhängig von der Höhe der Praxiseinnahmen und des Praxisgewinns in Anspruch genommen werden. Ein Ausschluss von dieser Möglichkeit ist nur gegeben, wenn sie beispielsweise dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen (zum Beispiel MVZ-GmbH).

Der Praxisgewinn ermittelt sich durch die Gegenüberstellung von Praxiseinnahmen und -ausgaben. Maßgebend ist hierbei der tatsächliche Zeitpunkt des Zu- und Abflusses der Praxiseinnahmen und -ausgaben. Auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es hierbei nicht an.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt an. Man kann den Zeitpunkt der Entstehung von Praxisausgaben also beeinflussen, indem man die Zahlung terminiert. So können Praxen die Zahlung von offenen Rechnungen beispielsweise noch im Jahr 2023 vornehmen und hierdurch noch einen Praxisausgaben-Abzug in 2023 erwirken.

Es gibt eine Ausnahme vom Zufluss-/Abflussprinzip: Diese gilt, wenn die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahresende getätigt wird. Demnach müssen Ärzt:innen die Praxiseinnahmen oder -ausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfassen. Das geschieht abweichend vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs oder -ausgangs.

Auf Seite der Praxisausgaben zählen beispielsweise 

  • Miete, 
  • Telefon, 
  • Versicherungen, 
  • Beiträge, 
  • Umsatzsteuervorauszahlungen und 
  • Lohnsteuerzahlungen 

zu regelmäßigen Ausgaben.

Steueroptimierung für Ärzt:innen: Geplante Investitionen und Anschaffungen

Praxen können neu angeschaffte Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von netto 250,00 Euro direkt zum Zeitpunkt der Anschaffung gewinnmindernd als Praxisausgabe berücksichtigen.

Werden geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten im Bereich zwischen netto 250,00 Euro bis 800,00 Euro angeschafft, können diese ebenfalls sofort abgeschrieben werden.

Das angeschaffte Anlagegut ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut, wenn es

  • beweglich
  • selbständig nutzbar und
  • abnutzbar ist.

Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind: 

  • Kleinmöbel, 
  • Kaffeemaschinen und 
  • kleinere Praxisgeräte.

Wenn selbständige Ärzt:innen vollumfänglich von der Umsatzsteuer befreit sind, gelten für diese die genannten Betragsgrenzen zuzüglich der Umsatzsteuer von 19 Prozent.

Steueroptimierung für Ärzt:innen: Anschaffung von Computerhardware und Software

Ärzt:innen müssen Anschaffungen aktivieren, die netto mehr als 800,00 Euro oder – bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Ärzt:innen – brutto mehr als 952,00 Euro kosten. Diese werden dann über eine bestimmte, festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Anschaffung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat aus steuerlicher Sicht eine Besonderheit: Für sie kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung voll beansprucht wird.

Sollten Ärzt:innen noch in diesem Jahr in neue Computerhardware oder Software zur Dateneingabe und -verarbeitung investieren, können sie die Kosten hierfür steuerlich in 2023 als Praxisausgabe gewinnmindernd berücksichtigen.

Steueroptimierung für Ärzt:innen: Investitionsabzugsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Bei geplanten größeren Anschaffungen können Ärzt:innen im Vorfeld einen sogenannten „Investitionsabzugsbetrag“ gewinnmindernd bilden. Dieser gilt in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Die entstehende Steuerersparnis kann dann als Liquiditätsvorteil für die Finanzierung der Anschaffung eingesetzt werden. Bei dem Investitionsabzugsbetrag handelt es sich um eine vorgelagerte Abschreibung. Sie mindert das spätere Abschreibungspotenzial. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Neuanschaffung zu 90 Prozent in der Praxis genutzt wird.

Bei größeren Anschaffungen kann eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibung kann entweder im Jahr der Anschaffung voll genutzt oder auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.

Steueroptimierung für Ärzt:innen: Vorauszahlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

In bestimmten Fällen lohnt es sich für Ärzt:innen, im aktuellen Jahr Vorauszahlungen für die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.

Grundsätzlich sind diese Beiträge im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abzugsfähig und mindern das zu versteuernde Einkommen.

Zusätzlich können auch geleistete Beiträge zu anderen Versicherungen, wie beispielsweise Privathaftpflicht, KFZ-Haftpflicht oder Unfall, als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Allerdings wirken sich die Beiträge zu diesen „sonstigen Versicherungen“ gemäß § 10 Abs. 4 EStG nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen aus. Diese lauten wie folgt:

  • Beamt:innen und Arbeitnehmer:innen bis zu 1.900,00 Euro
  • Selbstständige bis zu 2.800,00 Euro
  • Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppeln sich die Höchstbeträge entsprechend

Liegen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bereits über den jeweils genannten Höchstbeiträgen, wirken sich Beiträge zu etwaigen Wahlleistungen oder „sonstigen Versicherungen“ steuerlich nicht aus.

Leisten Ärzt:innen beispielsweise die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für 2024 bereits in 2023, können sie den Sonderausgaben-Abzug in der Einkommensteuererklärung für 2023 in Anspruch nehmen. Achtung: Hierbei müssen Ärzt:innen auch die „Zehn-Tages-Regelung” beachten! Die Beiträge für Wahlleistungen oder sonstige Versicherungen können dann in 2024 bis zum jeweiligen Höchstbetrag geltend gemacht werden. Hierdurch können dann weitere Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, die sich unter normalen Umständen nicht mehr zusätzlich ausgewirkt hätten.

Unsere Einschätzung

Die vorgestellten Gestaltungstipps zeigen, dass es sich lohnt, zum Jahresende noch einmal alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Gibt es noch Potenziale für das laufende Jahr, oder können Sie bereits steuerliche Angelegenheiten für das nächste Jahr klären? Bei der Beantwortung dieser Fragen unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

 

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

Expert:innen zu diesem Thema

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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