Erbschaftsteuer: Grundstück in Holdingstrukturen oder Konzern, seit dem 01.01.2024 ein Unterschied
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7. Februar 2024

Erbschaftsteuer: Grundstück in Holdingstrukturen oder Konzern, seit dem 01.01.2024 ein Unterschied

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Gemäß §§ 13a, 13b ErbStG ist der unentgeltliche Übergang von Unternehmensvermögen (vereinfacht ausgedrückt) durch eine Steuerbefreiung (sog. Unternehmensverschonung) begünstigt. Eine zentrale Rolle für die Anwendung der Steuerbefreiung spielt der Begriff des „Verwaltungsvermögens“. Durch einen hohen Anteil an Verwaltungsvermögen kann sich eine hohe Steuerbelastung ergeben oder sogar die Steuerbefreiung komplett versagt werden. Eine im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfolgte Gesetzesänderung kann für Unternehmen mit Holdingstrukturen, die keinen Konzernabschluss erstellen, nun dafür sorgen, dass Grundstücke, die zuvor zum begünstigten Produktivvermögen gehörten, nun dem steuerschädlichen Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind.

Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG

Welche Wirtschaftsgüter zum Verwaltungsvermögen zählen, ist vom Gesetzgeber im § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend aufgezählt. Dazu gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG unter anderem Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Für manche Überlassungen sieht das Gesetz jedoch im § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG eine Rückausnahme vor, sodass diese Grundstücke wieder als steuerlich begünstigtes Vermögen anzusehen sind.

Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen für konzernintern überlassene Grundstücke nach der alten Gesetzeslage bis zum 31.12.2023

Nicht zum Verwaltungsvermögen zählen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c) Grundstücke, wenn sowohl der überlassende als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h EStG gehören. Vor der o.g. Gesetzesänderung war für die Annahme einer Konzernzugehörigkeit der § 4h Abs. 3 S. 5 und S.6 EStG maßgeblich. Dabei lag ein (fiktiver) Konzern vor, wenn ein Betrieb für die in § 4h EStG zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wurde oder werden konnte. Darüber hinaus gehörte ein Betrieb nach dieser Vorschrift auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden konnte. Somit galten Holdingstrukturen, die keinen Konzernabschluss erstellten, aber einen Konzernabschluss erstellen konnten, zum Privilegierungskreis des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c).

Für die Anwendung der Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c) ergaben sich somit folgende drei Tatbestandsvarianten, über die eine Konzernzugehörigkeit begründet werden konnte: Die tatsächliche Konsolidierung, die bloß mögliche Konsolidierung sowie ein Beherrschungsverhältnis (Gleichstellungskonzern).

Änderung der Konzerndefinition im § 4h EStG seit dem 01.01.2024

Im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurde die Konzerndefinition des § 4h EStG dahingehend angepasst, dass ein Konzern lediglich anzunehmen ist, wenn eine tatsächliche Konsolidierung der Betriebe durchgeführt wird. Aufgrund des in § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c) ErbStG unverändert enthaltenen Verweises auf § 4h EStG ist eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen nun nur noch anzunehmen, sofern tatsächlich ein Konzernabschluss aufgestellt wird.

Folgen für die Erbschaftsteuer

Die Änderung des § 4h EStG hat zur Folge, dass Grundstücke, die innerhalb einer konzernähnlichen Struktur überlassen werden, als schädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sind, wenn ein Konzernabschluss nicht erfolgt. Aus Sicht der Steuerpflichtigen können sich daraus durch das erhöhte Verwaltungsvermögen oder die gänzliche Versagung der Steuerbefreiung erhebliche Mehrbelastungen ergeben.

Unsere Einschätzung

Bei der Umsetzung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber u.E. nicht sauber gearbeitet – mit fatalen Folgen. Erbschaftsteuerlich widerspricht diese Änderung dem Sinn und Zweck der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG, da Grundstücke demnach plötzlich zum Verwaltungsvermögen zu zählen sind, obwohl Sie innerhalb des Verbundes selbst genutzt werden. Die Gesetzesbegründung bei erstmaliger Einführung der Vorschrift im Jahr 2009 besagt folgendes:

 „Gerade große Familienunternehmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen häufig in verzweigten (oftmals historisch gewachsenen) Betriebsstrukturen organisiert. Aus dieser Organisationsstruktur kann nicht von vornherein gefolgert werden, dass die gegenseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern innerhalb dieses Rahmens zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führt.“ (BT-Drucks. 16/11107 vom 26.11.2008)

Es bleibt abzuwarten, ob diese Folge vom Gesetzgeber nicht nachvollziehbarerweise beabsichtigt war oder die Vorschrift des § 13b ErbStG anzupassen ist. Dringend notwendig ist eine korrigierende Klarstellung durch das BMF. 

 

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, sprechen Sie Akram Juja gerne an.

 

Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Expert:innen zu diesem Thema

Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Stephanie Ernst

Prokuristin, Steuerberaterin, Diplom-Finanzwirtin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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