
1. Oktober 2026
Handwerkerbonus 2027 nur noch 15 statt 20 %? Was Sie 2026 noch tun können
Inhaltsverzeichnis
Der Handwerkerbonus soll ab 2027 von 20 auf 15 Prozent sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro – zur Gegenfinanzierung der Einkommensteuerreform 2027. Wer anstehende Arbeiten noch 2026 ausführen, abrechnen und bezahlen lässt, kann sich bis zu 300 Euro mehr Steuerermäßigung sichern.
Steuerbonus für Handwerkerleistungen soll 2027 um ein Viertel sinken
Mit der geplanten Einkommensteuerreform 2027 soll die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen zurückgefahren werden. Der Steuerbonus für Handwerker nach § 35a Abs. 3 EStG soll von 20 auf 15 Prozent der Aufwendungen sinken, und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Zugleich stellt sich die Grundsatzfrage, ob der Gesetzgeber damit den Zweck des Steuerbonus unterläuft, legale Beschäftigung zu stärken und Schwarzarbeit zu bekämpfen, wenn er den Bonus zur Gegenfinanzierung der Einkommensteuerreform heranzieht.
Solange das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann sich die konkrete Ausgestaltung der Kürzung des Handwerkerbonus noch ändern. Die eigene Planung zu prüfen, lohnt sich aber schon jetzt: Wer Arbeiten, die ohnehin anstehen, noch 2026 ausführen, abrechnen und bezahlen lässt, sichert sich bis zu 300 Euro mehr auf dem Konto – und verliert auch dann nichts, wenn die Kürzung später doch anders ausfällt.
Betroffen sind nicht nur Eigentümer:innen, die selbst Handwerksleistungen beauftragen, sondern auch Vermieter:innen und Mieter:innen über die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung.
Wichtig vorweg: Es handelt sich um den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes für das Jahr 2027, sodass Änderungen im weiteren Verfahren möglich sind. Welche Änderungen der Entwurf insgesamt vorsieht, erfahren Sie in unserer Ankündigung vom 16. September 2026.
Welche Voraussetzungen gibt es für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG?
35a EStG bündelt drei unterschiedliche Steuerermäßigungen für im Haushalt anfallende Aufwendungen:
- steuerliche Ermäßigungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, also Minijobs (§ 35a Abs. 1 EStG),
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und
- den Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG).
| Begünstigte Tätigkeit | Aufwendungen bis | Steuerabzug | Max. jährliche Ermäßigung |
|---|---|---|---|
| Minijob im Haushalt (§ 35a Abs. 1 EStG) – Verdienstgrenze:
603 €/Monat (2026) 633 €/Monat (ab 2027) |
2.550 € | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 2 EStG) | 20.000 € | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
bis 31.12.2026 geplant ab 01.01.2027 |
6.000 €
6.000 € |
20 %
15 % |
1.200 €
900 € |
Die Steuerermäßigung wird in allen drei Varianten direkt von der Einkommensteuer abgezogen, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Das macht § 35a EStG für Steuerpflichtige besonders wirksam und erklärt, warum schon 5 Prozentpunkte weniger bei den Handwerkerleistungen spürbar sind, denn es geht um bis zu 300 Euro weniger auf dem Konto pro Jahr.
Mit der ursprünglichen Einführung von § 35a EStG verfolgte der Gesetzgeber zwei Ziele: Einerseits sollten private Haushalte bei der Beauftragung von Dienstleistungen und Handwerksarbeiten finanziell entlastet werden, und andererseits sollte legale Beschäftigung im Haushalt gegenüber Schwarzarbeit attraktiver werden. Fraglich ist, ob die Auswirkungen der geplanten Kürzung den ursprünglichen Zielen entgegenstehen.
Praxishinweis: Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, etwa bei einer vermieteten Wohnung (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Für energetische Maßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum kommt alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht. Für dieselben Aufwendungen können beide Förderungen nicht nebeneinander genutzt werden (§ 35c Abs. 3 Satz 2 EStG).
Wer ist von der Kürzung des Steuerbonus betroffen?
Auf den ersten Blick trifft die Kürzung vor allem Eigentümer:innen selbst genutzter Wohnungen und Häuser. Tatsächlich sind aber auch Mieter:innen von der geplanten Senkung des Handwerkerbonus betroffen. Auch sie können die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, soweit in den Betriebskosten bzw. Nebenkosten anteilig haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten sind. Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Aufzugswartung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder kleinere Reparaturen. Ein eigener Vertrag mit dem Dienstleister oder Handwerksbetrieb ist dann nicht erforderlich, um z. B. Handwerkerleistungen steuerlich absetzen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2023 – VI R 24/20).
Vermieter:innen, Hausverwaltungen und WEG-Verwalter:innen sind zwar grundsätzlich nicht selbst durch den Handwerkerbonus begünstigt, tragen aber durch ihre Mitwirkungspflichten die organisatorische Hauptlast. Gemäß der Mitwirkungspflicht für Vermieter:innen müssen Betriebskosten- und Hausgeldabrechnungen so aufbereitet sein, dass Eigentümer:innen und Mieter:innen die begünstigten Kostenanteile für ihren Haushalt eindeutig erkennen und nachweisen können.
Praxishinweis: Die beabsichtigte Kürzung des Handwerkerbonus ist für Vermieter:innen, Hausverwaltungen und WEG-Verwalter:innen ein guter Anlass, die eigenen Mitwirkungspflichten in den Blick zu nehmen und die Abrechnungsprozesse für Betriebskosten zu überprüfen. Eine solche Abrechnung sollte zwingend folgende Angaben enthalten: Erbringer der Leistung (Rechnungsaussteller), Empfänger der Leistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie Entgelt.
Was zählt eigentlich zu Handwerkerleistungen?
In der Praxis werden haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) häufig verwechselt, obwohl die steuerliche Förderung sich deutlich unterscheidet: Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine Steuerermäßigung von bis zu 4.000 Euro pro Jahr möglich, für Handwerkerleistungen derzeit nur bis zu 1.200 Euro, ab 2027 wohl nur noch bis zu 900 Euro. Mit der geplanten Kürzung gewinnt die Abgrenzung also zusätzlich an Gewicht.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt werden könnten, wie etwa die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten auf dem eigenen Grundstück, das Fensterputzen oder die Betreuung von Haustieren.
Handwerkerleistungen umfassen dagegen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie die Erneuerung von Fenstern, die Wartung einer Heizungsanlage, Maler- und Tapezierarbeiten oder Reparaturen am Dach.
Für beide Varianten muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Erbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung aus, selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Begünstigt sind zudem nur die Arbeitskosten, einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber das Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Arbeitskosten müssen deshalb aus der Rechnung erkennbar sein.
Für Handwerksbetriebe gilt: Wer Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten von vornherein gesondert ausweist, erspart sich Rückfragen seiner Kund:innen.
Praxishinweis: Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine eigene Schätzung des Arbeitskostenanteils durch den Auftragnehmer erkennt das Finanzamt dagegen nicht an (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl I 2016 S. 1213, Rz. 40). Fehlt der gesonderte Ausweis der Kosten, sollte daher am besten frühzeitig eine Aufschlüsselung angefordert werden.
Unsere Einschätzung zur geplanten Kürzung des Handwerkerbonus 2027
Die geplante Kürzung ist Teil der beabsichtigten Gegenfinanzierungsmaßnahmen der Einkommensteuerreform. Die Einkommensteuerreform 2027 soll vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien entlasten, unter anderem über einen höheren Grundfreibetrag und mehr Kindergeld. Finanziert werden soll dies unter anderem über höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen und eine höhere Pauschsteuer für Minijobs, sowie eben eine geringere Förderung von Handwerkerleistungen.
Gesetzestechnisch ist die Absenkung des Handwerkerbonus unauffällig, inhaltlich aber nicht folgenlos. Sie reduziert einen Steueranreiz, der seit Jahren als Instrument gegen Schwarzarbeit im Bau- und Ausbaugewerbe sowie als Treiber von Sanierungen im Gebäudebestand gilt.
Wer ohnehin Handwerksarbeiten plant, sollte prüfen, ob sich Ausführung, Rechnungsstellung und Zahlung noch in das Jahr 2026 vorziehen lassen. Da der Zahlungszeitpunkt entscheidend ist, kann schon eine im Dezember 2026 statt im Januar 2027 überwiesene Rechnung über einen Steuerbonus von 20 statt 15 Prozent und um bis zu 300 Euro mehr auf dem Konto entscheiden.
Praxishinweis: Vorsicht bei Vorauszahlungen auf noch nicht ausgeführte Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Juli 2024 (14 K 1966/23 E) die Steuerermäßigung für eine Vorauszahlung abgelehnt, die der Handwerksbetrieb nicht angefordert hatte. Im Jahr der Zahlung lag weder eine ordnungsgemäße Rechnung vor, noch war die Leistung erbracht worden. Das „Vorziehen“ der Zahlung allein genügte dem Finanzgericht nicht.
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FAQ zum Handwerkerbonus 2027
Was soll sich ab 2027 beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen ändern?
Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG von 20 auf 15 Prozent sinken und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro im Jahr. Die Obergrenze der begünstigten Aufwendungen von 6.000 Euro bleibt unverändert. Die Änderung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Ändert sich auch etwas bei den haushaltsnahen Dienstleistungen?
Nein. Die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG bleibt nach dem vorliegenden Entwurf bei 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch bei 4.000 Euro pro Jahr. Auch die Förderung für Minijobs im Haushalt nach Absatz 1 bleibt unverändert. Betroffen ist ausschließlich Absatz 3 zu den Handwerkerleistungen.
Können Mieter:innen Handwerkerleistungen über die Betriebskosten absetzen?
Ja. Mieter:innen können auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, soweit entsprechende Kosten anteilig über die Betriebskostenabrechnung auf sie umgelegt werden. Ein eigener Vertrag mit dem Dienstleister oder Handwerksbetrieb ist dafür nicht erforderlich.
Müssen Vermieter:innen oder Hausverwaltungen die Betriebskosten für § 35a EStG aufschlüsseln?
Eine gesonderte Steuerbescheinigung müssen Vermieter:innen oder Hausverwaltungen nicht ausstellen. Die Betriebskostenabrechnung sollte jedoch so aufgeschlüsselt sein, dass die Mieter:innen die begünstigten Kostenanteile eindeutig erkennen und gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 (18 S 339/16) sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, die für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erforderlichen Angaben zu machen. Eine Klausel im Mietvertrag, die jeden entsprechenden Nachweis pauschal ausschließt, ist demnach unwirksam.
Was gilt als Nachweis für § 35a EStG bei Mieter:innen?
In der Praxis genügt in der Regel die Betriebskostenabrechnung, sofern die begünstigten Positionen – z. B. Hausmeisterdienst, Gartenpflege oder Reparaturen – sowie die darin enthaltenen Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Ist das nicht der Fall, empfiehlt sich, eine ergänzende Aufstellung oder Bescheinigung beim Vermieter oder der Hausverwaltung anzufordern.
Ist eine Barzahlung bei Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar?
Nein, es gilt eine Überweisungspflicht für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. § 35a Abs. 5 EStG setzt für diese Leistungen eine Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Wird die Rechnung bar beglichen, entfällt die Steuerermäßigung vollständig. Das geschieht unabhängig davon, ob die Rechnung ansonsten ordnungsgemäß ist.
Was ist zu tun, wenn die Betriebskostenabrechnung die Arbeitskosten nicht klar ausweist?
Mieter:innen sollten bei der Vermietung oder der Hausverwaltung eine Aufschlüsselung der Arbeitskostenanteile anfordern, am besten frühzeitig vor Abgabe der Steuererklärung. Eine eigene Schätzung der Arbeitskosten wird vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.






