13. Oktober 2020
Homeoffice und steuerliche Auswirkungen von Kostenerstattung des Arbeitgebers
Die letzten Monate haben erneut gezeigt, dass das Thema Homeoffice für viele Arbeitnehmer sowie auch Selbstständige an Wichtigkeit gewonnen hat. Viele Arbeitgeber erstatten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Kosten für die Arbeit im Homeoffice. Doch welche steuerlichen Auswirkungen haben diese Kostenerstattungen?
In vergangenen Blogbeiträgen haben Sie bereits erfahren, wie Sie die Kosten für Ihr Homeoffice steuerlich absetzen und wie Sie Ihre Dienstwagen im Homeoffice steuerlich behandeln.
Im Folgenden werden wir Ihnen einen weiteren Überblick über das Homeoffice und die steuerlichen Folgen geben: Welche steuerlichen Konsequenzen kann eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers zum Homeoffice haben?
Kostenerstattung des Arbeitgebers im Homeoffice kann als Mietzahlung oder Lohn gelten
Viele Arbeitnehmer würden sich über die finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers bei den Kosten des Arbeitszimmers freuen. Natürlich wäre es hier sogar wünschenswert, wenn eine Kostenerstattung steuerfrei möglich wäre. Doch das ist leider nicht so einfach.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten des Arbeitszimmers, handelt es sich dabei nicht um einen steuerfreien Auslagenersatz. Vielmehr können diese Erstattungen steuerlich als Mietzahlungen oder als Arbeitslohn gelten.
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitszimmer primär im Interesse des Arbeitgebers nutzt, gehen die Behörden oftmals von einem Mietverhältnis aus. Dementsprechend gelten die Zahlungen als Mieteinnahme.
Nutzt der Arbeitnehmer das Arbeitszimmer jedoch im eigenen Interesse, kann man von keinem Mietverhältnis ausgehen und die Zahlung des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Homeoffice-Nutzung im Interesse des Arbeitgebers während Corona
Von einer primären Nutzung im Interesse des Arbeitgebers gehen die Behörden aus, wenn der Arbeitgeber die Kosten erstattet, um dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Zahlung des Homeoffice muss unabhängig von der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgen. Ist das der Fall, geht man von einer zusätzlichen Rechtsbeziehung, nämlich dem Mietverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aus.
Die folgenden Kriterien können auf ein primäres Interesse des Arbeitgebers hinweisen:
- Der Arbeitnehmer hat im Unternehmen des Arbeitgebers keinen geeigneten Arbeitsplatz. Ihm ist es nicht möglich, in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu arbeiten und der Arbeitgeber kann keine ähnlichen Räume von fremden Dritten anmieten.
- Anderen Arbeitnehmern wird ebenfalls ein angemietetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt.
- Es liegt eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung des Arbeitszimmers vor.
Deutet somit alles darauf hin, dass die Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, gehören die Einnahmen (Kostenerstattungen) zu den Einkünften aus Vermietung. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer alle Kosten in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten abziehen.
Ein Beispiel für eine typische Nutzung im Interesse des Arbeitgebers sind die in Corona-Zeiten angemieteten Räume als Homeoffice für die Arbeitnehmer (z.B. Heimarbeiter oder Telearbeiter), die von zu Hause aus arbeiten.
Wichtig: Der in unserem Beitrag zur steuerlichen Absetzung des Homeoffice in der Corona-Krise genannte Höchstbetrag von 1.250 Euro findet keine Anwendung, da es sich hier nicht um das in dem Beitrag dargestellte steuerlich anerkannte Arbeitszimmer handelt.
Homeoffice-Nutzung im Interesse des Arbeitnehmers
Von einer primären Nutzung im Interesse des Arbeitnehmers geht man aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich einen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer arbeitet jedoch aus eigenem Interesse im Homeoffice und der Arbeitgeber ermöglicht und gestattet die Arbeit von zu Hause. Die Kostenerstattungen an den Arbeitnehmer stellen in diesem Fall voll steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze des steuerlich anerkannten Arbeitszimmers sowie der Höchstbetrag von 1.250 Euro wie in unserem Beitrag dargelegt.
Zu den weiteren möglichen Kostenerstattungen sowie zu dem pauschalen Zuschuss finden Sie eine Übersicht in unserem Beitrag zur steuerlichen Behandlung von Dienstwagen.
Fahrten zwischen Homeoffice und erster Tätigkeitsstätte
Die Fahrten zwischen dem Homeoffice und dem Unternehmen des Arbeitgebers sind zurzeit noch als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen. Das bedeutet, dass hier nicht die Reisekostenpauschale je gefahrenen Kilometer gilt, sondern die bekannten 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
Hier könnten sich aufgrund der aktuellen Situation Änderungen ergeben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die Regelungen zum Homeoffice sind insbesondere in der heutigen Zeit entscheidend. Viele Arbeitnehmer werden sich in Zeiten der Corona-Pandemie mit Fragen und steuerlichen Änderungen diesbezüglich auseinandersetzen müssen.
Wir beraten Sie dabei gerne.