
17. Juli 2026
Jahressteuergesetz 2026 in der Kritik: Was die Verbände an den Plänen bemängeln
Inhaltsverzeichnis
Kaufpreisaufteilung bei Immobilien, Umsatzsteuer-Organschaft, höhere Nachzahlungszinsen und der Einsatz künstlicher Intelligenz in der Finanzverwaltung: Deutscher Steuerberaterverband (DStV), Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) tragen die Reformen im Grundsatz mit, verlangen an entscheidenden Stellen aber deutliche Nachbesserungen. Wir zeigen, worauf es für Unternehmen ankommt.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) durchläuft das Gesetzgebungsverfahren – und die Verbände haben ihn genau geprüft. In unserem Überblick haben wir die geplanten Änderungen bereits vorgestellt. Nun liegen die Stellungnahmen der maßgeblichen Berufsorganisationen vor: Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßen die Reformen überwiegend, sehen aber an mehreren Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Für Unternehmen ist das relevant, weil sich im weiteren Verfahren noch einiges ändern kann.
Diesen Beitrag verstehen wir als Ergänzung zu unserem Überblicksbeitrag „Jahressteuergesetz 2026: Der Entwurf liegt vor – das ist jetzt geplant“. Dort finden Sie die geplanten Neuregelungen im Detail; hier ordnen wir die kritischen Punkte ein.
Wichtig: Es handelt sich weiterhin um einen Entwurf. Bis zum endgültigen Gesetz können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.
Der rote Faden der Kritik: Warum das JStG 2026 aus Sicht der Verbände kein Entlastungsgesetz ist
Über alle Stellungnahmen hinweg zieht sich eine gemeinsame Grundkritik: Das JStG 2026 ist kein steuerpolitisches Entlastungs- oder Modernisierungspaket, sondern ein Sammelgesetz mit vielen punktuellen Anpassungen. Der DStV bemängelt, dass strukturelle Impulse fehlen, die Unternehmen in der aktuell angespannten Lage spürbar entlasten würden. Das IDW mahnt vor allem, die Neuregelungen praxistauglich und bürokratiearm auszugestalten – andernfalls könnte das erklärte Ziel des Bürokratieabbaus verfehlt werden.
Für die Praxis heißt das: Die einzelnen Maßnahmen müssen präzise und praxistauglich geregelt sein. Genau daran setzt die Detailkritik der Verbände an.
Nicht nur der Berufsstand: Warum auch die Wirtschaft den Druck erhöht
Die Kritik beschränkt sich nicht auf Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Auch die großen Wirtschaftsverbände haben sich zu Wort gemeldet:
- Acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – darunter BDA, Bankenverband, BDI, BGA, DIHK, GDV, HDE und ZDH – haben gemeinsam Stellung genommen. Sie sehen vor allem bei den zusätzlichen Meldepflichten in der Lohnsteuer, bei der Zinssatzanhebung und bei den weiterhin offenen Risiken der Umsatzsteuer-Organschaft Nachbesserungsbedarf und warnen vor einer weiteren Verlagerung von Bürokratie auf die Unternehmen.
- Bitkom begrüßt die neue Umsatzsteuer-Organschaft, fordert aber klarere Regeln zu Mitteilungspflichten, Rückabwicklung, zum Begriff des „Steuerausfalls“ und zur Haftung.
- Der Bund der Steuerzahler kritisiert, dass das JStG 2026 erneut nicht genutzt wird, um veraltete Freibeträge, Pauschalen und Freigrenzen systematisch an Inflation und Wertentwicklung anzupassen.
- Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft begrüßt die Modernisierungsschritte, warnt aber nachdrücklich vor handwerklichen Fehlern im Entwurf, die zu massiven Vollzugsdefiziten führen und die Belastbarkeit der Beschäftigten in den Finanzämtern über Gebühr strapazieren könnten.
Damit wird deutlich: Der Wunsch nach Nachbesserung reicht weit über den Berufsstand hinaus bis in Industrie, Handel, Handwerk und Mittelstand.
Warum die Kaufpreisaufteilung bei Immobilien (§ 6f EStG) gut gemeint, aber streitanfällig ist
Dass die Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke erstmals gesetzlich geregelt wird und dabei die vertragliche Aufteilung Vorrang hat, begrüßen alle drei Verbände. Kritisch sind die Details:
- Unbestimmter Ausnahmevorbehalt: Die vertragliche Aufteilung soll nur gelten, sofern sie die realen Wertverhältnisse „nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint“. Der DStV sieht darin ein Einfallstor für neue Streitfragen – etwa dazu, wer wann die Beweislast trägt. Er fordert eine Konkretisierung im Lichte der BFH-Rechtsprechung. In der Praxis bedeutet das: Wenn Steuerpflichtige und Finanzamt die „grundsätzliche Verfehlung” unterschiedlich interpretieren, landet der Streit wie bisher vor dem BFH – nur jetzt mit einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits auslegungsbedürftig ist.
- Verpflichtende Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV): Fehlt eine vertragliche Aufteilung, soll zwingend nach der ImmoWertV bewertet werden. Das ist fachlich anspruchsvoll und oft nur mit kostenpflichtigen Gutachten umsetzbar. Das IDW ergänzt, dass der starre Verweis auf die ImmoWertV methodisch enger ist als anerkannte Bewertungsansätze und zu systematischen Fehlbewertungen führen könne.
- Zu enger Gutachterkreis: Für den Nachweis einer abweichenden Aufteilung sollen nur bestimmte, breit zertifizierte Sachverständige in Betracht kommen. Der DStV hält das für praxisfern und regt an, den Kreis zu erweitern und auch Wertgutachten von Banken zuzulassen.
Praxishinweis: Für Immobilientransaktionen bleibt die Botschaft eindeutig – und wird durch die Kritik eher noch verstärkt: Legen Sie die Kaufpreisaufteilung bereits im Kaufvertrag sauber, nachvollziehbar und wirtschaftlich begründet fest. Eine belastbare vertragliche Aufteilung ist der beste Schutz davor, später in aufwändige und teure Gutachtenverfahren zu geraten.
Umsatzsteuer-Organschaft (§ 2c UStG): Was spricht gegen eine bloße Erklärung und für ein Antragsverfahren?
Als größter Fortschritt des Entwurfs gilt der Wechsel zu einem Erklärungsmodell: Künftig soll eine Organschaft nur noch dann greifen, wenn der/die Organträger:in sie gegenüber dem Finanzamt erklärt. Das kann bislang unerkannte Organschaften und die damit verbundenen bösen Überraschungen verhindern. DStV, BStBK und IDW begrüßen den Ansatz ausdrücklich; die BStBK verweist darauf, dass sie eine solche Reform schon seit Langem fordert.
Der entscheidende Kritikpunkt betrifft aber die genaue Konstruktion. Denn es handelt sich um eine Erklärung, nicht um einen Antrag: Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen nicht und erlässt keinen Bescheid. Ob die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss der/die Organträger:in selbst beurteilen – und er/sie trägt das Risiko, wenn sich die Organschaft später als fehlerhaft erweist und rückabgewickelt werden muss.
An diesen Punkt knüpfen die Verbände an:
- Antragsverfahren statt Erklärung: Der DStV plädiert dafür, statt der Erklärung ein echtes Antragsverfahren mit Prüfung durch die Finanzverwaltung und feststellendem Bescheid einzuführen. Das würde das Risiko fehlerhaft angenommener Organschaften weitgehend beseitigen. Die BStBK schlägt ein umfassendes Ergänzungskonzept vor, um die Erklärungslösung rechtssicherer zu machen.
- Haftung ohne Verschulden: Besonders einhellig ist die Kritik an den Haftungsregeln. Der/die Organträger:in soll verschuldensunabhängig für Steuern der benannten Organgesellschaften haften; auch die Organgesellschaften können in Anspruch genommen werden. Das IDW hält vor allem die verschuldensunabhängige Haftung für rechtlich problematisch und praxisfern. Die BStBK fordert, die Haftung einer Organgesellschaft klar auf ihre eigene Geschäftstätigkeit zu begrenzen und nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit greifen zu lassen.
- Offene Begriffe und Übergang: Unklar bleibt für die Verbände unter anderem der Begriff des „Steuerausfalls“, ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht sowie der Umgang mit bereits bestehenden Organschaften im Übergang zum neuen Recht.
Gut zu wissen: Die Neuregelung soll erst ab 2029 gelten, ist aber kein Grund zum Abwarten: Wer heute in Organschaftsstrukturen eingebunden ist – gerade mit Personengesellschaften oder in Konzernverbünden –, sollte die Eingliederungsvoraussetzungen frühzeitig prüfen. Denn im Erklärungsmodell liegt die Verantwortung für die richtige Einordnung künftig klar beim Unternehmen.
Nachzahlungszinsen (§ 238 AO): Die Höhe steht, die Begründung fehlt
Die geplante Verdopplung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 3,6 Prozent pro Jahr ab 2027 kritisiert der DStV nicht in erster Linie wegen der Höhe. Diesen Zinssatz hält er nicht für „offenkundig überhöht“. Seine Kritik richtet sich vielmehr gegen die Herleitung: Die Begründung verweise nur pauschal auf einen Mischwert, ohne die zugrunde gelegten Datenreihen und deren Gewichtung offenzulegen. Da die Zinshöhe eine grundrechtsrelevante Belastungsentscheidung ist, müsse sie für den Gesetzgeber nachvollziehbar sein – andernfalls drohten neue verfassungsrechtliche Streitigkeiten.
Die BStBK geht einen Schritt weiter und regt an, die Anhebung zum Anlass für eine grundsätzliche Reform der Zinsregelungen zu nehmen, statt nur an der Stellschraube Zinssatz zu drehen.
Künstliche Intelligenz, Steuergeheimnis (§§ 29c, 30 AO) und Zinssatzspreizung: Welche Baustellen das JStG 2026 noch eröffnet
Einen eigenen, für viele Unternehmen überraschenden Kritikpunkt sieht die BStBK in den geplanten Änderungen zur Datennutzung durch die Finanzverwaltung. Der Entwurf würde es erlauben, geschützte personenbezogene Steuerdaten künftig nicht nur für Entwicklung, Überprüfung und Änderung, sondern auch für den laufenden Betrieb automatisierter Verfahren und von KI-Systemen zu verarbeiten (§ 29c AO). Flankierend stellt § 30 Abs. 6 AO klar, dass geschützte Daten für diese Zwecke abgerufen werden dürfen und ein Datenabruf Dritter zulässig sein soll. Damit wird der Schutz des Steuergeheimnisses spürbar gelockert.
Die BStBK bewertet diese Regelungen als überaus kritisch: zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und zu unbestimmt. Wegen der Tragweite für Datenschutz und Steuergeheimnis fordert sie, diese Vorschriften aus dem JStG 2026 herauszulösen und unter Einbezug sachverständiger Stellen gesondert nachzuschärfen. Der DStV verlangt zumindest einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt beim Steuergeheimnis.
Das gravierendste strukturelle Problem aus unserer Sicht: Der Zinssatz für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) und die anderen Teilverzinsungstatbestände sollen weiterhin nicht angepasst werden. Seit dem 1. Januar 2019 gelten somit unterschiedliche Zinssätze für die Vollverzinsung und die anderen Zinstatbestände, einschließlich der Zinsen bei AdV. Das JStG 2026 löst dieses Problem nicht – die „Zinssatzspreizung” bleibt bestehen und wird sogar größer: Nachzahlungszinsen steigen auf 3,6 % p.a., während die Aussetzungszinsen (§ 237 AO) weiterhin bei 6 % p.a. verharren.
Jahressteuergesetz 2026: Weitere Kritikpunkte kompakt
- Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG): Die Verkürzung der Frist von 48 auf 24 Monate lehnt der DStV entschieden ab. Sie benachteilige längere Inlandsprojekte im Bau- und Montagebereich, bei denen Beschäftigte künftig aus dem steuerlichen Reisekostenregime herausfallen könnten.
- Lohnsteuerbescheinigung: Das IDW sieht die zahlreichen zusätzlichen Meldeangaben kritisch. Für Arbeitgeber:innen und Berufsstand entstehe erheblicher Mehraufwand – ein Widerspruch zum erklärten Ziel der Entbürokratisierung.
- Digitale Steuerbescheide (§ 124 AO): Der DStV kritisiert eine geplante Wirksamkeitsfiktion, wonach Bescheide auch dann wirksam sein sollen, wenn sie auf einem anderen als dem vorgesehenen oder beantragten Weg bekannt gegeben werden. Das verlagere das Risiko versäumter Fristen einseitig auf die Steuerpflichtigen.
- Buchführungsschnittstellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO): DStV und BStBK fordern die Streichung dieser Vorschrift. Technische Fehler beim Datenexport dürften nicht mit schwerwiegenden Buchführungsmängeln gleichgesetzt werden und so eine Schätzung ermöglichen.
Welche drei Dinge sollten Sie jetzt angehen? Unsere Einschätzung zum JStG 2026
Die Reformen gehen in die richtige Richtung. Eine gesetzliche Kaufpreisaufteilung und eine Organschaft, die nicht mehr ungewollt entsteht, sind echte Fortschritte. Die Kritik der Verbände ist aber überwiegend berechtigt und trifft die praktisch heiklen Stellen: die Nachweis- und Bewertungsfragen bei Immobilien, die Risikoverteilung und Haftung bei der Organschaft sowie den Umgang mit sensiblen Daten. Ob der Gesetzgeber nachbessert, entscheidet sich im weiteren Verfahren.
Konkret sollten Unternehmen aus unserer Sicht drei Dinge jetzt angehen:
- Immobilien: Kaufpreisaufteilungen bei anstehenden Erwerben von Anfang an sauber vertraglich regeln und dokumentieren.
- Organschaft: Bestehende und geplante Organkreise auf ihre Eingliederungsvoraussetzungen prüfen – die Verantwortung wandert im neuen Modell zum Unternehmen.
- Liquidität: Zinsrisiken aus möglichen Nachzahlungen einplanen und Vorauszahlungen im Blick behalten.
Sie möchten wissen, was der Entwurf konkret für Ihre Immobilienkäufe, Ihre Organschaftsstrukturen oder Ihre Zinsrisiken bedeutet? In unserem Blog veröffentlichen wir in den nächsten Wochen weitere Beiträge rund um das Jahressteuergesetz 2026. Schauen Sie gerne wieder vorbei! Darüber hinaus unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten um Lars Rinkewitz und Angela Hauch bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zur Kritik am Jahressteuergesetz 2026
Ist das Jahressteuergesetz 2026 schon beschlossen?
Nein. Der Entwurf durchläuft das Gesetzgebungsverfahren, in dem sich Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat mit ihm befassen. Mit dem Abschluss ist voraussichtlich zum Jahresende 2026 zu rechnen. Bis dahin sind Änderungen möglich.
Was kritisieren die Verbände an der neuen Umsatzsteuer-Organschaft?
Vor allem, dass die Organschaft künftig auf einer Erklärung des Organträgers beruht, die das Finanzamt nicht prüft. Das Risiko einer fehlerhaft angenommenen Organschaft bleibt beim Unternehmen. Zudem gilt die verschuldensunabhängige Haftung des Organträgers als problematisch. Der DStV fordert ein echtes Antragsverfahren mit feststellendem Bescheid.
Warum ist die Kaufpreisaufteilung nach § 6f EStG umstritten?
Die gesetzliche Regelung wird begrüßt. Kritisiert werden ein unbestimmter Ausnahmevorbehalt bei der vertraglichen Aufteilung, die verpflichtende Anwendung der ImmoWertV ohne vertragliche Aufteilung sowie ein zu enger Kreis zugelassener Gutachter:innen. In der Praxis drohen dadurch Streit mit dem Finanzamt und zusätzliche Gutachtenkosten.
Was hat es mit der KI-Kritik der Bundessteuerberaterkammer auf sich?
Der Entwurf würde es der Finanzverwaltung erlauben, personenbezogene Echtdaten auch für Training und Betrieb von KI-Systemen zu nutzen, und lockert dafür das Steuergeheimnis. Die BStBK hält das für zu weitreichend und unbestimmt und fordert, diese Regelungen aus dem JStG 2026 herauszulösen und gesondert nachzuschärfen.






