Kompetenz der CSR-Berichterstattung liegt beim Vorstand einer Aktiengesellschaft
© standret / Adobe Stock

15. Dezember 2023

Kompetenz der CSR-Berichterstattung liegt beim Vorstand einer Aktiengesellschaft

Kategorien: Unkategorisiert

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hat die Kompetenzverteilung bei der Berichterstattung in einer Aktiengesellschaft neu definiert. Durch die steigende Relevanz von Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung (Corporate Social Responsibility) in Unternehmen wächst auch die Verpflichtung zur Berichterstattung. Hier erfahren Sie, welche Auswirkungen das Urteil des OLG Braunschweig für Ihr Unternehmen hat und welche Rechte und Pflichten für Ihren Aufsichtsrat und Vorstand bezüglich der nichtfinanziellen Berichterstattung gelten.

CSR-Berichterstattung einer Aktiengesellschaft

Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind seit 2017 dazu angehalten, über nichtfinanzielle Themen zu berichten. Dies kann in Form einer nichtfinanziellen Erklärung, als Teil des Lageberichts oder als gesonderter nichtfinanzieller Bericht geschehen.

Der Aufsichtsrat ist durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) befähigt und verpflichtet, die nichtfinanzielle Berichterstattung aktienrechtlich zu prüfen. Bisher wurde nicht geklärt, wie die Kompetenzen in Bezug auf die CSR-Berichterstattung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand einer Aktiengesellschaft verteilt sind.

Das Urteil des OLG Braunschweig vom Mai 2023 zur CSR-Berichterstattung

Im Mai 2023 hat das OLG Braunschweig die Aufgabenverteilung erklärt: Der Vorstand kann nicht dazu verpflichtet werden, in der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§289b, 315b HGB offenzulegen, welche klimarelevanten Lobbyaktivitäten das Unternehmen verfolgt.

Weitergehend hat das Gericht durch sein Urteil geklärt, dass der Vorstand durch die Satzung der Aktiengesellschaft nicht angewiesen werden kann mitzuteilen, 

  • inwiefern die Aktivitäten der Konzerngesellschaft der Verringerung der Risiken des Klimawandels dienen und 
  • wie diese zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens beitragen.

Die Hauptversammlung einer weltweit agierenden Aktiengesellschaft im Bereich des Automobilsektors hatte einen Beschlussantrag auf eine Änderung der Satzung gestellt. Sie wollte den Vorstand zu einer Offenlegung verpflichten, 

  • welche auf das Thema Klimawandel gerichteten Lobbyaktivitäten unterstützt werden und 
  • welche Zahlungen an Verbände oder Interessengruppen getätigt werden, die sich mit der Verringerung der Klimarisiken beschäftigen. 

Ferner sollte der Vorstand durch die Satzungsergänzung darlegen, wie diese Vorgänge der Konzerngesellschaft dienen und zur Erfüllung des Pariser Klimaabkommens beitragen.

Als der Vorstand des Autoherstellers den Beschlussantrag als unzulässig zurückwies, beantragte der Aufsichtsrat eine Bekanntmachung der Satzungsänderung in der nächsten Hauptversammlung.

Das Gericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung in den Händen des Vorstands liegt. Der Vorstand solle die Gesellschaft nach eigenem Ermessen leiten. Durch diese Weisungsunabhängigkeit darf die Satzung eines Unternehmens keine konkreten Anweisungen an die Geschäftsführung enthalten.

Unsere Einschätzung

Der Grat zwischen rechtswidriger Beeinflussung der Geschäftsführung und des Anstoßgebens in einer Satzung ist schmal. Daher ist es wichtig, die nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte mit den Unternehmenszielen und -vorstellungen in Einklang zu bringen. Die wachsende Bedeutung der CSR-Berichterstattung fordert eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden Satzung einer Gesellschaft.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur CSR-Berichterstattung und den hiermit einhergehenden Verpflichtungen für Ihr Unternehmen haben.

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Die steuerliche Behandlung von Auszahlungen an Genossenschaftsmitglieder, die aufgrund der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts erfolgen, unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. I R 37/21) klargestellt, dass solche Auszahlungen nach der Reduzierung [...]

    Wilhelm Kollenbroich

    30. Okt 2024

  • Das FG München hat klargestellt, dass verrechenbare und gewerbesteuerliche Verluste bei Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft erhalten bleiben – unabhängig davon, ob der Gewerbebetrieb der Personengesellschaft anschließend identisch fortgeführt wird oder nicht. Was das für die Steueroptimierung bedeutet, [...]

    Julian Heesemann

    09. Dez 2024

  • Steuerliche Verlustverrechnung für öffentliche Unternehmen, basierend auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Artikel erläutert die Bedeutung der Spartenrechnung und die Auswirkungen auf die Verlustverrechnung in öffentlichen Betrieben.

    Klärung der steuerlichen Verlustverrechnung für öffentliche Unternehmen  Öffentliche Betriebe, die kontinuierlich Verluste erwirtschaften, stehen vor speziellen steuerlichen Herausforderungen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2024 (V R 2/24) hat nun wichtige Fragen zur Zuordnung von Einkünften in der Spartenrechnung [...]

    Christian Kappelmann

    28. Okt 2024